Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 125

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 125 (Komm. StVG DDR 1980, S. 125); 125 § 28 gewährleisten, daß die beauftragten Strafgefangenen zielstrebige Unterstützung durch Einweisung in die Aufgaben, Anleitung, Befähigung und Kontrolle erhalten und ihre Autorität unter den Strafgefangenen gestärkt und gefestigt wird. Daraus leitet sich ab, daß die Mitwirkung der Strafgefangenen im Erziehungsprozeß nicht verselbständigt werden darf. Sie kann nur in die feste Organisation und Gestaltung des Erziehungsprozesses eingeordnet werden und bedarf einer ständig straffen Führung und Kontrolle durch die dafür zuständigen und verantwortlichen Strafvollzugsangehörigen oder anderer an der Erziehung der Strafgefangenen mitwirkenden Kräfte. 2. Die Mitwirkung der Strafgefangenen im Erziehungsprozeß erstreckt sich insbesondere auf die im Abs. 2 genannten Gebiete der Erziehung der Strafgefangenen. Aus den jeweiligen Bestimmungen des StVG ergibt sich, daß eine aktive Einbeziehung aller Strafgefangenen, besonders bei der Durchsetzung bzw. der Erfüllung der konkreten Anforderungen dieser Bereiche bzw. Teilgebiete des Vollzuges zu erfolgen hat. Sie ermöglichen es aber auch, die Mitwirkung Strafgefangener durch konkrete Aufträge besonders zu nutzen, um im Sinne der im Abs. 1 fixierten Zielstellung positive Ergebnisse in der Erziehung der Strafgefangenen zu erreichen. Im Rahmen der gesellschaftlich nützlichen Arbeit eröffnet sich ein breites Feld für die Mitwirkung Strafgefangener zur Unterstützung bei der Gewährleistung der Sicherheit, der Ordnung und Disziplin wie auch vor allem bei der Organisation und effektivsten Durchführung des Produktionsprozesses zur Erzielung hoher Arbeitsergebnisse. Die Mitwirkung erweist sich dabei als ein Erfordernis zur wirksamsten Gestaltung der Erziehung durch Arbeit (vgl. dazu § 21). Zu beachten gilt, daß Strafgefangene, denen im Rahmen des Arbeitseinsatzes konkrete Aufgaben und Verantwortung übertragen wurden, nicht als Verantwortliche im Sinne der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz gelten (vgl. § 27 der 1. DB zum StVG). Die Mitwirkung Strafgefangener bei der Festigung von Disziplin und Ordnung ist darauf gerichtet, einen reibungslosen Ablauf nach den Festlegungen des Tagesablaufes und die Einhaltung der Hausordnung durch die Strafgefangenen zu gewährleisten und die Sauberkeit sowie einen ordnungsgemäßen Zustand;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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