Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 110 (NJ DDR 1956, S. 110); über die Pfändung von Arbeitseinkommen anzusehen, d. h. aus ihm kann der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsbetrag in voller Höhe vollstrecken lassen. Das gleiche gilt für Anerkenntnis und Verzicht. Dabei muß besonders darauf hingewiesen werden, daß in Ehesachen ein Anerkenntnis allein selbstverständlich nicht ohne weiteres zur Entscheidung ausreicht, sondern daß es ähnlich wie das Geständnis des Angeklagten im Strafprozeß nur ein weiteres Beweismittel ist. Aus diesem Grunde ist auch § 617 ZPO nicht aufgehoben oder geändert worden. Nach § 6 der 1. VO zur Durchführung der VO betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte war es möglich, auf Antrag des Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen, während gegen den Verklagten grundsätzlich ein Versäumnisurteil nicht zulässig war (vgl. § 618 Abs. 5 ZPO und § 6 der 1. DVO). Dies ist künftig nicht mehr zulässig. § 17 EheVerfO legt vielmehr fest, daß in Scheidungssachen grundsätzlich keine Versäumnisurteile erlassen werden dürfen. Dies beruht darauf, daß es dem Wesen des Eheverfahrens nicht entspricht, das Verfahren, sei es gegen den Verklagten oder gegen den Kläger, mit einem Versäumnisurteil abzuschließen. Die Anordnung sieht deshalb für die Fälle, in denen eine der beiden Parteien zur streitigen Verhandlung ausbleibt, eine Regelung vor, die der für die vorbereitende Verhandlung getroffenen Regelung (§ 5) entspricht. Also ist auch hier in dem Fall, in dem der Kläger nicht erscheint, das Verfahren durch Beschluß einzustellen, während bei dem Nichterscheinen des Verklagten eine der jeweiligen Lage der Akten entsprechende Entscheidung getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in einem Nichtigkeitsverfahren nach wie vor ein Versäumnisurteil gern. § 635 ZPO gegen den Kläger zulässig ist. Eine Änderung dieser Bestimmung wurde deshalb nicht vorgenommen, weil einmal das Versäumnisurteil in seinem Inhalt bereits in § 635 ZPO eindeutig festgelegt worden ist es muß dahingehend lauten, daß die Klage als zurückgenommen gilt und weil zum anderen § 635 durch Aufführung in § 640 ZPO Inhalt dieser Bestimmung geworden ist. Ähnliches gilt auch für die §§ 618, 619, 622 ZPO. die ebenfalls durch Zitat in das Verfahren nach § 640 bzw. § 670 ZPO aufgenommen worden sind. Da sich bei diesen Bestimmungen eine inhaltliche Änderung für das Verfahren in Ehesachen notwendig machte, war es erforderlich, sie für das Verfahren in Ehesachen als nicht mehr anwendbar zu erklären (§ 27 Abs. 3 EheVerfO). Eine Aufhebung dieser Bestimmungen war nicht möglich, da die Ermächtigung des § 20 EheVO eine Änderung der Verfahren nach § 640 und § 670 ZPO nicht zuläßt. Weiter sei auf die Bestimmung des § 18 EheVerfO hingewiesen, in der festgelegt ist, daß das Urteil in Ehesachen während der Beratung schriftlich zu begründen und von allen Richtern zu unterschreiben ist. Bei der Verkündung des Urteils sind sowohl die Urteilsformel als auch die Gründe des Urteils zu verlesen. Diese Bestimmung verallgemeinert die Erfahrungen, die viele Richter nach dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung auch für das Zivil- und Familienverfanren gesammelt haben, und wird dazu beitragen, daß auch in Ehesachen künftig die Prozeßdauer verkürzt wird. Abschließend sei noch auf die Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung und die wichtigen Kostenbestimmungen der Anordnung hingewiesen. In § 19 EheVerfO ist festgelegt, daß in den Fällen des § 13 Abs. 1 die Berufung stets zulässig ist, während in den Fällen des § 13 Abs. 2 eine Berufung nur dann stattfinden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 50 DM übersteigt. In dieser Bestimmung ist weiterhin festgelegt, daß das Bezirksgericht in den Fällen, in denen das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Ehe angefochten wird, auch die mit dem angefochtenen Urteil gleichzeitig erlassenen Entscheidungen zu überprüfen hat, weil das Eheurteil die Grundlage für diese weiteren Entscheidungen darstellt. Wird dagegen die Berufung auf die Entscheidung über die Ansprüche, die mit der Ehesache verbunden worden sind, beschränkt, so ist eine Überprüfung des Eheurteils durch das Bezirksgericht nicht zulässig. Das Urteil wird vielmehr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die Kostenbestimmungen der §§ 23, 24 EheVerfO enthalten eine neue Regelung der Berechnung der Gerichtskosten für Ehesachen. Gerade die Frage der Berechnung des sog. Streitwerts hat nach Inkrafttreten der EheVO zu einer unterschiedlichen Praxis der Gerichte geführt. Während bei einigen Gerichten ein pauschaler Streitwert für alle mit der Klage zusammen anhängig gemachten Ansprüche festgesetzt worden ist, sind bei anderen Gerichten sämtliche Streitwerte einzeln berechnet und dann zusammengerechnet worden. Beide Rechnungsarten lassen sich nach den kostenrechtlichen Bestimmungen vertreten. Um eine einheitliche Regelung dieser Frage herbeizuführen, wird in § 23 festgelegt, daß die Gerichtskosten nach dem vierfachen monatlichen Bruttoeinkommen beider Ehegatten berechnet werden und darüber hinaus keine besonderen Gebühren für die gern. § 13 EheVerfO mit der Ehesache verbundenen Ansprüche bzw. für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gern. § 627 ZPO entstehen. Dies gilt für Ansprüche nach § 13 Abs. 2 aber nur insoweit, als sie nicht den Wert von 2000 DM übersteigen; ist dies der Fall, so sind die Gebühren für die Geltendmachung dieses Anspruchs nach seinem vollen Wert zu berechnen. Die durch § 23 eingeführte pauschale Berechnung geht aber noch von der Dreiteilung der Gebühren aus, wie sie das Gerichtskostengesetz vorsieht. Wenn also im § 23 Abs. 1 die Rede davon ist, daß der Mindestbetrag einer Gebühr 40 DM beträgt, so heißt das, daß in einem normalen Ehescheidungsverfahren die gesamten Gebühren des Gerichts mindestens 120 DM betragen (je eine Prozeß-, Beweis- und Urteilsgebühr von je 40 DM). Bei der Formulierung des § 23 ist bewußt das Wort „Streitwert“ vermieden worden, weil sich in Eingaben der Bevölkerung immer wieder gezeigt hat, daß der Begriff des Streitwerts zu Mißverständnissen führt und dadurch Beschwerden ausgelöst wurden, die sachlich nicht gerechtfertigt waren und lediglich darauf beruhten, daß der Beschwerdeführer der Meinung war, er habe nunmehr eine Gebühr von 2000 DM (das war der festgesetzte Streitwert) zu zahlen. Im Hinblick darauf, daß nach § 19 EheVerfO die Berufung gegen das Eheurteil auch auf die mit der Klage verbundenen Ansprüche beschränkt werden kann, wurde im § 24 Abs. 2 eine besondere Bestimmung für die Kosten des Berufungsverfahrens aufgenommen. Als Übergangsregelung bestimmt schließlich § 26 EheVerfO, daß die bei Inkrafttreten der Anordnung anhängigen Verfahren nach den neuen Vorschriften weiter zu behandeln sind, während die Kosten hierfür noch nach der bisherigen Regelung berechnet werden müssen. Dabei wird es jedoch zweckmäßig sein, als Grundlage für die Kostenberechnung grundsätzlich für die Ehescheidung, die Sorgerechtsregelung und den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes einen gemeinsamen Streitwert festzusetzen. Die Aufgabe des Arbeitsrechts beim sozialistischen Aufbau Von Dr. RUDOLF SCHNEIDER, Dozent und komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin Die von der Partei der Arbeiterklasse festgestellten Mängel in der Arbeit der Rechtswissenschaft sind für das Arbeitsrecht und die Arbeitsrechtswissenschaft voll gültig. Daher werden auch Fragen des Arbeitsrechts im Vordergrund der Beratungen der Rechtswissenschaftlichen Konferenz der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ stehen. Das Arbeitsrecht ist im Rechtssystem der Deutschen Demokratischen Republik eines der wichtigsten Mittel unseres Staates, auf die Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse Einfluß zu nehmen, die sozialen und persönlichen Rechte der Werktätigen zu sichern und sie zu einem sozialistischen Bewußtsein zu erziehen. uo;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 110 (NJ DDR 1956, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 110 (NJ DDR 1956, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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