Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1990, Seite 6

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 6 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 6); j ■' ‘ . ' . . Gesetzblatt Teil EI Nr. i Ausgabetag: 23. Januar 1990 bitration. If within six months from the date of the request for arbitration the Parties are unable to agree on the organization of the arbitration, any one of those Parties may refer the dispute to the International Court of Justice by request in conformity with the Statute of the Court. 2. Each State may at the time of signature or ratification of this Convention or accession thereto, declare that it does not consider itself bound by the preceding paragraph. The other Contracting States shall not be bound by the preceding paragraph with respect to any Contracting State having made such a reservation. 3. Any Contracting State having made a reservation in accordance with the preceding paragraph may at any time withdraw this reservation by notification to the Depositary Governments. ARTICLE 15 1. This Convention shall be open for signature at Montreal on 23 September 1971, by States participating in the International Conference on Air Law held at Montreal from 8 to 23 September 1971 (hereinafter referred to as the Montreal Conference)., After 10 October 1971, the Convention shall be open to all States for signature in Moscow, London and Washington. Any State which does not sign this Convention before its entry into force in accordance with paragraph 3 of this Article may accede to it at any time. 2. This Convention shall be subject to ratification by the signatory States. Instruments of ratification and instruments of accession shall be deposited with the Governments. of the Union of Soviet Socialist Republics, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, and the United States of America, which are hereby designated the Depositary Governments. 3. This Convention shall enter into force thirty days following the date of the deposit of ’instruments of ratification by ten States signatory to this Convention which participated in the Montreal Conference. 4. For other States, this Convention shall enter into force on the date of entry into force of this Convention in accordance with paragraph 3 of this Article, or thirty days following the date of deposit of their instruments of ratification or accession, whichever is later. 5. The Depositary Governments shall promptly Inform all signatory and acceding States of the date of each signature, the date of deposit of each instrument of ratification or accession, the date of entry into force of this Convention, and other notices. 6. As soon as this Convention comes into force, it shall be registered by the Depositary Governments pursuant to Article 102 of the Charter of the United Nations and pursuant to Article 83 of the Convention on International Civil Aviatiop (Chicago, 1944). / ARTICLE 16 1. Any Contracting State may denounce this Convention by written notification to the Depositary Governments. 2. Denunciation shall take effect six months following the date on which notification is received by the Depositary Governments. IN WITNESS WHEREOF' the undersigned Plenipotentiaries, being duly authorized thereto by their Governments, have signed this Convention. , C ' DONE at Montreal, this twenty-third dayNof September, one thousand nine hundred and seventy-one, in three originals, each being drawn up in four authentic texts in the English, French, Russian and Spanish languages. ;. ; Mitteilung über eine Bankenvereinbarung zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesbank vom 4. Januar 1990 Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Dezember. 1989 über die Einrichtung und Verwendung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung von Reisezahlungsmitteln wurde am 20.-Dezember 1989 eine Ban-kenvereinbarung zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesbank unterzeichnet. Sie wird nachfolgend veröffentlicht. v Berlin, den 4. Januar 1990 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kaminsky Anlage Bankenvereinbarung zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesbank Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen,der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 5. 12. 1989 über die Einrichtung und Verwendung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung von Reisezahlungsmitteln wird zwischen der Staatsbank der DDR und der. Deutschen Bundesbank folgendes vereinbart: 1. 1.1. Die Deutsche Bundesbank führt für die Staatsbank der DDR ein Konto mit der Bezeichnung Reisedevisenfonds in Deutscher Mark. 1.2. Das Konto wird auf Guthabenbasis zins- und gebührenfrei geführt. Die Staatsbank der DDR und die Deutsche Bundesbank werden dafür sorgen, daß die Von den Regierungen zu leistenden DM-Beträge im Jahresverlauf nach Bedarf und entsprechend dem Anteil beider Seiten bereitgestellt werden. 1.3. Über- das Konto kann nur zum Zwecke der Bereitstellung von Reisezahlungsmitteln für Reisende aus der DDR im Rahmen der Regierungsvereinbarung vom 5.12.1989 verfügt werden. Auszahlungen zu Lasten des Kontos können von der Staatsbank der DDR und der Deutschen Bundesbank yorgenommen werden entsprechend , dem in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Umtausch von Reisezahlungsmitteln. Hierüber ist wöchentlich der jeweils anderen Bank eine Verfügungsübersicht (Statistische Übersicht des bei den Auszahlungsstellen durchgeführten Umtausches von Mark der DDR in DM getrennt nach den Umtauschsätzen 1 :1 und 5 :1) vorzulegen. Um die Bereitstellung von DM-Banknoten an den Auszahlungsstellen sicherzustellen, kann das Konto auch für den voraussichtlichen Bedarf eines Zeitraums von 4 Wochen im voraus belastet werden. Verfügungsberechtigt über, das . Konto sind Zeichnungsberechtigte beider Banken, deren Unterschriften bei der jeweils anderen Bank hinterlegt sind. ';
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 23. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 7 vom 1. Oktober 1990 auf Seite 70. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, Nr. 1-7 v. 23.1.-1.10.1990, S. 1-70).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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