Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 42 (NJ DDR 1951, S. 42); Bitte des Landesgesundheitsamts aus dem Jahre 1047 den Anlaß zu dieser Teilung des Sachverhalts gegeben. Das, was der Angeklagte begangen hat, ist ein von 1945 bis 1950 fortgesetztes Handeln. Dies Handeln besteht aus zwei, in Tateinheit stehenden fortgesetzten Straftaten, einmal im Zurückhalten (und unter Umständen sogar Beiseiteschaffen oder Vernichten) der Askorbinsäure und dann in deren spekulativer Hortung. Ob von Anfang an oder späterhin, jedenfalls bestand von einem gewissen Zeitpunkt an der von der Strafkammer festgestellte Vorsatz des Zurückhaltens und der des Spekulierens. Diesen Vorsatz zeitlich in zwei Teile zu zerreißen, etwa weil er 1947 in besonders krasser und sichtbarer Weise zu Tage getreten ist, besteht kein Anlaß; da® Verhalten gegenüber dem Gesundheitsamt würde, so gesehen, nicht eine selbständige Straftat darstellen, sondern ein Beweismittel für die Gesinnung, aus der der Angeklagte handelte, und für seine Vorsätze bedeuten. Der einheitliche Vorsatz bei jeder der beiden fortgesetzten Handlungen bezog sich auf dasselbe Rechtsgut, die Askorbinsäure, und die immer fortgesetzte Zurückhaltung und Spekulation damit, ob man statt einer fortgesetzten Handlung ein sogenanntes Dauer- oder Zustandsdelikt annehmen will, ist eine für die Entscheidung unerhebliche Theoriefrage, da auch dann nur eine Bestrafung wegen einheitlicher Tat erfolgen kann. Rechtsquelle für die Beurteilung der bis 1950 fortgesetzten Zurückhaltung würde nicht die von der Strafkammer angewandte KWVO sein, sondern § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 derWStVO, unter deren Geltung die fortgesetzte Straftat vollendet wurde. Die Spekulatfonsverordnung würde anzuwenden sein, da auch die Spekulation sich erst unter ihrer Herrschaft vollendete und es unerheblich ist, ob Teile der fortgesetzten Handlung in eine Zeit zurückreichen, zu der das Gesetz noch nicht galt. Beide fortgesetzte Straftaten, die Zurückhaltung und die Spekulation, würden wie gesagt in Tateinheit miteinander stehen; daß vielleicht die eine der beiden fortgesetzten Straftaten nicht ebenso lange gedauert hat wie die andere, würde kein Hindernis für die Annahme der Tateinheit sein. Die Strafe wäre nach § 73 StBG aus der Spekulationsverordnung als dem strengsten Gesetz zu entnehmen. Es bedarf nunmehr der Feststellung, ob das Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 1 Ab®. 1 Nr. 2 und 3 WStVO und des § 1 Abs. 2 der Speku-lationsVO im einzelnen erfüllt. Was die Strafkammer hierzu anführt, wird zum Teil mit Recht von der Revision beanstandet. Für die Gefährdung der Versorgung im Sinne des § 1 WStVO bietet der festgestellte Sachverhalt angesichts der Bedeutung des Vitamins C für die Gesundheit insbesondere der Kinder, und angesichts des Mangels an Vitamin C in Deutschland zur Zeit der Straftaten hinreichende Grundlage. Rechtlich unerheblich ist das in diesem Zusammenhang erfolgte Vorbringen der Revision, daß Askorbinsäure für sich allein ohne weitere chemische Verarbeitung für die Verwendung als Vitamin C ungeeignet sei. Selbstverständlich bedarf es zur Herstellung der endgültig verkäuflichen Arznei wie in jedem anderen Falle der Verarbeitung des Rohstoffs, der ohne Zufügung von Bindemitteln wie öl, Stärke u. ä. nicht genießbar wäre, da er in reiner Gestalt die Schleimhäute zerstören würde. Gleichwohl ist schon die Beeinträchtigung des Rohstoffs, wovon ja auch § 1 ausdrücklich ausgeht, ein Mittel, die Versorgung zu gefährden. Der bestimmungsmäßige Gebrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) der Askorbinsäure war ihre Verarbeitung zu Vitamin C. Diesem Zweck hat der Angeklagte durch sein Abkommen mit der Lichterfelder Firma bis 1948 die Askorbinsäure anscheinend zuführen wollen. Ob in dem Verhalten des Angeklagten bis dahin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu sehen ist, hängt davon ab, ob, wie die Revision als Sinn ihres früheren Vorbringens geltend macht, die Belieferung auch der damaligen Ostzone durch die Lichterfelder Firma gesichert erscheinen konnte oder ob die auch damals schon bestehenden Handelsbeschränkungen zu den Berliner Westsektoren die Berücksichtigung auch der Lebensinteressen des Ostens ausschlossen. Selbst wenn insoweit kein Verstoß vorlag, hat der Angeklagte aber durch sein weiteres Verhalten von 1948 an den sehr großen Rest seiner kostbaren Ware ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen, indem er ihn aus dem Verarbeitungsprozeß zurückzog und in die Lagerräume steckte. Insoweit ist die genannte Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt. Selbst wenn der Angeklagte als Privatmann Besitzer der Ware gewesen wäre, befreite ihn das nicht von der Verpflichtung, solche, wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmte Sachen ihrer Bestimmung zuzuführen. Die Auffassung, daß nichtgewerbsmäßige Besitzer von solchen Dingen der Strafbestimmung des § 1 WStVO nicht unterlagen, ist irrig. Sie wird widerlegt durch den SMAD-Befehl Nr. 67 und den diesen zutreffend auslegenden Runderlaß Nr. XII 23/47 vom 16. Juni 1947 der brandenburgischen Regierung, worin die Meldepflicht für bewirtschaftete Waren von einer bestimmten Wertgrenze an auch „allen Personen, in deren Privat-besitz sich nicht zum unmittelbaren persönlichen Bedarf gehörende bewirtschaftete Erzeugnisse befinden“, auferlegt wurde. Die Überführung solcher Sachen in den Keller des Privatmannes, der auf eine noch bessere Konjunktur warten wollte, verstößt also gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 WStVO. Im übrigen war der Angeklagte als Eigentümer und Besitzer der Askorbinsäure nicht Privatmann, sondern „meldepflichtiges Handelsunternehmen“ im Sinne des Runderlasses 23/47, er hatte die Ware in seinem Gewerbebetrieb durch Sicherungsübereignung erworben, und es wäre eine dem Zweck des Gesetzes ziuwiderlaufende, durch nichts veranlaßte Ausnahme, wenn man zum Schaden der Allgemeinheit bewirtschaftete Waren durch Sicherungsübereignung an eine Bank der Meldepflicht und Bewirtschaftung entziehen könnte. Die hier zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 gemachten Ausführungen gelten entsprechend auch für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 WStVO. Dem „ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf“ würde es entgegen sein, wenn dem Bankier oder dem Privatmann gestattet wäre, die Vorräte oder einen Teil der Vorräte des Landes an einer bestimmten Ware, auf denen er zwecks Werterhaltung seines Vermögens sitzt, der Bewirtschaftung zu entziehen. „Ordnungsmäßiger Wirtschaftsablauf“ in Nr. 3 und „bestimmungsmäßiger Gebrauch“ von Sachen, die wirtschaftlichen Leistungen dienen sollten, in Nr. 2 des § 1 WStVO sind Ausdrücke, deren Begriffsbestimmung nicht künstlich verengert werden darf, zumal die Zweckbestimmung beider Vorschriften im wesentlichen die gleiche ist und sich die verwendeten Begriffe teilweise überschneiden. Die Zurückhaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) würde von 1948 an gegeben und bis 1950 fortgesetzt worden sein. Im Tatbestand kommen sogar Hinweise vor, die nach hinreichender tatsächlicher Feststellung auch als Vernichtung oder Beiseiteschaffung gewertet werden könnten, so daß der Angeklagte Teile der Ware hätte verkommen lassen. Wieweit die Wegschaffung der Kisten mit falscher Inhaltsangabe unmittelbar an die Sektorengrenze ohne stichhaltigen Grund für diese Ortswahl bereits als Beiseiteschaffen beurteilt werden kann, ist Gegenstand der Beurteilung der Strafkammer, die dem Zusammenhang ihrer Ausführungen nach wohl mit der Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung gerechnet, die endgültige tatsächliche Feststellung dann aber unterlassen hat. Der Vorsatz des Angeklagten im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 ging, dessen Wesensart als Geschäftsmann entsprechend, zweifellos in erster Linie auf Geschäfte und Profitmachen. Dies Ergebnis für ihn sollte dadurch erzielt werden, daß er die Ware ihrem ihm bekannten bestimmungsmäßigen Gebrauch entzog, daß er die Zurückhaltung oder Beiseiteschaffung dem ihm bekannten ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf entgegen vornahm. Damit umfaßte sein Vorsatz diese Umstände, so daß auch insoweit die Voraussetzungen des § 1 WStVO erfüllt sind. Das Gesagte gilt zu einem erheblichen Teil auch für die Anwendung der Spekulationsverordnung. Der wesentliche Punkt, der hier noch besonderer Behandlung bedarf, ist die Frage der Rechts Widrigkeit (§ 1 Abs. 1 der Spekulationsverordnung). Nur wenn der Angeklagte den in § 1 42;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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