Neue Justiz (NJ) 1953, Jahrgang 7, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 715 (NJ DDR 1953, S. 715); ?denkbar, dass der Auftraggeber nach dem Handelsschutzgesetz, ein anderer Beteiligter entweder als Mittaeter oder Gehilfe an dem Verbrechen gegen das Handelsschutzgesetz oder aber als Taeter nach der Anordnung ueber die Warenbegleitscheinpflicht bzw. nach ? 1 der Wirtschaftsstrafverordnung zu bestrafen ist. Verschiebt z. B. ein Betriebsinhaber Maschinen nach West-Berlin, so wird die Beurteilung des an dem Transport beteiligten Kraftfahrers etwa davon abhaengen, ob er den Inhalt der transportierten Kisten kannte, am Gewinn erheblich oder nur in geringem Umfange beteiligt war oder werden sollte, ob er die feindliche Einstellung seines Arbeitgebers gegen unsere Entwicklung teilte oder nur aus einem Abhaengigkeitsverhaeltnis heraus gehandelt hat. II Die Fehler in der Rechtsprechung zum Handelsschutzgesetz sind insbesondere auf eine formale Anwendung seines ? 2 Abs. 2 zurueckzufuehren. 1. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass die erhoehte Strafandrohung von mindestens 5 Jahren Zuchthaus und Vermoegenseinziehung sich nur gegen besonders schwere Faelle richtet, wie dies im ? 2 Abs. 2 Satz 1 klar zum Ausdruck kommt. Es ist daher zu beachten, dass die Bestimmungen des ? 2 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 nur Beispiele aufzaehlen, die wegen der objektiven Umstaende der Tat in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen werden. Trotz Vorliegens der objektiven Merkmale des ? 2 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 kann jedoch diese erhoehte Strafandrohung nur zur Anwendung kommen, wenn nach den gesamten Umstaenden der Tat eine besonders schwere Stoerung des innerdeutschen Handels vorliegt. Daraus folgt, dass stets zunaechst geprueft werden muss, ob die zu beurteilende Handlung unter Beachtung der in Abschnitt I dargelegten Gesichtspunkte ueberhaupt ein Angriff auf den innerdeutschen Handel ist. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juli 1952 2 Zst 39/52 (vgl. NJ 1952 S. 375) zugrunde, wonach die Verurteilung nach ? 2 Abs. 2 HSchG voraussetzt, dass die sachliche Bedeutung der Tat die Anwendung des Handelsschutzgesetzes rechtfertigt. 2. Von besonderer Bedeutung fuer die Praxis sind die Vorschriften des ? 2 Abs. 2 Ziff. 6 und 7 HSchG. a) Die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Begriffs der Gewerbsmaessigkeit haben sich besonders ergeben, weil nicht erkannt worden ist, dass die Merkmale der Gewerbsmaessigkeit aus den fuer die Anwendung des Handelsschutzgesetzes massgebenden Gesichtspunkten gewonnen werden muessen; sie duerfen nicht in Anlehnung an Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die ebenfalls den Begriff ?gewerbsmaessig? enthalten, entwickelt werden. Verstoesse gegen das Handelsschutzgesetz koennen in verschiedenen Formen gewerbsmaessig begangen werden. Z. B.: Der Taeter verbringt, um einen besonders hohen Gewinn zu erzielen, durch mehrere aufeinanderfolgende Transporte insgesamt eine so grosse Menge von Waren, dass ein besonders schwerer Angriff auf den innerdeutschen Handel vorliegt, oder er bezweckt durch das Unternehmen eines einmaligen Transportes, einen derartig hohen Gewinn zu erzielen, dass der Umfang dieses Angriffs in seiner den innerdeutschen Handel zersetzenden Wirkung dem ersten Fall gleichkommt. (Vgl. OG, Urt. vom 7. Februar 1952 2 Zst 80/51 , OGSt Bd. 2 S. 303 f?.) Wie bei den in ? 2 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 HSchG aufgezaehlten Merkmalen fuer besonders schwere Angriffe kommt es auch fuer das Merkmal der ?Gewerbsmaessigkeit? auf Feststellungen an, die im wesentlichen auf der objektiven Seite des Verbrechens Liegen. Es ist naemlich die Feststellung erforderlich, dass ein erheblicher Gewinn aus der zur Aburteilung stehenden gesetzwidrigen Warenverbringung gezogen worden ist oder dass seine Erzielung moeglich war. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Gewinn neben dem sonstigen Einkommen des Taeters fuer die Bestreitung seines Lebensunterhalts ins Gewicht faellt, sondern nur auf seine tatsaechliche Hoehe. Die nach diesen objektiven Massstoeben gefundene bebesondere Gesellschaftsgefaehrlichkeit des gewerbsmaessigen Handelns muss auch bei der Beurteilung des Subjekts und der subjektiven Seite des Verbrechens ihre Bestaetigung finden. Von besonderer Bedeutung ist dies in den Faellen, in denen mehrere am Unternehmen eines gewerbsmaessigen gesetzwidrigen Transportes beteiligt sind. Es ist durchaus moeglich, dass wie unter I, 4 dieser Richtlinie ausgefuehrt nur bei einem der Taeter die Voraussetzungen einer Verurteilung nach dem Handels-N schutzgesetz gegeben sind; aber auch wenn diese Voraussetzungen bei allen Angeklagten vorliegen, muss geprueft werden, ob alle wegen gewerbsmaessigen Be-gehens nach ? 2 Abs. 2 HSchG strafbar sind. b) Einer besonderen Klaerung bedarf auch die Anwendung des ? 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG, der den unerlaubten Transport von Geld, Wertpapieren, Edelsteinen, Kunstgegenstaenden und anderen Wertsachen als Beispiel eines besonders schweren Falles anfuehrt. Auch hier kann die Tatsache allein, dass sich der Transport auf Gegenstaende bezieht, die in Ziff. 7 oder in der Anlage 1 zu ? 3 der dritten Durchfuehrungsbestimmung vom 14. Oktober 1950 (GBl. S. 1087) zum Handelsschutzgesetz aufgefuehrt sind, die Anwendung des ? 2 Abs. 2 HSchG nicht rechtfertigen .So ist es z. B. ausgeschlossen, dass das Verbringen eines Schmuckstueckes von geringem Wert, von Schnittholz oder Stickstoffduengemitteln in geringer Menge zur Verurteilung nach dieser Bestimmung fuehren kann. Es muss sich vielmehr bei jeder Kategorie, die in der genannten Anlage aufgefuehrt ist, um einen erheblichen Wert handeln, wie dies fuer Maschinen ausdruecklich gesagt ist. So hat das Oberste Gericht in der Strafsache gegen Thiele und drei andere (3 Ust II 87/53) Urteil vom 14. April 1953 die Anwendung des ? 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG bejaht, da die Angeklagten mehrere schreibende Rechenmaschinen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach West-Berlin verschoben haben und derartige Rechenmaschinen hochwertige Maschinen sind. Insbesondere muss es sich auch beim Verbringen von Geld um hohe Betraege handeln, wenn ein Geldtransport im Sinne dieser Bestimmung angenommen werden soll. Faelschlich haben die Gerichte die Bestimmung des ? 2 Abs. 2 Ziff. 7 HSchG auch dann angewendet, wenn der Taeter auf der Fahrt nach West-Berlin einige hundert Mark mit sich gefuehrt hat. In diesen Faellen muss vielmehr eine Verurteilung gemaess ? 12 der Anordnung ueber die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. Maerz 1949 (ZVOB1. 1949 S. 211) in Verbindung mit ? 9 WStVO erfolgen. Nachdem West-Berlin in das Waehrungsgebiet der ehemaligen westlichen Besatzungszonen tatsaechlich einbezogen worden ist, muss diese Anordnung auch auf die Ein- und Ausfuhr von Zahlungmitteln aus und nach West-Berlin angewendet werden. III Um in Zukunft die richtige Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik zu gewaehrleisten, wird daher gemaess ? 58 GVG die folgende Richtlinie erlassen: 1. Das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels ist nur dann anzuwenden, wenn die Handlung ihrem Wesen nach einen Angriff auf den innerdeutschen Handel darstellt und nicht nur die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes formal verwirklicht. Ob ein Verbrechen gegen das Handelsschutzgesetz vorliegt, beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Umstaenden der Tat. Dabei sind vor allem der eingetretene oder moegliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen fuer den innerdeutschen Handel sowie die die Person des Taeters charakterisierenden Umstaende, namentlich seine gesellschaftliche Stellung und Betaetigung, zu beruecksichtigen. 2. Stellt eine gesetzwidrige Warenbewegung keinen Angriff gegen den innerdeutschen Handel dar, so kommen gegebenenfalls die dem Schutze der Planwirtschaft und der Versorgung der Bevoelkerung dienenden Strafbestimmungen des ? 1 der WStVO, die dem Schutz des Warenverkehrs dienende Anordnung ueber die Warenbegleitscheinpflicht sowie die dem Schutze der Waehrung dienenden Strafbestimmungen des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs oder der Anordnung ueber die Ein- und, Ausfuhr von Zahlungsmitteln zur Anwendung. 715;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Kontaktpersonen systematisch zu erhöhen, Um unsere wichtigsten inoffiziellen Kräfte nicht zu gefährden. grundsätzliche Aufgabenstellung für die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Abwehrarbeit in den; ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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