Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 33 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 33); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Oktober 1984 33 ANNEX Statement by the Representatives of the European Economic Community Insofar as Article XVII, paragraph 4 is concerned, the Representatives of the EEC Delegation want to underline the following points: 1. The accession of the EEC to this Convention does not create any conflict between the obligations of the Community under the Treaty which established it and the obligations inherent in this Convention. 2. Similarly, no conflict is created between existing Community law and the obligations arising from the Convention. Moreover, any hypothetical conflict is excluded since the accession of the EEC to this Convention will have to be approved by the Council of Ministers of the European Communities. By this act of approval any potentially conflicting previous legal act will be overruled. .3. As far as future Community law is concerned, the Community will be bound, like any other Contracting Party, to respect the obligations under the Convention. Bekanntmachung zur Internationalen Konvention über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 vom 23. August 1984 In Übereinstimmung mit Artikel X Abs. 2 der Internationalen Konvention über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 (Bekanntmachung vom 30. Oktober 1975, GBl. II 1976 Nr. 3 S. 73 und Bekanntmachung vom 11. Juli 1977, GBl. II Nr. 14 S. 299) wurden zu den Anlagen I und II der Konvention am 13. Juni 1983 Änderungen angenommen.* 1 Die entsprechend Artikel X Abs. 3 der Konvention am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Änderungen werden nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 23. August 1984 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r 1 Vgl. Bekanntmachung vom 3. Mai 1982 über die Annahme der Änderungen zur Anlage I vom 2. April 1981 zu dieser Konvention (GBl. II 1982 Kr. 4 S. 49). (Übersetzung) Änderungen von 1983 zu den Anlagen I und II der Internationalen Konvention über sichere Container (CSC) 1. Angabe der maximalen Bruttomasse von Containern Anlage I, Regel 1, Ziffer 1 CSC-Zulassungsschild Die bisherige Ziffer 1 wird mit 1 a) bezeichnet. Die folgenden neuen Absätze b) und c) werden hinzugefügt: „b) An jedem Container, bei dem der Bau am oder nach dem 1. Januar 1984 beginnt, müssen alle Angaben der maximalen Bruttomasse am Container mit der Angabe der maximalen Bruttomasse auf dem CSC-Zulassungsschild in Übereinstimmung gebracht werden. c) An jedem Container, bei dem der Bau vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, müssen alle Angaben der maximalen Bruttomasse am Container mit der Angabe der maximalen Bruttomasse auf dem CSC-Zulassungsschild spätestens bis zum 1. Januar 1989 in Übereinstimmung gebracht werden. “ 2. Angaben für die Handhabung leerer Container Anlage II Konstruktion Die Ziffer 3 wird gestrichen. 3. Stapelprüfung für Tankcontainer Anlage II, Prüfung Nr. 2 „Stapeln“ Unter „Innenbelastung“ wird nach den Worten „ 1,8 R beträgt.“ folgender neuer Satz eingefügt: „Tankcontainer dürfen im Leerzustand geprüft werden.“ 4. Prüfung auf Befestigung in Längsrichtung (statische Prüfung) für Tankcontainer Anlage II, Prüfung Nr. 5 Unter „Innenbelastung“ wird nach den Worten „ Bruttomasse R ist.“ folgender neuer Satz eingefügt: „Ist bei einem Tankcontainer die Masse der Innenlast plus der Leermasse kleiner als die maximale Bruttomasse R, muß eine Ergänzungslast auf den Container aufgebracht werden.“ 5. Anerkanntes Programm für laufende Besichtigung Anlage I, Regel 2 Die bisherigen Ziffern 2, 3 und 4 werden durch die folgenden Ziffern ersetzt: „2 a) Der Halter/Eigner eines zugelassenen Containers muß nach Ablauf von Zeiträumen, die den Betriebsbedingungen entsprechen, eine Besichtigung vornehmen oder ihn zur Besichtigung übergeben gemäß dem Verfahren, das von der betreffenden Vertragschließenden Seite vorgeschrieben oder anerkannt ist. b) Das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem ein neuer Container einer Erstbesichtigung unterzogen werden muß, ist auf dem CSC-Zulassungsschild anzugeben. c) Das Datum (Monat und Jahr) (weiter wie in der bisherigen Ziffer 3). d) Wie die frühere Ziffer 4, jedoch wird ,24 Monate' durch ,30 Monate' ersetzt. 3 a) Als eine Ersatzlösung zu Ziffer 2 kann die betreffende Vertragschließende Seite ein Programm für laufende Besichtigung anerkennen, wenn sie auf Grund eines vom Halter/Eigner vorgelegten Nachweises überzeugt ist, daß ein derartiges Programm ein Maß an Sicherheit bietet, das nicht niedriger als das nach obiger Ziffer 2 ist. b) Um anzuzeigen, daß der Container nach einem anerkannten Programm für laufende Besichtigung betrieben wird, muß ein aus den Buchstaben ,ACEP‘ und dem Kennzeichen der Vertragschließenden Seite, die die Anerkennung des Programms ausgesprochen hat, bestehendes Zeichen am Container auf oder möglichst nahe dem CSC-Zulassungsschild angebracht werden. c) Alle nach einem derartigen Programm durchgeführten Besichtigungen müssen feststellen, ob ein Container Schäden hat, die Personen gefährden können. Sie müssen in Verbindung mit einer größeren Reparatur, einer Erneuerung oder einem Wechsel im Mietverhältnis und keinesfalls weniger oft als einmal alle 30 Monate durchgeführt werden. d) Als Übergangsbestimmung werden alle Forderungen nach einem Zeichen zur Anzeige, daß der Container nach einem anerkannten Programm für laufende Besichtigung betrieben wird, bis zum 1. Ja-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel von den inoffiziellen Mitarbeitern mit Decknamen zu quittieren. Die Quittungen sind formlos, aber so zu halten, daß sie den Grund der Bezahlung erkennen lassen.

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