Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 23 beispielsweise Kosten für Montage- und Projektierungsleistungen, Vorbereitungsarbeiten, Transport- und Speditionsleistungen, die in die Warenfaktura nicht einbezogen wurden, erfolgt als Sofortbezahlung gegen Vorlage der entsprechenden Fakturen und sonstigen Dokumente durch die Gläubiger bei der Bank ihres Landes. Artikel 35 Bei Bezahlungen für Dienstleistungen und andere Kosten, die in Artikel 34 vorgesehen sind, trägt der Gläubiger die volle Verantwortung dafür, daß die von ihm der Bank vorgelegten Dokumente und die darin enthaltenen Angaben oder die ohne Dokumente vorgelegten Fakturen den Vereinbarungen mit dem Schuldner entsprechen. Artikel 36 Der Schuldner hat das Recht, im Verlauf von 45 Arbeitstagen, gerechnet vom Tage des Eingangs der Faktura des Gläubigers bei der Bank seines Landes, die vollständige oder teilweise Rückerstattung des gezahlten Betrages in folgenden Fällen zu fordern: 1. Vollständige Rückerstattung: a) wenn keine Verpflichtung zur Bezahlung von Dienstleistungen besteht oder eine solche schon vor Ausführung der Dienstleistungen aufgehoben wurde; b) wenn diese Dienstleistungen bereits bezahlt wurden; c) wenn nicht alle zwischen den Partnern vereinbarten Dokumente vorgelegt wurden oder wenn aus den vorgelegten Dokumenten nicht bestimmt werden kann, daß die Dienstleistungen erbracht wurdeh; d) wenn andere Umstände eintreten, bezüglich welcher nach Vereinbarung der Partner ein solches Recht vorgesehen ist. 2. Teilweise Rückerstattung: a) wenn in der Faktura oder in den ihr beigefügten Dokumenten ein Rechenfehler zugunsten des Gläubigers enthalten ist; b) wenn in der Faktura höhere Tarife und/oder Sätze als zwischen den Partnern vereinbart wurden, angewandt worden sind; c) wenn die Valutakurse nicht richtig angewandt werden; d) wenn in der Faktura Leistungen, Einforderungen, Provisionen oder Zuschläge enthalten sind, die zwischen den Partnern nicht vereinbart wurden; e) wenn der Betrag der Faktura auf der Grundlage unrichtiger Angaben zur Qualität und/oder dem Gewicht und/oder Maße der Ware berechnet wurde; f) wenn in der Faktura neben dem Betrag für die erbrachten Dienstleistungen auch der Betrag für nicht oder nur teilweise erbrachte Dienstleistungen enthalten ist. 3. Wenn der gezahlte Betrag dem Schuldner erstattet wird, erfolgt die Rückgabe der Dokumente nach Vereinbarung zwischen den Partnern. Artikel 37 Auf die in Artikel 34 vorgesehene Bezahlung von Dienstleistungen und anderen Kosten werden neben den Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 36 analog die Bestimmungen der Artikel 31 und 33 angewandt. Artikel 38 Zahlungen, die sich aus Ansprüchen bezüglich Menge, Qualität, Konventionalstrafen oder aus anderen Gründen ergeben, werden wie folgt durchgeführt: a) durch direkte Überweisung des anerkannten Betrages vom Schuldner an den Gläubiger; b) durch Bezahlung im Wege des Sofortbezahlungsverfahrens bei Einreichung einer Kreditnote des Schuldners über den anerkannten Betrag oder eines Schiedsspruches oder eines vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen und vom Schiedsgericht protokollierten Vergleiches, sofern dieser Vergleich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages festlegt. Artikel 39 1. Gewährt der Verkäufer dem Käufer für den Kauf der Ware einen Kredit, so sind im Vertrag die Bedingungen des Kredites wie a) Kredithöhe und -laufzeit, b) Art und Weise sowie Zeitpunkt der Inanspruchnahme, c) Anzahlung, d) Zahlungssicherheiten, e) Rückzahlungsraten, f) Verzinsung und g) weitere Bedingungen zu vereinbaren. Der Verkäufer hat in Übereinstimmung mit den o. g. Bedingungen die Tilgungspläne aufzustellen. 2. Anzahlungen und Teilzahlungen werden gegen Vorlage dar im Artikel 30 bzw. 34 vorgesehenen Dokumente vorgenommen. Auf die Abwicklung der Zahlungen finden die Artikel 29 bis 38 Anwendung. 3. Die Dokumente für die Kreditrückzahlung und Zinsleistung (Tilgungspläne) sind durch den Verkäufer unter Bezugnahme auf die eingereichten Dokumente gemäß Artikel 30 oder 34 bei der Bank seines Landes unverzüglich nach Versand der Ware einzureichen. Die Bank des Verkäufers merkt die Termine für die Kreditrückzahlung und Zinsleistung vor und leitet die Dokumente unverzüglich danach der Bank des Käuferlandes zu. Die Bank des Verkäuferlandes nimmt die Zahlung der Kredit- und Zinsraten an dem entsprechenden Fälligkeitstermin vor, belastet die Bank des Käuferlandes und benachrichtigt sie gleichzeitig über die vorgenommene Zahlung. Nach Eingang dieser Mitteilung erkennt die Bank des Käuferlandes ihrerseits das Konto der Bank des Verkäuferlandes mit dem entsprechenden Betrag und belastet das Konto des Käufers. Artikel 40 Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 29 39 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die Zahlung des Kaufpreises folgende Grundsätze: a) Der Leistungsort für die Zahlung ist die Bank des Gläubigers. b) Wenn der Käufer sein Einverständnis zu einer vorfristigen Lieferung gegeben und sich gleichzeitig nichts Gegenteiliges Vorbehalten hat, gilt sein Einverständnis zur vorfristigen Lieferung auch als Einverständnis zur vorfristigen Bezahlung. c) Der Käufer darf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin vornehmen. Für diesen Fall können die Partner die Gewährung eines Skontos vereinbaren. d) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen Gegenforderungen aufzurechnen. Kapitel X Garantie Artikel 41 1. Der Verkäufer ist innerhalb der Garantiefrist für die Qualität der Ware, insbesondere für die Qualität der zu ihrer Herstellung verwandten Materialien, für die Konstruktion der Maschinen und Ausrüstungen (wenn die Ausrüstungen, Maschinen usw. nicht nach Zeichnungen des Käufers hergestellt werden) sowie für die Eigenschaften der Ware, die im Vertrag festgelegt sind, verantwortlich. 2. Der Verkäufer gewährt dem Käufer für die gelieferte Ware bezüglich ihrer Menge eine Garantie von 3 Monaten, gerechnet ab Lieferdatum; bezüglich ihrer Qualität eine Garantie von 6 Monaten, ge- rechnet ab Lieferdatum. 3. Hinsichtlich der Qualität der nachstehend aufgeführten Waren gewährt der Verkäufer eine längere als in Absatz 2 genannte Garantie, für die folgende Fristen gelten: a) für Gegenstände der Feinmechanik, Meßgeräte, optische Erzeugnisse und Werkzeuge = 9 Monate;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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