Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 462 (NJ DDR 1952, S. 462); In der Deutschen Demokratischen Republik ist nunmehr die Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA) mit dem Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Komponisten und Textdichter betraut, soweit diese Interessen mit der Aufführung ihrer Werke Zusammenhängen. Die AWA untersteht unmittelbar der „Staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten“. Die Ansprüche der Autoren gehen mit dem Augenblick der Aufführung ihrer Werke unmittelbar auf Grund des Gesetzes an die AWA über. Dagegen ist die AWA verpflichtet, ihre Einnahmen nach Abzug ihrer Unkosten an die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zur Aufführung gelangenden Komponisten des In- und Auslandes zu verteilen, wobei auf die kulturelle Bedeutung der aufgeführten Werke und nicht nur auf die Zahl der Aufführungen Rücksicht zu nehmen ist. Damit sind jedoch die Rechte der AWA nicht erschöpft. Nach dem Wortlaut der Verordnung vom 5. April 1951 vergibt sie auch die Aufführungsrechte, allerdings mit der Einschränkung, daß auch diese Bestimmung nur vermögensrechtliche Bedeutung hat. In die höchstpersönlichen Rechte der Autoren darf die AWA nicht eingreifen. Die AWA kann also ohne Genehmigung des Schöpfers der Bearbeitung eines Werkes nicht zustimmen. Sie wird auch ein Aufführungsverbot des Urhebers zumindest dann beachten müssen, wenn dieser etwa verhindern will, daß Kompositionen aus einer früheren Schaffensperiode, die er nunmehr als verfehlt erkannt hat, weiterhin aufgeführt werden. Da aber offensichtlich ein solcher Fall nicht vorliegt, ist dem Urteil voll zuzustimmen, daß ein Vertrag des Komponisten mit dem Filmproduzenten, worin der Komponist die Aufführung des musikalischen Filmteils gestattet, die Ansprüche der AWA gegen den, der den Film aufführt, also gegen das Filmtheater, nicht beeinträchtigen kann. Das ist auch durchaus nicht unbillig; denn die Einnahmen der AWA gehören nicht einzelnen Komponisten, sondern allen in der Deutschen Demokratischen Republik aufgeführten Komponisten in ihrer Gesamtheit. Durch geschäftliche Transaktionen einzelner besonders geschäftstüchtiger Komponisten aus kapitalistischen Ländern soll die Gesamtheit unserer Komponisten nicht benachteiligt werden. Der Komponist kann also, wie das Urteil richtig feststellt, durch Vertrag mit dem Filmproduzenten nur das Verfilmungsrecht, nicht aber das Aufführungsrecht vergeben. Die üblichen Verträge zwischen Komponist und Filmproduzenten bezwecken auch nichts anderes. Die Komponistenhonorare, die der Filmproduzent üblicherweise bezahlt, sind verhältnismäßig gering, weil beide Teile voraussetzen, daß der Komponist, wenn der Film Erfolg hat und ihm auch kulturelle Bedeutung zukommt, durch die Urheberrechtsgesellschaft bzw. die AWA in angemessener Weise am Erfolge beteiligt wird. Dafür, daß im vorliegenden Falle etwas anderes beabsichtigt war, liegen keine Anhaltspunkte vor. Man käme daher selbst ohne das ausschließliche Vergebungsrecht der AWA zu dem gleichen Ergebnis. Anders könnten sich die Dinge nur verhalten, wenn es an einem geschützten Urheberrecht des Komponisten überhaupt fehlen sollte. Auch das wurde von dem Beklagten geltend gemacht, allerdings gleichfalls mit Unrecht. Das selbständige Schutzrecht des Filmkomponisten wurde schon von der älteren Rechtsprechung anerkannt, und zwar unter Heranziehung des § 5 LitUrhG, wonach bei Verbindung von schriftstellerischen Werken mit Werken der Tonkunst oder mit Abbildungen der Schöpfer jedes dieser Werke einen selbständigen Autorenschutz behält. Die künstlerische Einheit eines solchen Werkes bedeutet also, wie das Urteil gleichfalls richtig ausspricht, durchaus nicht seine juristische Einheit. Auch die Gerichte der kapitalistischen Länder vertreten diesen Standpunkt, und zwar zum Teil auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Italien), zum Teil wurde dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung der höchsten Gerichte herausgearbeitet (z. B. in Frankreich und in der Schweiz). Aber auch das sowjetische Recht bestimmt, daß der Autor eines Films für die öffentliche Vorführung seines Films eine Entschädigung verlangen kann. Daß der Tonfilmkomponist zu den Autoren des Films gehört, dürfte kaum zu bezweifeln sein. Ähnlich verhalten sich die Rechtsordnungen in den benachbarten Volks- Jf62 demokratien. Dem Tonfilmkomponisten ein selbständiges Schutzrecht zu versagen, würde also eine Abweichung von internationalen Gepflogenheiten bedeuten, die die Aufführung ausländischer Tonfilme in der Deutschen Demokratischen Republik auf das äußerste beeinträchtigen würde. Schließlich ist noch die Frage zu prüfen, ob die Ansprüche des Komponisten und damit auch der AWA nicht an der Vorschrift des § 22a LitUrhG scheitern. Auch das ist nicht der Fall. Die erwähnte gesetzliche Bestimmung sieht vor, daß Werke, deren gewerbsmäßige Vervielfältigung zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe vom Komponisten gestattet wurde, ohne weitere Erlaubnis des Komponisten öffentlich aufgeführt werden können. Es ist zunächst sehr zweifelhaft, ob der Tonfilm überhaupt als mechanische Vervielfältigung zu betrachten ist. Diese Frage wird eher vom technischen Sachverständigen als vom Juristen zu klären sein. Doch ist ihre Beantwortung für die Lösung des angeschnittenen Problems nicht entscheidend. § 22a LitUrhG stammt aus dem Jahre 1910. Die mechanische Wiedergabe von Musikstücken steckte damals in ihren Anfängen. Es war damals nur der überaus primitive Phonograph bekannt. Es ist daher die Anwendung dieser unter ganz anderen technischen und kul-turellenVoraussetzungen geschaffenen Bestimmung auf den modernen Tonfilm, von dessen Kommen der damalige Gesetzgeber auch nicht die geringste Ahnung haben konnte, m. E. vollkommen ausgeschlossen. Die gleiche Ansicht ist überdies in den Entscheidungen verschiedener deutscher Gerichte aus den letzten Jahren zum Ausdruck gekommen. Dr. Fritz Niethammer, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam Strafrecht §§ 213, 185 StGB. Ist es für den Ehemann eine „schwere Beleidigung“ im Sinne des § 213 StGB, wenn seine Frau Ehebruch getrieben und die Geburt eines im Ehebruch erzeugten Kindes verheimlicht hat? OLG Halle, Urt. vom 7. August 1952 3 Ss 223/52. Dem aus dem Felde zurückgekehrten Angeklagten hatte seine Ehefrau verheimlicht, daß sie während seiner Abwesenheit mit einem anderen Manne ein Verhältnis begonnen hatte und daraus ein Kind entsprungen war. Der Angeklagte hat, kurz nachdem er diese Tatsache durch einen Dritten erfahren hatte, seine Ehefrau bei der Auseinandersetzung hierüber erwürgt und ihre Leiche vergraben. Er wurde vom Schwurgericht in St. wegen Totschlags verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 und des § 213 StGB begründet; er sei ohne eigene Schuld durch eine ihm von der Getöteten zugefügte schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Das OLG hat das Urteil wegen Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB aufgehoben und zur Frage der Anwendung des § 213 StGB die nachstehenden Ausführungen gemacht: Aus den Gründen: Der Senat teilt nicht die Meinung des Schwurgerichts, daß der Ehebruch der Ehefrau des Angeklagten und die Verheimlichung des nichtehelichen Kindes eine schwere Beleidigung des Angeklagten ist. Die Verheimlichung des während der Ehe nichtehelich erzeugten Kindes kann vom mangelnden Vertrauen der getöten Ehefrau zu dem Angeklagten zeugen, soweit sie nicht auf anderen Motiven, wie etwa Furcht vor dem Angeklagten, beruht hat. Mangelndes Vertrauen mag von dem Betroffenen wohl öfter als Beleidigung empfunden werden, doch ist objektiv eine Beleidigung oder gar eine schwere Beleidigung darin nicht zu erblicken. Daß der Ehemann durch den Ehebruch der Frau beleidigt werden kann, ist eine Ansicht, die aus Zeiten stammt, in der der Ehemann sich als Besitzer seiner Frau betrachtete, eine Ansicht, die der Verlogenheit der Moral der kapitalistischen Gesellschaft entspricht. Daß der Angeklagte selber sich beleidigt gefühlt haben mag, ist durchaus möglich, doch kommt es nur darauf an, ob objektiv nach herrschenden Sitten-, Moral- und Ehrbegriffen eine Beleidigung vorliegt, wobei bei § 213 StGB noch hinzukommen muß, daß diese Beleidigung schwer sein muß. Selbst die in dieser Hinsicht nicht zeitgemäßen Kommentare zum § 213 StGB haben wohl den Ehebruch m i t der Frau des Totschlägers, nicht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 462 (NJ DDR 1952, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 462 (NJ DDR 1952, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. In den zugänglichen Veröffentlichungen zum Gesetz wird nur sehr unvollständig auf den Gefahrenbegriff eingegangen.

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