Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 31); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 31 seitigen Austausch von Informationen über überzählige Ersatzteile für Maschinen und Ausrüstungen, die im gegenseitigen Handel geliefert werden, mit dem Ziel ihres möglichen Verkaufs an die interessierten Organisationen durch. 18-A. Beim Abschluß von Verträgen, in denen sich aus diesen Allgemeinen Prinzipien ergebende Verpflichtungen vorgesehen sind, werden die Partner die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Sanktionen für deren Verletzung in Betracht ziehen. 19. Diese Allgemeinen Prinzipien werden nicht auf die Beziehungen der Partner bei der Ersatzteilversorgung für Maschinen und Ausrüstungen im Rahmen der Erfüllung von Garantieverpflichtungen angewendet. Anlage 2 zu vorstehender Bekanntmachung Zusatzbedingungen für die Ersatzteilversorgung / für Transportmittel und -ausrüstungen* Bei der Ersatzteilversorgung für Transportmittel und -ausrüstungen, die im gegenseitigen Handel zwischen den Mitgliedsländern des RGW und der SFRJ geliefert werden, lassen sich die entsprechenden Organe dieser Länder in Ergänzung zu den „Allgemeinen Prinzipien der Ersatzteilversorgung für Maschinen und Ausrüstungen“ auch von nachfolgenden Bedingungen leiten: 1. Ausgehend von Ziff. 10 der „Allgemeinen Prinzipien “ organisiert der Verkäufer, falls eine Vereinbarung darüber besteht, im Käuferland Konsignationslager für Ersatzteile für neue Typen und Marken von Kraftfahrzeugen, besonders in den ersten Jahren ihres Betriebes. Die Spezifikation und Menge der Ersatzteile des Konsignationslagers werden zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. 2. Um eventuelle Stillstände in der Luftfahrt zu vermeiden, nimmt der Verkäufer ziviler Luftfahrttechnik von den Käufern zu jeder Zeit des Lieferjahres Bedarfsmeldungen über Ersatzteile entgegen und gewährleistet ihre Erfüllung zu folgenden Terminen (vom Tage des Eingangs der Bedarfsmeldungen gerechnet): a) gewöhnliche Bedarfsmeldungen im Laufe von 3 Monaten. Für Ersatzteile mit einem langen Produktionszyklus legt der Verkäufer die Nomenklatur fest, übergibt sie dem Käufer und teilt die Termine für die Erfüllung der Bedarfsmeldung über Ersatz-' teile mit; dabei dürfen die Liefertermine 12 Monate nicht überschreiten; b) Bedarfsmeldungen über einen Sofortbedarf im Laufe von 7 Tagen; c) Bedarfsmeldungen im Falle einer Havarie im Laufe von 48 Stunden. Der Lieferumfang von Ersatzteilen auf Grund von gewöhnlichen Bedarfsmeldungen, Bedarfsmeldungen über einen Sofortbedarf und Bedarfsmeldungen im Falle einer Havarie wird zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart und wertmäßig für die Flugzeugtypen in den jährlichen Global Verträgen über die Lieferung von Ersatzteilen vorgesehen. Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer mit Ersatzteilen auf Grund gewöhnlicher Sofort- und Havarie-Bedarfsmeldungen im Umfang von nicht weniger als 10 % des gesamten Jahresbedarfs an Ersatzteilen zu versorgen; die Lieferungen der restlichen Ersatzteilmengen werden auf der Grundlage von vorläufigen Bedarfsmeldungen in Übereinstimmung mit den „Allgemeinen Prinzipien der Ersatzteilversorgung “ durchgeführt. Um die erwähnten Liefertermine zu gewährleisten, richtet der Verkäufer ziviler Luftfahrttechnik in seinem Land zentrale Ersatzteillager für den Export ein (bzw. gewährleistet in Einzelfällen diese Liefertermine auf an- ln Kraft gesetzt durch Verfügung Nr. 567 des Ministers für Außenwirtschaft vom 12. November 1968. dere Art und Weise) sowie im Falle einer Vereinbarung der Partner entsprechend Ziff. 10 der „Allgemeinen Prinzipien “ organisiert er im Käuferland Konsignationslager für Ersatzteile. Beim Kauf ziviler Luftfahrtteehnik erwirbt der Käufer gleichzeitig die nötige Ersatzteilmenge in Übereinstimmung mit der Nomenklatur und in einem Umfang, welche den Verbrauchsnormen für Ersatzteile, die vom Verkäufer vorgeschlagen und mit dem Käufer abgestimmt sind, entsprechen. 3. Falls beschlossen wird, die Produktion einzelner Typen und Marken von Transportmitteln und -ausrüstungen, darunter auch der Luftfahrttechnik, einzustellen, informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich davon und gewährleistet auf der Grundlage langfristiger Verträge und Kontrakte die Ersatzteilversorgung für einen bestimmten, gegenseitig vereinbarten, technisch begründeten Zeitraum; dabei sind in Abhängigkeit von der Art, den Typen und Marken der Transportmittel folgende Orientierungsfristen zu berücksichtigen: bei rollendem Eisenbahnmaterial im Rahmen von 10 bis 20 Jahren; bei Schiffsmechanismen im Rahmen von 10 bis 15 Jahren; bei Kraftfahrzeugen im Rahmen von 6 bis 10 Jahren; bei ziviler Luftfahrttechnik im Rahmen von 10 bis 15 Jahren. Die Frist zur Lieferung von Ersatzteilen für Schiffsmechanismen, deren Produktion eingestellt ist, kann in einzelnen Fällen nach Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer verlängert werden. Die maximale Frist zur Lieferung von Ersatzteilen für die zivile Luftfahrttechnik bis zu 15 Jahren kann in begründeten Fällen nach Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer festgelegt werden. 4. Wenn der Käufer nach Ablauf der mit dem Verkäufer vereinbarten Fristen für die Ersatzteilversorgung der Transportmittel und -ausrüstungen, deren Produktion eingestellt worden ist, daran interessiert ist, die Produktion der entsprechenden Ersatzteile, die für die weitere Unterhaltung und für den Betrieb dieser Transportmittel und -ausrüstungen notwendig sind, aufzunehmen, stellt der Verkäufer im Falle einer Vereinbarung entsprechend Ziff. 6 der „Allgemeinen Prinzipien “ dem Käufer die notwendigen technischen Dokumentationen zur Verfügung. Dabei muß eine solche Vereinbarung vor Ablauf der vereinbarten Termine für die Ersatzteilversorgung der Transportmittel und -ausrüstungen, deren Produktion eingestellt worden ist, getroffen werden. 5. Standardisierte und vereinheitlichte Ersatzteile für Transportmittel, deren Produktion im Käuferland durchgeführt wird, können nach Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer beim Abschluß der Verträge Gegenstand gegenseitiger Lieferungen sein. Anlage 3 zu vorstehender Bekanntmachung Zusatzbedingungen für die Ersatzteilversorgung für Mittel der Rechentechnik* Bei der Ersatzteilversorgung für Mittel der Rechentechnik, die im gegenseitigen Handel zwischen den Mitgliedsländern des RGW und der SFRJ geliefert werden, lassen sich die entsprechenden Organe und Organisationen dieser Länder zusätzlich zu den „Allgemeinen Prinzipien der Ersatzteilversorgung für Maschinen und Ausrüstungen, die im gegenseitigen Handel zwischen den Mitgliedsländern des RGW und der SFRJ geliefert, werden“ auch von folgenden Bedingungen leiten: 1. Ausgehend von Ziff. 10 der „Allgemeinen Prinzi- * * In Kraft gesetzt durch Verfügung Nr. 1258 des handel vom 27. Februar 1984. Ministers für Außen-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 31) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 31)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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