Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 19

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 19 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 19); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 19 3. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das die Qualität der Ware bestätigende Dokument zu übergeben. Das Prüfungsprotokoll wird dem Käufer auf dessen Verlangen übergeben. 4. Wenn infolge der Besonderheiten der Maschinen oder Ausrüstungen oder anderer Umstände eine Prüfung der im Vertrag vereinbarten Leistungsfähigkeit am Ort ihrer Aufstellung notwendig ist, so erfolgt diese Prüfung vollständig oder teilweise am Ort ihrer Aufstellung im Käuferland, und zwar in der Art und Weise und zu den Fristen, wie das im Vertrag vereinbart ist. 5. Bei der Lieferung großer kompletter Ausrüstungen wird auf Wunsch des Käufers ein Vertreter des Verkäufers an der Kontrolle der im Vertrag vorgesehenen Qualität dieser Ausrüstung zu den zwischen den Partnern vereinbarten Bedingungen teilnehmen. Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem Protokoll genannt, das von beiden Partnern unterschrieben wird. 6. Die Partner können vereinbaren, daß die Kontrolle der Qualität der Ware durch ein drittes Organ vorgenommen wird. 7. Das Dokument über das Ergebnis der Kontrolle wird von den Partnern anerkannt. Artikel 10 1. Der Käufer oder ein Vertreter des Käufers hat das Recht, an der Kontrolle der Qualität der Ware im Verkäuferland teilzunehmen. Wenn dieses Recht im Vertrag vorgesehen ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer 30 Tage vor der Bereitstellung der Ware zur Verladung den Termin für den Beginn der Kontrolle mitzuteilen, wenn kein anderer Zeitraum vereinbart wurde. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Teilnahme an der Kontrolle laut den Bedingungen des Vertrages und den im betreffenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblichen Verfahren zu ermöglichen. 3. Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle gemäß diesem Artikel entstehen, mit Ausnahme der Kosten für den Vertreter des Käufers. 4. Wenn der Vertreter des Käufers nicht an der Qualitätskontrolle teilnimmt, wird die Ware zum Versand gebracht, sofern der Verkäufer der Dokumentation, die die Ware begleitet, ein Zertifikat beifügt, das die Übereinstimmung der Qualität der Ware mit den Vertragsbedingungen bestätigt. 5. Die Teilnahme eines Vertreters des Käufers an der Qualitätskontrolle befreit den Verkäufer nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware. Kapitel III Mepge Artikel 11 1. Die Ware muß in der vereinbarten Menge geliefert werden. Die bei der Lieferung üblichen Toleranzen sind von den Partnern im Vertrag zu vereinbaren. 2. Die Kollizahl und/oder das Gewicht der gelieferten Ware werden bestimmt: a) bei Beförderung auf dem Wasserwege auf Grund des Verschiffungskonnossements b) bei Beförderung auf dem Luftwege auf Grund des Luftfrachtbriefes c) bei Postsendungen auf Grund der Postquittung d) bei Einlagerung der Ware gemäß Artikel 22 (7) auf Grund des Lagerscheines, ausgestellt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften. K a p i t e 1 IV Verpackung und Markierung Artikel 12 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, muß der Verkäufer die Ware in einer Verpackung versenden, die im Verkäuferland für Exportwaren verwendet wird und die unter Berücksichtigung etwaiger Umladungen mit der üblichen Verladetechnik die Ware während des Transports schützt. Dabei müssen die Dauer des Transportes und die zu verwendenden Transportmittel berücksichtigt werden. 2. Maschinen und Ausrüstungen müssen vor ihrer Verpak-kung ordnungsgemäß durch Aufträgen eines Schutzfettes vor Korrosion geschützt werden. 3. Jedes Kollo muß mit einer Packliste versehen sein. 4. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Packliste in englischer Sprache auszufertigen. 5. Bei Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen sind in der Packliste anzugeben: Bezeichnung der Maschinen und der Einzelteile, die in dem betreffenden Kollo verpackt sind, deren Menge mit Angabe der technischen Daten gemäß den entsprechenden Positionen des Vertrages, die Werksnummer der Maschine, die Nummer der Zeichnung, Brutto- und Nettogewicht und eine genaue Markierung des betreffenden Kollos, damit die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben der technischen Spezifikation, die im Vertrag enthalten sind, festgestellt werden kann. 6. Der in einer Kiste verpackten Ausrüstung oder Maschine ist ein Exemplar der Packliste in einem wasserdichten Umschlag beizulegen oder an der äußeren Seite der Kiste zu befestigen. 7. Falls die Ausrüstung oder Maschine ohne Verpackung verladen wird, muß der Umschlag aus wasserdichtem Papier, in den die Packliste eingelegt ist, mit einer dünnen Blechplatte bedeckt werden, die unmittelbar an die Metallteile der Maschine angeschweißt wird. Artikel 13 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, so muß an jedes Kollo mit wasserbeständiger Farbe deutlich folgende Markierung angebracht werden: a) Nummer des Vertrages und/oder Nummer des Auftrages des Käufers; b) Name des Käufers; c) Nummer des Kollos und Gesamtzahl der Kolli; d) Empfänger, Bestimmungsland; e) Bestimmungshafen; f) Bruttogewicht in Kilogramm (kp). 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sind Kolli an zwei Seiten zu markieren. 3. Ist auf Grund der Spezifik der Ware eine Handhabungsoder Vorsichtsmarkierung erforderlich, so ist diese in deutlicher, sichtbarer und haltbarer Form anzubringen. 4. Die Markierung erfolgt in englischer Sprache, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen. 5. Für Ausrüstungen und Maschinen wird die Nummer des Kollos durch eine Bruchzahl angegeben, wobei der Zähler die laufende Nummer des Kollos und der Nenner die Anzahl der Kolli, in denen die gesamte Einheit der Ausrüstung verpackt ist, bedeutet. Kapitel V Technische Dokumentation Artikel 14 1. Wenn im Vertrag nicht vereinbart ist, welche technische Dokumentation (Zeichnungen, Spezifikationen, Wartungs-, Bedienungs- und Montagevorschriften usw.) vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages übergeben werden soll, sowie wenn die Anzahl ihrer vollen Sätze, die Art und Weise und die Termine ihrer Aushändigung nicht vereinbart sind, so muß der Verkäufer dem Käufer die technische Dokumentation innerhalb solcher Fristen, die eine normale Verwendung der Maschinen und/oder Ausrüstungen, ihre Inbetriebsetzung, Wartung sowie laufende Reparatur sichern und in Übereinstimmung mit der Praxis zur Verfügung stellen, die in dem entsprechenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblich ist. 2. Die technische Dokumentation muß so ausgeführt sein, daß sie eine normale Benutzung der Maschinen und/oder;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 19 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 19) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 19 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 19)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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