Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 51 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 51); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 29. Dezember 1984 51 Artikel 15 Die Zustellung wird durch eine Empfangsbescheinigung, die mit Zustellungsdatum, Unterschrift des Zustellers sowie mit dem Siegel des Gerichts versehen ist, oder durch eine Niederschrift des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist, nachgewiesen. Artikel 16 Zustellung an eigene' Staatsbürger Die Vertragsstaaten können ohne Anwendung von Gewalt Zustellungen an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische Mission oder konsularische Vertretung vornehmen. Artikel 17 Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das Gericht des ersuchten Vertragsstaates zugestellte Ladung vor den Gerichten des ersuchenden Vertragsstaates erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen hatte. Er darf ferner nicht auf Grund eines früher ergangenen Gerichtsurteils einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates nicht binnen 7 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. (3) Wird eine Person, die sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates in Haft befindet, von einem Gericht des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder Sachverständiger geladen und wird sie zu diesem Zweck zeitweilig überstellt, genießt sie den in den Absätzen 1 und 2 zugesicherten Schutz. Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, diese Person während ihres Aufenthalts auf seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und nach erfolgter Vernehmung baldmöglichst zurückzuführen. Artikel-IS Kosten der Rechtshilfe (1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Vertragsstaat. (2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mitzuteilen. Artikel 19 Ablehnung der Rechtshilfe Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens 1. nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates fällt oder 2. die Souveränität, Sicherheit oder die Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates beeinträchtigen könnte. Teil IV Information über das geltende Recht Artikel 20 Die Ministerien der Justiz’ der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Zivilrechtsvorschriften, soweit das für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Teil V Urkunden Artikel 21 Befreiung von der Legalisation (1) Urkunden, die von einem Gericht oder einem anderen Organ oder einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates dazu befugten Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten oder vor anderen Organen des anderen Vertragsstaates keiner konsularischen Legali- sation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem Siegel versehen sind. (2) Absatz 1 gilt auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften von Urkunden. Artikel 22 Austausch von Personenstandsurkunden (1) Die Vertragsstaaten übersenden einander gebühren-und kostenfrei Urkunden, die sich auf den Personenstand von Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind. (2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden jährlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermittelt. Artikel 23 Übersendung von Personenstandsurkunden auf Ersuchen (1) Die Vertragsstaaten übersenden einander auf Ersuchen der zuständigen Organe gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden und Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen, die den Personenstand der Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck zu begründen. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten. Handelt es sich um die Mitteilung über gerichtliche Entscheidungen, verkehren die Ministerien der Justiz der Vertragsstaaten miteinander. Artikel 24 Ablehnung der Übersendung von Personenstandsurkunden Der Artikel 19 gilt auch für die Übersendung von Personenstandsurkunden. Teil VI Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 25 Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche (1) Rechtskräftige Entscheidungen in Zivilsachen über vermögensrechtliche Ansprüche, die auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates ergangen sind, werden unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates anerkannt und vollstreckt, wenn die Rechtsverhältnisse, auf die sich die Entscheidungen beziehen, nach Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. Entscheidungen über Unterhaltsansprüche werden anerkannt und vollstreckt, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind. (2) Als Entscheidungen nach Absatz 1 gelten: 1. gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen, , 2. gerichtliche Einigungen über Unterhaltszahlungen, 3. Urkunden der zuständigen staatlichen Organe über Unterhaltszahlungen, 4. Entscheidungen über die Verfahrenskosten, 5. gerichtliche Entscheidungen in Strafsachen über Schadenersatzansprüche. / Artikel 26 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung Entscheidungen nach Artikel 25 werden anerkannt und für vollstreckbar erklärt, 1. wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Entscheidungsstaates rechtskräftig und vollstreckbar ist; 2. wenn die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Anerkennungsstaates beachtet worden sind; 3. wenn die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Entseheidungsstaates ordnungsgemäß geladen war und vertreten werden konnte; 4. wenn über den gleichen Anspruch zwischen den gleichen Prozeßparteien auf dem Hoheitsgebiet des Anerkennungsstaates nicht bereits früher eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder wenn bei einem Gericht oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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