Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 12 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil III Nr. 4 Ausgabetag: 19. Februar 1966 sowie der Postlaufzeit des Rechnungsbetrages von der Bank des Bestellers zur Bank des Lieferers zu befristen. (3) Bei kontinuierlichem Absatz und einem Forderungsbestand, der keine wesentlichen Schwankungen aufweist, kann die Bank einen konstanten Forderungskredit gewähren. Für Überschreitungen des tatsächlichen Forderungsbestands über die genormte Höhe kann ein zusätzlicher Forderungskredit gewährt werden. §11 Vorzugskredit (1) Der Vorzugskredit wird gewährt an die Betriebe zur Finanzierung von zeitweilig erhöhten, den Richtsatzplan überschreitenden Beständen, die im volkswirtschaftlichen Interesse entstanden sind oder entstehen durch a) eine vorfristig erbrachte Projektierungsleistung im Rahmen der unvollendeten Produktion und eine vorfristig fertiggestellte abrechnungsfähige, aber noch nicht abgerechnete Projektierungsleistung, b) Maßnahmen der Betriebe oder deren wirtschaftsleitenden Organe, die der Übererfüllung der staatlichen Aufgaben dienen, c) im Plan der Betriebe oder ihrer nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden wirtschaftsleitenden Organe nicht enthaltene Produktionskosten (aktivierte Vorleistungen) für Maßnahmen zur Spezialisierung und Konzentration der Projektierungsleistungen, für Lizenzen und Dokumentenaustausch, bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, insbesondere der Einführung neuer Projektierungsverfahren, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine anderweitigen Mittel einzusetzen sind. Die erhöhten Kosten müssen durch den Nutzen der Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren erwirtschaftet und in dieser Zeit in die Selbstkosten verrechnet werden, d) Entscheidungen des Ministerrates oder der Leiter der zentralen Staatsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche, e) Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Beschlüsse zentraler Staatsorgane, wie z. B. planmethodische Bestimmungen bzw. ihre Änderungen im Laufe eines Planjahres, f) vorfristige oder nicht geplante Importe und Exporte. (2) Die Bank kann im Falle des Abs. 1 Buchstaben b und f eine Stellungnahme oder Bestätigung vom Leiter des wirtschaftsleitenden Organs des Kreditnehmers über die ökonomisch t Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahmen verlangen. (3) Die Kredite gemäß Abs. 1 Buchstaben a, b und d bis f sind entsprechend dem Zeitraum, in dem die zu- sätzliche Bestandshaltung ökonomisch berechtigt ist, oder entsprechend den getroffenen Entscheidungen zu befristen. (4) Der Kredit gemäß Abs. 1 Buchst, c ist bis zur Einbeziehung der aktivierten Vorleistungen in den Richtsatzplan des folgenden Jahres zu befristen. Während dieser Frist ist der Kredit in der Höhe zu tilgen, in der die Vorleistungen in die Selbstkosten verrechnet wurden. Im folgenden Planjahr ist der noch nicht getilgte Teil des Vorzugskredits durch Übernahme der Vorleistungen in den Richtsatzplan und durch den Richtsatzplankredit voll abzulösen. (5) Der Vorzugskredit wird an nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende wirtschaftsleitende Organe gewährt, wenn ihre Leiter entscheiden, daß der Kredit zur Finanzierung bestimmter betrieblicher Maßnahmen oder Vorgänge in Verantwortung dieser Organe aufzunehmen ist. (6) Vorzugskredit kann den Betrieben auch zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus der Altersversorgung gewährt werden. Der zu Beginn des Jahres fällige Jahresbetrag ist durch die Umlaufmittelausstattung zu V2 zu finanzieren. Die nicht finanzierten ul[2 des Jahresbetrages können dem Betrieb durch einen Vorzugskredit finanziert werden. § 12 Zwischenkredit (1) Der Zwischenkredit wird an die Betriebe zur Vorfinanzierung der Verwendung der Gewinne oder der Amortisationen für Investitionen, zur Vorfinanzierung des Reparaturplanes und der Verwendung des Risikofonds gewährt, wenn der Finanzbedarf bei termingerechter oder bei vorfristiger Durchführung vor dem planmäßigen Aufkommen liegt. (2) Der Zwischenkredit wird an wirtschaftsleitende Organe zur Vorfinanzierung der Verwendung des Gewinnverwendungsfonds, des Amortisationsverwendungsfonds und des Fonds Technik gewährt, wenn der Finanzbedarf bei termingerechter oder bei vorfristiger Durchführung vor dem planmäßigen Aufkommen liegt. (3) Der Zwischenkredit wird nicht für Abführungen an den Staatshaushalt gewährt. (4) Der Zwischenkredit ist bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Aufkommens zu befristen. §13 Sonderkredit (1) Der Sonderkredit wird an Betriebe zur Finanzierung von planwidrigen Beständen gewährt, wenn die Bestände für eine Produktion oder Leistung benötigt werden, die der Erfüllung der staatlichen Aufgaben dient und vertraglich gebunden ist. (2) Der Sonderkredit wird den nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden wirtschaftsleitenden Organen gewährt, wenn die Generaldirektoren;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 10. Dezember 1966 auf Seite 168. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, Nr. 1-15 v. 14.1.-10.12.1966, S. 1-168).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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