Kleines politisches Wörterbuch 1985, Seite 695

Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1985, Seite 695 (Kl. pol. Wb. DDR 1985, S. 695); 695 Ordnungswidrigkeit sehenden Klassen sind bestrebt, jede echte O. mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen, einschließlich des Verbots, zu unterdrücken. Der Verschleierung ihrer Klassenherrschaft dient eine Schein-O., mit der die Mehrheit des Volkes über die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse getäuscht werden soll; eine soL che O.spartei hat nicht die Absicht, die herrschenden politischen und ökonomischen Verhältnisse grundlegend zu verändern und solche gesellschaftlichen Verhältnisse zu errichten, die dem Willen und dem Interesse des werktätigen Volkes entsprechen. Sie ist oftmals Ausdruck der Differenzen innerhalb der herrschenden Klassen. In sozialistischen Staaten existiert für eine O. keine objektive soziale und politische Grundlage, denn die Arbeiterklasse im Bündnis mit allen anderen Werktätigen ist die machtausübende Klasse und zugleich Hauptproduktivkraft der Gesellschaft, deren Grundinteressen mit denen der anderen Klassen und Schichten prinzipiell übereinstimmen. Ihre Politik ist auf die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes gerichtet; das erfordert die Weiterentwicklung der kameradschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zu den anderen werktätigen Klassen und Schichten. OPW Gemeinsamer Güterwagenpark Ordnungswidrigkeit: schuldhaft begangene Rechtsverletzung, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringt und die staatliche Leitungstätigkeit erschwert oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stört, jedoch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger nicht erheblich verletzt und deshalb keine Straftat im Sinne des Strafrechtes der DDR ist. Diese Rechts- verletzung muß in einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich als O. bezeichnet sein. O. behindern eine den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Organisierung und Gestaltung notwendiger staatlicher Maßnahmen oder hemmen ihre Wirksamkeit; beeinträchtigen wirtschaftsleitende Maßnahmen; stören die öffentliche ♦ Ordnung und Sicherheit; beeinträchtigen notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit bzw. verhindern oder erschweren gesetzlich vorgesehene Kontrollmaßnah-men. Die Bekämpfung von O. trägt dazu bei, die freiwillige, bewußte Disziplin der Bürger zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu entwickeln. Damit wird zugleich Straftaten vorgebeugt und die sozialistische Gesetzlichkeit gefestigt. Staatlich-rechtliche Reaktionen auf eine begangene O. können Ordnungsstrafmaßnahmen sein, die im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens von den Ordnungsstrafbefugten festgelegt werden. Die wesentlichsten Ordnungsstrafmaßnahmen sind: Verweis und Ordnungsstrafe. Für geringfügige O. kann in Rechtsvorschriften auch eine Verwarnung mit Ordnungsgeld vorgesehen sein, die in einem vereinfachten Verfahren ausgesprochen wird. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können auch Maßnahmen festgelegt werden, um künftigen O. vorzubeugen und die Folgen von O. zu beseitigen. Dazu gehören u. a.: der Entzug oder die Beschränkung von Erlaubnissen (z. B. Fahrerlaubnis), Genehmigungen oder anderen von staatlichen Organen erteilten besonderen Befugnissen; Eintragung über Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten (z. B. in den Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis) oder Vorladung zur Unterweisung über solche Pflichten; die Einziehung von Ge-; Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1985 (Kl. pol. Wb. DDR 1985, S. 1-1134).
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Dokumentation: Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1985, 5. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1985 (Kl. pol. Wb. DDR 1985, S. 1-1134).

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