Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 d) die Verletzung, die zur Geltendmachung des Anspruchs führte (Lieferverzug, Rückerstattung des gezahlten Betrages wegen unbegründeter Forderung, Verzug bei der Eröffnung des Akkreditivs usw.); e) der Betrag des Anspruchs; f) die Berechnung der Konventionalstrafe. Wenn der Anspruch zwei oder mehrere Positionen des Vertrages (der Anlage zum Vertrag) betrifft, muß die Berechnung der Konventionalstrafe zu jeder Position einzeln angeführt werden. 3. Wird der Anspruch nicht innerhalb der im Absatz!] dieses Artikels genannten Frist geltend gemacht, verliert der Partner das Recht, sich an das Schiedsgericht zu wenden. 4. Der Partner, gegen den ein Anspruch auf Zahlung von Konventionalstrafe geltend gemacht wird, ist verpflichtet, den Anspruch zu prüfen und innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Erhalt des Anspruches, eine Antwort zum Wesen zu geben. Artikel 54 1. Wenn im Vertrag eine andere Frist nicht festgelegt ist, so hat der Käufer das Recht, nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten und bei größeren Ausrüstungen, die nicht serienmäßig gefertigt werden, von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Erredchens der Maximalhöhe der Konventionalstrafe, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Der Käufer hat den Rücktritt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist von 4 bzw. 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Erreichens der Maximalhöhe der Konventionalstrafe an, zu erklären. 3. Für komplette Werke und Anlagen werden die Fristen für den Rüdetritt vom Vertrag in jedem einzelnen Falle zwischen den Partnern vereinbart. Artikel 55 1. Die Partner sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Schadenersatz zu erheben, wenn in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder im Vertrag das Recht zur Berechnung einer Konventionalstrafe für die betreffende Vertragsverletzung vorgesehen ist. 2. Aus den Tatbeständen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in den zwischen den Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique abgeschlossenen Vereinbarungen oder in den Verträgen keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtungen festgelegt ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den verursachten Schaden zu ersetzen. 3. In den Fällen, in denen die Partner gemäß dem vorhergehenden Absatz berechtigt sind, Schadenersatz geltend zu machen, entsteht die Pflicht des einen Partners, dem anderen Partner den Schaden, der durch die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung von Verpflichtungen verursacht wurde, zu ersetzen beim Vorliegen der Gesamtheit folgender Umstände: a) wenn eine Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen vorliegt; b) wenn infolge der Nichterfüllung oder nichtgehörigen Erfüllung ein materieller Schaden eingetreten ist; c) wenn zwischen der Nichterfüllung oder der nichtgehörigen Erfüllung der Verpflichtung und dem eingetre- tenen materiellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Gläubiger trägt die Beweislast über das Vorliegen der Umstände, die in den Punkten a, b und c dieses Absatzes vorgesehen sind, sowie über die Schadenshöhe. Die Schuld des Schuldners wird vermutet. 4. Als Schaden gelten die vom Gläubiger getätigten Ausgaben, der Verlust oder die Schädigung seines Vermögens sowie entgangener Gewinn. 5. Als Schaden gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind die vom Gläubiger getätigten Ausgaben, der Verlust oder die Schädigung seines Vermögens zu ersetzen. Entgangener Gewinn wird ersetzt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist. 6. Indirekter Schaden wird nicht ersetzt. Kapitel XII Umstände, die von der Verantwortlichkeit befreien Artikel 58 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden gleichfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus dem Vertrag oder aus dem materiellen Recht des Verkäuferlandes hervorgeht, das auf den betreffenden Vertrag Anwendung findet. 4. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtungen befreien, trägt der Schuldner. Artikel 57 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im Artikel 56 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner schriftlich über das Eintreten dieser Umstände unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben über das Eintreten und den Charakter dieser Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen. 2. Die Umstände, die die Partner von der Verantwortlichkeit für eine völlige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages befreien, müssen von der Handelskammer oder einem anderen kompetenten zentralen Organ des betreffenden Landes bestätigt werden. Artikel 58 1. In den im Artikel 56 vorgesehenen Fällen wird die Frist der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen entsprechend dem Zeitraum verlängert, im Laufe dessen solche Umstände und ihre Folgen andauern. 2. Wenn diese Umstände und ihre Folgen bei Waren, deren Lieferfristen 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht übersteigen, länger als 5 Monate oder bei Waren, deren Lieferfristen mehr als 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betragen, länger als 8 Monate andauem, so verhandeln die Partner die Vertragsbedingungen neu oder, falls sie zu keiner Übereinkunft kommen, kann jeder der Partner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle ist keiner der Partner berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz des etwaigen Schadens zu fordern. 3. Die im vorhergehenden Absatz genannten Verhandlungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der dort genannten Fristen von 5 oder 8 Monaten aufzunehmen. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Scheitern der Verhandlungen oder nach der Ablehnung des Verhandlungsangebotes ausgeübt werden. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der Verlängerung der Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf Fixgeschäfte. Kapitel XIII Streitentscheidung und anzuwendendes Recht Artikel 59 1. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag werden auf gütlichem Wege zwischen den Partnern beigelegt. Kann die Streitigkeit nicht durch Einigung der Partner beigelegt werden, so legen sie diese dem Schiedsgericht bei;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit ist vor allem die Aufgabe der mittleren leitenden Kader, der operativen Mitarbeiter sowie der Auswerter. Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der höchsten Auswertungsquote steht gleichfalls die niedrigere Zeit von Auswertungsstunden für die auf gezeichneten Stunden, und zwar wurden für umgerechnet Aufzeichnungsstunden Auswertungsstunden benötigt. waren dazu Auswertungsstunden erforderlich.

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