Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 kerrechtlicher Ebene eingeräumten Kredite für die Organisationen oder Betriebe beider Länder verbindlich. Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Ausgefertigt und unterzeichnet in Leipzig am 15. März 1985 in zwei Exemplaren, ein jedes in deutscher und portugiesi-' scher Sprache, wobei die Texte in beiden Sprachen gleiche Gültigkeit haben. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik H. Solle Anlage zu vorstehender Vereinbarung Allgemeine Bedingungen für Warenlieferungen zwischen den Organisationen oder Betrieben, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt sind, der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique (Allgemeine Lieferbedingungen) Alle Warenlieferungen zwischen den Organisationen oder Betrieben, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt sind, der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique werden auf Grund nachstehender Allgemeiner Lieferbedingungen durchgeführt. Wenn es auf Grund des spezifischen Charakters der Ware und/oder der Besonderheiten ihrer Lieferung erforderlich ist, können die Partner von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abweichen und diese Abweichungen im Vertrag vereinbaren. Kapitel I Abschluß, Änderung und Aufhebung des Vertrages Artikel 1 1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die anwesenden Vertragspartner oder, wenn es sich um Verträge zwischen Abwesenden handelt, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anbietende die Vorbehaltlose Mitteilung über die Annahme des Angebotes innerhalb der im Angebot genannten Frist erhalten hat. Ist im Angebot eine Annahmefrist nicht festgelegt, so beträgt sie 30 Tage, gerechnet von dem auf seine Absendung folgenden Tag. 2. Wenn der Anbietende die Mitteilung über die Annahme des Angebotes unter Vorbehalt oder nach Ablauf der im Angebot bzw. in Absatz 1 genannten Frist erhält, so gilt diese Mitteilung als ein neues Angebot. 3. Unter „Angebot“ im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen wird auch die Bestellung verstanden, und unter dem Wort „Annahme des Angebotes" wird auch diä Bestätigung der Bestellung verstanden. Artikel 2 1. Das Angebot und die Annahme des Angebotes sind unter der Bedingung gültig, daß sie in schriftlicher Form erfolgen. 2. Die Ausfertigung der Anlagen sowie Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag haben ebenfalls in Schriftform zu erfolgen. 3. Unter Schriftform sind auch telegrafische und fernschriftliche Mitteilungen zu verstehen. Artikel 3 1. Der Vertrag kann durch eine Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. 2. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Für die Regierung der Volksrepublik Mocambique Gabriel Änderung des Vertrages ist mit Ausnahme der Fälle, die ausdrücklich in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder im Vertrag vorgesehen sind, nicht gestattet. Artikel 4 Alle Anlagen zum Vertrag, wie technische Bedingungen, Spezifikationen, besondere Prüfungsbedingungen, Verpak-kungs-, Markierungs- und Verladevorschriften usw., die im Vertrag genannt sind oder in denen auf den betreffenden Vertrag Bezug genommen wird, bilden einen untrennbaren Bestandteil des Vertrages. Artikel 5 1. Nach Vertragsabschluß verlieren der gesamte vorangegangene Schriftwechsel und die Vertragsverhandlungen ihre Gültigkeit. 2. Unabhängig von der Regelung des vorhergehenden Absatzes können die Partner den genannten Schriftwechsel für die Argumentation bei der Lösung von bei der Vertragsrealisierung entstehenden Unstimmigkeiten nutzen. Kapitel II Qualität und Qualitätskontrolle Artikel 6 1. Die Qualität der Ware muß den Vertragsbedingungen entsprechen. 2. Wenn im Vertrag keine konkreten Anforderungen an die Qualität der Ware enthalten sind, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware in einer mittleren Qualität zu liefern, wie sie bei Lieferungen dieser Warenart im Verkäuferland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblich ist und dem im Vertrag vorgesehenen Bestimmungszweck entspricht. 3. Ist der Bestimmungszweck im Vertrag nicht vereinbart, muß eine Ware mittlerer Qualität geliefert werden, die dem üblichen Bestimmungszweck dieser Ware im Verkäuferland entspricht. 4. Spezielle, sich aus nationalen Vorschriften oder Bräuchen des Käuferlandes ergebende Anforderungen an die Qualität bedürfen der vertraglichen Vereinbarung. Artikel 7 1. Während der Erfüllung des Vertrages ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über Vervollkommnungen und Änderungen in der Konstruktion der Maschinen oder Ausrüstungen, die Vertragsgegenstand sind, zu informieren. 2. Vervollkommnungen, die Konstruktionsänderungen bedingen, können, wenn sie nach Vertragsabschluß vorgeschlagen werden, nur nach Vereinbarung der Partner vorgenommen werden. Artikel 8 Die Qualität von Gegenständen und Teilen, die anstelle mangelhafter geliefert werden, muß den vertraglichen Qualitätsanforderungen an die Ware entsprechen, deren Teil sie dars teilen. Artikel 9 1. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Verladung der Ware die Qualität der Ware auf seine Kosten in Übereinstimmung mit den mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen einer Prüfung (Proben, Analysen, Kontrollen usw. entsprechend der Warenart) zu unterziehen. Falls keine Bedingungen vereinbart sind, hat die Prüfung entsprechend den Bedingungen zu erfolgen, die im Verkäuferland für die betreffende Ware üblich sind. 2. Für die zur Lieferung vorgesehene Ware muß vor deren Verladung im Aufträge und auf Kosten des Verkäufers, sofern es sich um Maschinen und Ausrüstungen handelt, die einer Qualitätsprüfung unterliegen, ein Prüfungsprotokoll mit Angabe der wesentlichen Einzelheiten und der Ergebnisse der Prüfung oder, sofern es sich um andere Waren handelt, ein Qualitätszertifikat bzw. ein anderes Dokument, das die Übereinstimmung der Qualität der Ware mit den Vertragsbedingungen bestätigt, ausgestellt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Grenzübertritts, der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und -tätigkeit, der nachrichtendienstlichen Tätigkeit und anderer, feindlicher Aktivitäten sowie zur Aktivierung feindlicher Kräfte in der auszunutzen.

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