Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 40

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 40 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 40); 40 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 29. Dezember 1984 persönlichen Freiheit im Empfangsstaat unterworfen werden; es sei denn, sie wird durch das zuständige Justizorgan des Empfangsstaates beschuldigt, eine Straftat vorsätzlich begangen zu haben, für die nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine strengere Strafe angedroht ist, oder daß gegen sie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werden soll. (3) Wird gegen eine konsularische Amtsperson, die nicht Leiter der konsularischen Vertretung ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der gebührenden Rücksicht auf ihre amtliche Stellung und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Funktionen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 2 genannten Umständen notwendig geworden, eine konsularische Amtsperson in Untersuchungshaft zu nehmen, ist das Verfahren gegen sie in kürzester Frist zu eröffnen. (4) Wird von den zuständigen Organen des Empfangsstaates festgestellt, daß ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, der nicht Leiter der konsularischen Vertretung ist, eine im Absatz .2 bezeichnete Straftat im Empfangsstaat begangen hat, so wird der Leiter der konsularischen Vertretung darüber unverzüglich informiert. Das gilt auch, wenn gegen einen Angehörigen der konsularischen Vertretung, der nicht Leiter der konsularischen Vertretung ist, ein Strafverfahren eingeleitet oder er vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird. Artikel 18 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann von den Gerichten oder anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Weigert sich ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewendet werden. (3) Die Gerichte oder anderen zuständigen Organe des Empfangsstaates, die die Zeugenaussage eines Angehörigen der konsularischen Vertretung fordern, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit dieser bei der Ausübung seiner Funktionen nicht behindert wird. Seine Aussage kann mündlich oder schriftlich in der konsularischen Vertretung oder in der Wohnung eines Angehörigen der konsularischen Vertretung entgegengenommen werden. (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Familienangehörigen einer konsularischen Amtsperson. , ■ Artikel 19 (1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden. (2) Erhebt ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, der Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießt, eine Klage, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität ifi einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Vollstreckung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 20 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Pflichtleistungen jeglicher Art befreit. Artikel 21 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen unterliegen nicht den Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Meldepflicht und den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung für Personen ergeben, die nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 22 (1) Der Empfangsstaat erhebt keinerlei staatliche, regionale und kommunale Steuern oder sonstige Abgaben für a) die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, wenn sie vom Entsendestaat erworben oder in dessen Namen gemietet wurden oder von ihm genutzt werden; das gilt auch für den Erwerb der genannten Immobilien, wenn der Entsendestaat diese ausschließlich für konsularische Zwecke erwirbt; b) den Erwerb, das Eigentum, den Besitz oder die Nutzung von beweglichem Vermögen durch den Entsewde-staat ausschließlich ,£ür Zwecke der konsularischen Vertretung. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 23 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind a) indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind; b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen; c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat; d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen; e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubi-gungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren. (2) Für bewegliches Vermögen eines verstorbenen Angehörigen der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen werden staatliche, regionale und kommunale Steuern oder sonstige Abgaben für den Vermögensübergang insoweit nicht erhoben, als sich dieses Vermögen nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Angehöriger der konsularischen Vertretung oder als dessen Familienangehöriger im Empfangsstaat aufhielt. Artikel 24 (1) Alle Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, die für den dienstlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung ein- und ausgeführt werden, sind im Empfangsstaat in gleichem Umfang von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der diplomatischen Mission des Entsendestaates ein- und ausgeführt werden. (2) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen sind in gleichem Umfang von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. Sie genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten ist oder die dessen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. Eine solche Kontrolle darf nur in Anwesenheit der konsularischen Amtsperson oder des betreffenden Familienangehörigen erfolgen. (3) Ein Konsularangestellter und seine Familienangehörigen sind hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt sind, von Zöllen und sonstigen Abgaben in gleichem Umfang befreit wie ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. (4) Absätze 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport von ein- und ausgeführten Gegenständen. Artikel 25 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen genießen im Empfangsstaat Bewegungsund Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, in die die Einreise oder in denen der Aufenthalt durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht gestattet ist. Artikel 26 (1) Ein Konsularangestellter,, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, genießt nicht die in diesem Vertrag festgelegten Erleich-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

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