Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 30 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil III Nr. 7 Ausgabetag: 28. April 1966 (8) Die Verrechnung zuviel verwendeter Mittel hat mit dem Jahresabschluß zu erfolgen. Ergibt sich am Jahresende aus der endgültigen Festlegung des Anteils eine Überschreitung, entscheidet der zuständige Rat, ob eine Verrechnung mit der Mehrleistung des folgenden Jahres vorzunehmen ist oder ob der Betrag dem Theater aus Gründen, die es nicht beeinflussen konnte, verbleibt. (9) Grundlage für die endgültige Bestätigung der Höhe der Mehrleistung ist eine vom Intendanten dem zuständigen Rat vorzulegende Analyse der kulturpolitischen Leistung und des ökonomischen Ergebnisses des Theaters für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Die Analyse ist in Form einer Rechenschaftslegung des Intendanten vor dem Leiter der Abteilung Kultur des zuständigen Rates in Anwesenheit eines Vertreters des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Kunst zu behandeln. Zuvor ist die Stellungnahme des Leiters der Abteilung Finanzen und die Meinung der Ständigen Kommission der zuständigen örtlichen Volksvertretung einzuholen. (10) Wird vom Theater eine Erhöhung der geplanten Anzahl der Besucher erreicht, ohne daß damit eine Erhöhung der Einnahmen bzw. eine Senkung des Zuschusses verbunden ist (z. B. Anteil der jugendlichen Besucher erhöht sich), so wird den zuständigen Räten empfohlen, aus ihren Mitteln dem Theaterkollektiv eine Anerkennung zur Verbesserung der künstlerischen Tätigkeit des Theaters für gute Arbeit zu gewähren. § 10 Prämienfonds (1) Das Theater plant einen Prämienfonds in Höhe von 1,5 % der lt. Jahresplan vorgesehenen Bruttolohnsumme unter Beachtung der planmethodischen Festlegungen. (2) Aus der Mehrleistung gemäß § 9 können bis zu 50 °/o dem Prämienfonds zugeführt werden. Der Prämienfonds gemäß Abs. 1 darf durch diese Zuführungen insgesamt auf 4 °/o gerechnet von der Bruttolohnsumme erhöht werden. Die verbleibenden Mittel des Gesamtanteils der Mehrleistung sind zur Verbesserung der Ausstattungs-, Arbeits- und Lebensbedingungen zu verwenden. Der Lohnfonds darf durch diese Mittel nicht erhöht werden. Die Verwendung der Mittel erfolgt in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung des Theaters. (3) Die Prämienmittel sind vorrangig zur Prämiierung der Mitarbeiter des Theaters- einzusetzen, die maßgeblich an der Verwirklichung der Maßnahmen zur Senkung des Zuschusses beteiligt waren. Hierbei sind als besondere Leistungen anzusehen: Entwicklung neuer sozialistischer Werke bzw. hervorragende Inszenierungen; erfolgreiche Werbung im Anrecht; besondere Erfolge in der gesellschaftlichen Arbeit des Theaters (Foyergespräche, Bildung von Freundeskreisen, Klubarbeit, Anleitung von Laiengruppen u. ä.); Vorschläge zur rationellen und sparsamen Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds. (4) Ergibt sich nach kumulativer Erfassung der nach Abrechnung der Quartale zu ermittelnden Mehrleistung eine hohe zusätzliche Prämiensumme, können bis zu 25 °/o hiervon für die Anerkennung überdurchschnittlicher Leistungen im Laufe des Planjahres verwendet werden. § 11 Übertragbarkeit (1) Vor Abschluß des Haushaltsjahres wird die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen und Prämien aus dem Anteil der erzielten Mehreinnahmen und Minderausgaben vorgenommen und ist je nach Zweckbestimmung nach dem Sachkontenrahmen auszuweisen. (2) Die dem Theater zusätzlich zustehenden Mittel für Prämien sind auf das nächste Jahr zugunsten des Theaters übertragbar. Die Übertragung erfolgt nach den hierfür geltenden Bestimmungen. (3) Erfolgt durch Beschluß der örtlichen Volksvertretung eine Übertragung weiterer nichtverbrauchter Mittel des Anteils des Theaters an den Mehreinnahmen und Minderausgaben auf das nächste Jahr, ist der entsprechende Betrag im Haushaltsplan des Theaters als Einnahme beim Sachkonto „Vortrag nichtverbrauchter Mittel des Vorjahres“ auszuweisen. Dieser Ansatz dient zur Deckung der einzelnen Ausgaben, die je nach Zweckbestimmung bei den entsprechenden Ausgabesachkonten zu buchen sind. § 12 Förderung sozialistischer Bühnenwerke (1) Zur Entwicklung und Förderung sozialistischer Bühnenwerke durch die Theater können den Theatern auf Antrag bei uraufgeführten Werken 0,15 MDN je verkaufte Eintrittskarte und bei erstaufgeführten bzw. nachgespielten Werken 0,10 MDN je verkaufte Eintrittskarte als besondere Anerkennung durch das Ministerium für Kultur aus Mitteln des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik gewährt werden. (2) Erstaufführungen oder nachgespielte Werke, die durch die Inszenierung des Theaters eine neue Qualität erreichen, können durch das Ministerium für Kultur in die Gruppe der Uraufführungen eingestuft werden. (3) Um den Theatern von vornherein die Gewißheit zu geben, für welche Werke nach Abs. 1 Anträge gestellt werden können, sind diese bei der Bestätigung der Spielpläne durch die zuständigen Räte in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Kultur zu kennzeichnen. (4) Die Anträge sind durch das Theater über die Abteilung Kultur des zuständigen Rates und mit einer Stellungnahme der Abteilung Kultur des Rates des Bezirkes nach Abspielen des Stückes, spätestens nach Abschluß der Spielzeit, an das Ministerium für Kultur einzureichen. (5) Die vom Ministerium für Kultur bestätigten Mittel für die besondere Anerkennung sind zur schnelleren Entwicklung künstlerischer Vorhaben bzw. zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu verwenden. Eine zusätzliche Zuführung zum Prämienfonds kann dann erfolgen, wenn die gemäß § 10 Abs. 2;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 10. Dezember 1966 auf Seite 168. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, Nr. 1-15 v. 14.1.-10.12.1966, S. 1-168).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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