Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1990, Seite 43

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 43 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 43); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 6. August 1990 43 Artikel 16 , . (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) stellt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt) die erforderliche Zahl von Exemplaren eines unter Berücksichtigung von Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgelegten Fahndungsbuches, des Bundeskriminalblattes sowie der Sachfahndungsnachweise „Kfz und Kfz-Kennzei-chen“, „Dokumente“ und „Lösegeld“ zur Verfügung. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt) den jeweils aktualisierten Fahndungsbestand nach Satz 1 wöchentlich auf Magnetband. Sie (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzschutzhauptdirektion) auf Magnetband die Zurüdeweisungsausschreibungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummer 4. (2) Die Bundesrepublik Deutschland (Zollkriminalinstitut) übermittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Zollfahndungsamt) die erforderliche Anzahl von Exemplaren der Informations- und Zollfahndungshilfsmittel. Beide Vertragsparteien übermitteln einander die Ausschreibungen „Zollrechtliche Überwachung“ nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 1 Nummer 5. (3) In der Deutschen Demokratischen Republik werden drei Terminals (zwei im Zentralen Kriminalamt, eines in der Grenzschutzhauptdirektion) zur on line-Abfrage für die INPOL-Fahndungsdateien installiert. Dabei sind die Fahndungsbestände nach Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 sowie für das Terminal in der Grenzschutzhauptdirektion auch nach Artikel 15 Absatz 1 Nummer 4 abrufbar. Das Zentrale Kriminalamt übermittelt Fahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an das Bundeskriminalamt zur Eingabe in das INPOL-Fahndungssystem. Die Grenzfahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik werden von der Grenzschutzhauptdirektion an die Grenzschutzdirektion der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der polizeilichen Fahndung übermittelt. (4) In der Deutschen Demokratischen Republik wird ein weiteres Terminal beim Zentralen Zollfahndungsamt zur on line-Abfrage des Datenbestandes „Zollrechtliche Überwachung“ installiert. Die Eingabe in den Datenbestand erfolgt für die Deutsche Demokratische Republik durch das Zollkriminalinstitut. (5) Das Bundeskriminalamt hat den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren. Artikel 17 (1) Wird aufgrund einer Fahndungsausschreibung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummer 3 eine Person in Gewahrsam genommen, so ist ihr unverzüglich der Grund der Ingewahr-samnahme bekanntzugeben und ihr, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird, Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen. Die zuständige Behörde soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist. (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme ist spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu beenden, wenn nicht vorher die Fortdauer der Ingewahrsamnahme durch richterliche Entscheidung aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet ist. Kapitel V Datenschutz und Datensicherheit Artikel 18 (1) Neben den in der Anlage VII zum Vertrag zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsätzen für die Übermittlung personenbezogener Daten (Anlage 1) gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden der Deutschen Demokratischen Republik vernichten oder löschen ihnen überlassene Datenträger mit Fahndungsbeständen unverzüglich nach Empfang einer neueren Ausgabe des Fahndungshilfsmittels. 2. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Informationsaustausches nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres Rechts auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht worden ist. Leistet die ersuchte Vertragspartei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei Ersatz. 3. Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet eine wirksame Überwachung der Verwendung der übermittelten Daten. Zusätzlich wird die Überwachung von einer unabhängigen Kontrollinstanz wahrgenommen. (2) Die Deutsche Demokratische Republik (Zentrales Kriminalamt, Grenzschutzhäuptdirektion und Zentrales Zollfahndungsamt) trifft die in der Anlage 2 zu diesem Abkommen genannten Maßnahmen zur Datensicherheit. Bei nicht automatisierter Verarbeitung sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Kapitel VI Berlin-Klausel Artikel 19 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Kapitel VII Schlußbestimmung Artikel 20 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft, wenn seine Geltungsdauer nicht verlängert wird. Geschehen zu Neustadt am 1. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Dr. D i e s t e 1 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Schäuble Anlage 1 Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrages Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrages werden die Vertragsparteien entsprechend Artikel 4 A'bs. 3 des Vertrages nach folgenden Grundsätzen verfahren: 1. Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig; wenn die übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Verwendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers zulässig ist Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre. Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. 2. Die Übermittlung personenbezogener Informationen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 43 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 43) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 43 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 43)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 23. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 7 vom 1. Oktober 1990 auf Seite 70. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, Nr. 1-7 v. 23.1.-1.10.1990, S. 1-70).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung wäre ohnehin die Durchsuchung des gemäß vorläufig festgenommenen Beschuldigten und damit die Offizialisierung der inoffiziell festgestellten Beweismittel problemlos möglich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X