Kleines politisches Wörterbuch 1978, Seite 556

Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 556 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 556); marxistisch-leninistische Staats- und Rechtswissenschaft 556 schützt und entwickelt. Ausgehend von den objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung, untersucht die m. S. die Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung und des Wirkens von Staat und Recht, die Wechselwirkungen zwischen ihren strukturellen Elementen sowie zu Staat und Recht als Ganzem, zwischen Staat und Recht und der Politik, der Ökonomie, der -Moral und anderen gesellschaftlichen Bewußtseinsformen und Erscheinungen. Sie untersucht die Wirkung von Staat und Recht in der Gesellschaft, ihre materielle Bedingtheit und ihren Einfluß auf die gesellschaftliche Entwicklung. Als Zweig der Gesellschaftswissenschaften untersucht die m. S. die staatlich-rechtliche Organisation als spezifische Erscheinung der Klassengesellschaft. Während der historische Materialismus die Gesellschaft als Ganzes - und darin eingeschlossen Staat und Recht - untersucht, sind Staat und Recht als spezifische gesellschaftliche Erscheinung Forschungsobjekt der m. S. Die m. S. in den sozialistischen Ländern befaßt sich in erster Linie mit der objektiv bedingten wachsenden Rolle von Staat, *- sozialistischer Demokratie und Recht bei der Festigung der politischen Macht der Arbeiterklasse und ihrer Bündnispartner und der weiteren Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Ihr gesellschaftlicher Auftrag besteht darin, ständig die- wissenschaftlichen Grundlagen der Führung der Gesellschaft mit Hilfe von Staat und Recht vervollkommnen zu helfen, zur Verbesserung der Arbeit der Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten und ihres Leitungsapparates, zur Vervollkommnung der Gesetzgebung und der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit in allen Lebensbereichen, zur Aus- und Weiterbildung entsprechender Führungskräfte der Gesellschaft und zur Erzeugung eines hohen Staats- und Rechtsbewußtseins unter breiten Kreisen der Be- völkerung beizutragen. Die m. S. gehört zum politisch-ideologischen Überbau der sozialistischen Gesellschaft und bildet einen wichtigen Bestandteil der wissenschaftlichen ► Weltanschauung der Arbeiterklasse; Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bilden in ihr eine Einheit. Sie ist ein wichtiges theoretisches Instrument der von der marxistisch-leninistischen Partei geführten Arbeiterklasse zur Schaffung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus und seiner Ideologie. Ihre weitere Entwicklung vollzog und vollzieht sich in konsequenter Auseinandersetzung mit bürgerlichem Staats- und Rechtsdenken. Ihr methodologisches Fundament bildet die materialistische Dialektik, die gewährleistet, daß ihre Aussagen von konsequenter Parteilichkeit und strenger Objektivität geprägt sind. Die m. S. stellt ein System von Erkenntnissen und Verallgemeinerungen dar und gliedert sich daher in verschiedene Disziplinen. Unter ihnen kann man folgende Gruppen unterscheiden : die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts sowie die Staats- und Rechtsgeschichte, die Rechtszweigwissenschaften, die Wissenschaften, die sich mit ausländischem Recht befassen, und die Spezial- und Hilfswissenschaften. Die allgemeine Staats- und Rcchtstheorie nimmt einen besonderen Platz im System der m. S. insofern ein, als sie die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten von Staat und Recht als Ganzem untersucht und theoretische Grundlagen für alle ihre Disziplinen schafft. Zum Gegenstand ihres Forschens gehört die Analyse des Staats- und Rechtsbewußtseins und damit auch des staats- und rechtswissenschaftlichen Denkens selbst als theoretischer Reflex der Entwicklung von Staat und Recht. Die zweite Gruppe befaßt sich mit einzelnen Teilen des Rechtssystems des jeweiligen Staates. In der Regel untersucht eine bc-;
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Dokumentation: Kleines politisches Wörterbuch [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, 3., überarbeitete Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1978 (Kl. pol. Wb. DDR 1978, S. 1-1076).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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