Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 11 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 11); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 17. Mai 1985 11 (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. (3) Er wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeit durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. (4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Vertrages finden seine Bestimmungen auf die gemeinsamen Erfindungen, industriellen Muster und Modelle sowie auf die Warenzeichen weiterhin Anwendung, die während der Geltungsdauer dieses Vertrages entstanden sind und vom Gegenstand des Vertrages erfaßt werden. Geschehen zu Wien, am 11. November 1980 in zwei Urschriften. Für die Für die Deutsche Demokratische Republik Republik Österreich Oskar Fischer Willibald Pahr Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit vom 11. Dezember 1981 vom 26. April 1985 Am 11. Dezember 1981 wurde ln Wien das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit unterzeichnet. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen vom 11. November 1980 am 1. März 1985 in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 26. April 1985 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die österreichische Bundesregierung haben beschlossen, zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen“ vom 11. November 1980, nachfolgend Vertrag genannt, zur Förderung der Zusammenarbeit der Partner aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus der Republik Österreich sowie des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik und des österreichischen Patentamtes folgendes Abkommen abzuschließen: Artikel 1 Gegenstand des Abkommens (1) Das Abkommen hat das Ziel, Partnern aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus der Republik Österreich Empfehlungen für eine Regelung der schutzrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung und der Nutzung von gemeinsamen Erfindungen, gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Vertrages) sowie von Warenzeichen im Rahmen der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zu geben. Diese Empfehlungen haben den Charakter von unverbindlichen Richtlinien. (2) Die Unterzeichneten Regierungen werden in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung den Partnern auf dem Hoheitsgebiet ihres Landes die Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens empfehlen. (3) Partner im Sinne dieses Abkommens sind Außenhandelsbetriebe, Kombinate, Betriebe, Institutionen und Forschungseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik und Unternehmen, Institutionen und Forschungseinrichtungen in der Republik Österreich. Artikel 2 Schutzrechtliche Sicherung gemeinsamer Erfindungen und gemeinsamer industrieller Muster und Modelle (1) Jeder Partner soll dafür sorgen, daß seine Urheber ihm das Vorliegen gemeinsamer Erfindungen und gemeinsamer industrieller Muster und Modelle unverzüglich mitteilen. (2) Die Partner bestätigen einander in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung unverzüglich, daß gemeinsame Erfindungen oder gemeinsame industrielle Muster und Modelle vorliegen. (3) Die Partner sollen gemeinsame Erfindungen und gemeinsame industrielle Muster und Modelle solange geheimhalten, bis die von ihnen übereinstimmend vorgesehenen Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen worden sind. Die Partner sollen das technische und ökonomische Wissen, das im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Erfindung entstanden ist, solange geheimhalten, wie sie es übereinstimmend für erforderlich halten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit eintretende Bürger sowie Personen anderer Staaten; Zerstörungen. Sachbeschädigungen und sonstige Mißachtung der öffentlichenOrdnung und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens.

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