Kleines politisches Wörterbuch 1978, Seite 867

Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 867 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 867); 867 Staatsbürgerschaft messer für die Reife des S. Durch die Bildungs- und Erziehungsarbeit der marxistisch-leninistischen Partei, des sozialistischen Staates und der gesellschaftlichen Organisationen werden die Erfahrungen der Werktätigen verallgemeinert und marxistisch-leninistische Kenntnisse vermittelt. Eine ausschlaggebende Rolle bei der Entwicklung des S. spielt die Qualität der staatlichen Leitungstätigkeit und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Staatsfunktionären und Bürgern. Die weitere Festigung des S. der Werktätigen durch die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei ist ein objektives Erfordernis der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Staatsbürgerschaft: die besondere Rechtsbeziehung eines Bürgers zu einem bestimmten Staat. Sie findet ihren Ausdruck in der Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die in der jeweiligen Gesetzgebung geregelt sind. Die S. ist mit der Existenz eines bestimmten Staates und seiner Gesellschaftsordnung verbunden. Die S. in den sozialistischen Staaten garantiert dem Bürger das verfassungsmäßige Recht auf umfassende Mitgestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens; sie stellt zugleich eine hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger dar und gewährleistet den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Rechte seitens des Staates. Nach dem S.sgesetz der DDR ist Staatsbürger der DDR, wer zum Zeitpunkt der Gründung der DDR deutscher Staatsangehöriger war, in der DDR seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte und die S. der DDR seitdem nicht verloren hat; wer zum Zeitpunkt der Gründung der DDR deutscher Staatsangehöriger war, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der DDR hatte, danach keine andere S. erworben hat und entsprechend seinem Willen durch Registrierung bei einem dafür zuständigen Organ der DDR als Bürger der DDR geführt wird; wer nach den geltenden Bestimmungen die S. der DDR erworben und sie seitdem nicht verloren hat. Für den Erwerb einer S. werden im Völkerrecht vor allem die Abstammung von einem Staatsbürger (Personalitätsprinzip), der Geburtsort (Territorialitätsprinzip) sowie die Eheschließung und die Verleihung anerkannt. Das S.srecht der DDR basiert grundsätzlich auf dem Personalitätsprinzip. Die S. der DDR kann einem Bürger eines anderen Staates oder einem Staatenlosen verliehen werden, wenn er auf Grund seines persönlichen Verhaltens und seiner Einstellung zur Staatsund Gesellschaftsordnung der DDR sich dieser Auszeichnung würdig erweist. Kein Erwerbsgrund (auch kein Verlustgrund) der S. ist dagegen die Eheschließung, weil dies der Gleichberechtigung der Frau widersprechen würde. Die S. der DDR kann durch die Entlassung, den Widerruf der Verleihung und die Aberkennung beendet werden. Bürgern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb der DDR haben, kann gemäß § 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20. 2.1967 (GBl. I 1967, Nr. 2) die S. der DDR aberkannt werden, wenn sie ihre staatsbürgerlichen Pflichten grob verletzt haben. Für die Verleihung und Entlassung aus der S. sowie ihre Aberkennung ist grundsätzlich der Ministerrat der DDR zuständig. Durch völkerrechtliche Verträge können Vereinbarungen getroffen werden, um Fragen einer doppelten S. (z. B. wenn die Eltern des Kindes Bürger verschiedener Staaten sind) zu regeln. Solche Verträge wurden von der DDR mit verschiedenen sozialistischen Staaten abgeschlossen, um eine vorhandene doppelte S. durch freie Wahl zu beseitigen und zu verhindern, daß künftig Fälle einer doppelten S. entstehen.;
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Dokumentation: Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, 3., überarbeitete Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1978 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 1-1076).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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