Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 332 (NJ DDR 1952, S. 332); Heimstättenvermerkes im Grundbuche entgegen. Die Aufrechterhaltung der Heimstätteneigenschaft liegt heute sowohl im Interesse des Heimstätters, der hierdurch nunmehr wirklich den Schutz des Gesetzes genießen kann, wie auch im Interesse unserer staatlichen Ordnung. Es besteht grundsätzlich ein Bedürfnis, für eine ordnungsgemäße Nutzung dieser Grundstücke Sorge zu tragen. Es gilt, Spekulationen, Teilung und Belastung der Grundstücke sowie zweckwidrige Vermietung oder Verpachtung zu verhindern. Dabei ist es nicht ohne Bedeutung, daß bei der Ausgabe bzw. Neuausgabe von Heimstätten besonders Menschen gefördert werden können, die sich um unseren demokratischen Aufbau verdient gemacht haben. So kann es nur darauf ankommen, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, die ausgesprochen faschistisches Gedankengut enthalten. Die Mehrzahl der Änderungen des Reichsheimstättengesetzes im Jahre 1937 betrafen organisatorische Fragen im Zuge der Zentralisierung der Aufgaben und Funktionen, gegen deren Weitergeltung keine Bedenken bestehen. Der faschistische Katalog der Anwärter in dem neuen § 2 des Gesetzes ist ungültig. Dasselbe muß von der Vorschrift für „Volksdeutsche“ in § 7 der Aus-führungsVO vom 19. Juli 1940 (RGBl. I S. 1027) gelten. Die im V. Abschnitt der AusführungsVO getroffenen Bestimmungen über Erbfolge sind weitgehend dem Preußischen Ausführungsgesetz vom 18. Januar 1924 (GS S. 49) entnommen, durch die Zwecke des Gesetzes selbst begründet und wurden somit nicht ausgelöst durch faschistische Vorstellungen über „Blut und Boden“. Deshalb bestehen auch gegen deren weitere Anwendung keine Bedenken. In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, eine Einzelfrage zu besprechen, die oft zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes geführt hat und zu der das Urteil des OLG Halle vom 6. März 1952 auffälligerweise nicht Stellung genommen hat. § 20 der AusführungsVO bestimmt, daß der Heimfallanspruch innerhalb von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden muß, in dem der Ausgeber von dem Eintritt des Heimfallanspruchs Kenntnis erhielt. Es ist nun wiederholt die Auffassung vertreten worden, daß dies auch für § 12 Abs. 1 Buchstabe b gelte, d. h. für den Fall, daß der Heimstätter die Heimstätte nicht dauernd selbst bewohnt. Hiernach wäre also nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung der fremden Nutzung die Geltendmachung des Heimfallanspruchs ausgeschlossen. Diese Auffassung ist jedoch irrtümlich. Im Falle des § 12 Abs. 1 Buchstabe b (wie auch im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der AusführungsVO) kann der Heimfallanspruch erst dann ausgeübt werden, „wenn der Heimstätter eine ihm von dem Ausgeber schriftlich zur Abhilfe gesetzte angemessene Frist erfolglos verstreichen läßt“. Bei dieser Rechtsgestaltung kann das Gesetz nur so ausgelegt werden, daß der Heimfallanspruch erst endgültig eintritt, wenn bis zum Fristablauf der Heimstätter keine Abhilfe getroffen hat, weil er ja bis dahin die endgültige Entstehung des Heimfallanspruchs abwehren kann. Im Falle einer Fristsetzung beginnt somit die Sechsmonatefrist erst mit dem Ende der durch den Ausgeber erfolglos gesetzten Frist zu laufen. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde das Gesetz auch die Frage unbeantwortet lassen, innerhalb welchen Zeitraums nach ergebnislosem Fristablauf nunmehr der Heimfallanspruch ausgeübt werden kann. Der Auffassung des Urteils, daß auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist, wenn der Heimstätter wegen der Wohnraum- und Zuzugsbestimmungen das Heimstättengrundstück nicht selbst bewohnen kann, ist beizutreten. „In absehbarer Zeit“ (AusführungsVO § 18) heißt, daß im Augenblick der Entscheidung absehbar sein muß, wann der Grund zur Abstandnahme vom eigenen Bewohnen entfällt. Diese Absehbarkeit fehlt in der Regel dann, wenn unbestimmbare Faktoren auf die Zeitbemessung einwirken, auf deren Gestaltung der Heimstätter selbst keinen Einfluß hat. Bei der weiteren Ausgestaltung des Heimstättenrechts durch die Gesetzgebung werden diejenigen Grundsätze zu verwirklichen sein, die bereits anläßlich einer Stellungnahme zu Fragen des Erbbaurechts aus- geführt wurden1). Allein die Tatsache, daß die Grundstücke, um deren Besiedelung es sich handeln wird, volkseigen sind, verbietet deren Veräußerung und fordert eine grundsätzlich neue Regelung über deren Nutzung. Es ist damit zu rechnen, daß in der weiteren Zukunft die Ausgabe von Heimstätten nicht mehr in Betracht kommt. Hauptabteilungsleiter D r. Artzt Slraf recht SMAD-Befehl Nr. 160; § 1 SpekulationsVO. Mißbräuchliche Benutzung von Sollgutschriften kann Sabotage im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 160 sein. OLG Halle, Urt. vom 25. Januar 1952 1 Ss 399/51. Der Angeklagte war Mitglied einer Klassifizierungskornmis-sion bei der VdgB, die u. a. die Aufgabe hatte, die zur Schlachtung aufgetriebenen Tiere darauf zu überprüfen, ob sie noch als Nutzvieh Verwendung finden könnten. In dieser Eigenschaft hat der Angeklagte aus dem Schlachtviehauftrieb einen Ochsen und eine Kuh entnommen und der VVEAB entgegen einer Anordnung der DWK als Gegenleistung sog. Sollgutschriften übergeben. Die Sollgutschriften hatte der Angeklagte zum Normalpreis von einem Bauern käuflich erworben. Der Angeklagte hat die von ihm aus den Schlachtviehauftrieben entnommenen Tiere weiterverkauft und -vertauscht und sich durch diese Manipulationen Sollgutschriften über etwa 2000 kg verschafft, die er dann dem Freien Markt zur Verfügung stellte. Dafür erhielt der Angeklagte unter Zugrundelegung des fünffachen Preises der zur Pflichtablieferung gekommenen Tiere einen Betrag von etwa 8700 DM. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Sabotage gemäß Befehl Nr. 160 der SMAD in Tateinheit mit § 1 SpekulationsVO. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, die vom OLG als unbegründet zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen: Die Revision übersieht zunächst, daß der Angeklagte niemals berechtigt gewesen war, anfallendes Nutzvieh sich selbst zuzuführen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Angeklagte selbst Eigentümer einer Neubauernstelle gewesen ist. Die Zuteilung von Nutzvieh aus dem Auftrieb an Neu- und Kleinbauern war nicht Sache des Angeklagten. Darüber hatte vielmehr allein die VVEAB im Einvernehmen mit der VdgB zu entscheiden. Daß bei einer solchen Entscheidung natürlich nur solche Neu- und Kleinbauern zu berücksichtigen waren, die einen schwachen Nutzviehbestand hatten und aus diesem Grunde dringend Nutzvieh zur Aufzucht in ihrer Wirtschaft benötigten, ist selbstverständlich. In keinem Falle hatten Neu-und Kleinbauern Anspruch auf solches Vieh, wenn sie die Tiere nicht zur Aufzucht, sondern zu Spekulationszwecken benötigten, wie das bei dem Angeklagten der Fall war. Hinzu kommt aber, daß der Angeklagte sich nicht nur eigenmächtig unberechtigt Vieh selbst zuteilte, sondern daß er dafür nicht einmal, wie in der Anordnung der DWK vom 19. Januar 1949 vorgesehen war, Schlachtvieh, sondern Sollgutschriften gegenlieferte, die er vorher in spekulativer Absicht erworben hatte. Die Gegenlieferung von Schlachtvieh war aber angeordnet und auch notwendig, um die Lücke in der Fleisch- und Fettversorgung der Bevölkerung, die durch die Herausnahme der Nutztiere aus dem Auftrieb entstanden war, zu schließen. Dadurch, daß der Angeklagte sich einmal selbst eigenmächtig und unberechtigterweise Nutzvieh aus dem Schlachtauftrieb zuteilte und entgegen den Anordnungen dafür nicht einmal Schlachtvieh gegenlieferte, hat er gegen die wirtschaftlichen Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane verstoßen. Abgesehen davon, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes der Sabotage nicht darauf ankommt, ob der wirtschaftsschädigende Erfolg bereits eingetreten ist es genügt schon die Gefährdung , hat die Kammer die Sabotage des Angeklagten nicht nur in der Herausnahme dieser beiden Tiere aus dem Auftrieb erblickt, sondern vor allem auch in den Manipulationen, die der Angeklagte R. mit diesen Tieren und den Sollgutschriften, die er sich auf alle mögliche Art und Weise beschaffte, betrieben hat. Die Auffassung der Revision, daß die freien Aufkaufpreise als eine Belohnung dafür gedacht waren, daß die Erzeuger ihr Fleischsoll übererfüllt hatten, und diese Belohnung ihnen aber schon in dem Augenblick zugeteilt wurde, in dem sie die entsprechenden Soll- 332 1 NJ 1951 S. 76 und NJ 1952 S. 117.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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