Kleines politisches Wörterbuch 1983, Seite 985

Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1983, Seite 985 (Kl. pol. Wb. DDR 1983, S. 985); 985 Vertragssystem Verteidigungszustand: Kenn- zeichnung einer Situation, in der alle Bereiche der Gesellschaft entsprechend den Erfordernissen eines Krieges umgestellt und geführt werden. In der DDR wird gemäß Art. 52 der Verfassung der V. von der Volkskammer und im Dringlichkeitsfalle vom Staatsrat beschlossen und vom Vorsitzenden des Staatsrates verkündet. Der V. wird im Falle der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gegen die DDR oder im Falle eines bewaffneten Überfalls auf die DDR oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen ausgerufen. ► Gesetz über die Landesverteidigung der DDR Vertrag: Willenseinigung zweier oder mehrerer Partner durch Angebot und Annahme über die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen und der damit verbundenen gegenseitigen oder einseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen des geltenden Rechts. Die verschiedenen Zweige des sozialistischen Rechts regeln eine Vielzahl von V., die sich nach Ziel, Inhalt und Form, der Art ihrer Erfüllung und den Folgen bei Verletzung der Rechte und Pflichten unterscheiden. Wichtige V.sformen sind z. B. die V. des * Völkerrechts zwischen souveränen Staaten ( ► völkerrechtlicher Vertrag), die V. des Staatsrechts zwischen Staatsorganen untereinander und zwischen Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, die V. des * Wirtschaftsrechts zwischen Betrieben zur Erfüllung ihrer Planaufgaben, die V. des Arbeitsrechts zwischen Betrieben und Werktätigen und die V. des *■ Zivilrechts zur Gestaltung der Beziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen werden. Die rechtliche Wirksamkeit der V. hängt von bestimmten Voraussetzungen ab (z. B. Ratifizierung, Handlungsfähigkeit der Partner, keine Verstöße gegen zwingend vorgeschriebene Form-, Genehmigungs- oder Preisvorschriften). Abgeschlossene V. sind entsprechend ihrem Inhalt real zu erfüllen. Werden vertragliche Abmachungen verletzt, können die jeweils dafür vorgesehenen Sanktionen angewandt werden. Vertragssystem: Gesamtheit rechtlicher Maßnahmen, durch die die Kombinate und Betriebe ihre wechselseitigen Kooperationsbeziehungen und ihre Verantwortung für die Erfüllung der Planaufgaben auf der Grundlage von * Verträgen verwirklichen. In das V. sind mit Ausnahme von Handwerksbetrieben alle Wirtschaftsunternehmen in Industrie, Bauwesen, Handel und Verkehr sowie Banken, gesellschaftliche Organisationen und Staatsorgane, soweit sie Partner von Wirtschaftsverträgen sind, einbezogen. Die Betriebe sind verpflichtet, Wirtschaftsverträge über ihre Beziehungen abzuschließen, die die Lieferung von Erzeugnissen oder die Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zum Gegenstand haben. Zwischen wirtschaftsleitenden Staatsorganen (Bauämter, Bezirkswirtschaftsräte u. a.) sowie Kombinaten werden zur Abstimmung der lanmäßigen Kooperationsbezie-ungen ihrer Bereiche und Betriebe sowie für die Organisation von Erzeugnisgruppenarbeit Koordinierungsverträge abgeschlossen. Die Partner von Wirtschaftsverträgen sind für die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen verantwortlich und können bei Nichteinhaltung materiell in Form von Vertragsstrafe und Schadenersatz haftbar gemacht werden. Die Vertragsstrafe als gebräuchlichste Sanktion des V. ist ein in der Durchführungsverordnung oder im Vertrag im vor-;
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Dokumentation: Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4., überarbeitete und ergänzte Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1983 (Kl. pol. Wb. DDR 1983, S. 1-1134).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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