Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 24

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 24); 24 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 2. Juli 1984 Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die von den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich näher zu bezeichnen sind, von der Zustimmung des zuständigen Trägers ab. Die Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich in absolut dringlichen Fällen. (3) Ist eine in Absatz 1 bezeichnete Person auf Grund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage, aus eigener Kraft in das Hoheitsgebiet des Staates zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnort hat, ist sie aber transportfähig, so trifft der Träger des Aufenthaltsorts unter Beteiligung des zuständigen Trägers die für ihre Rückführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates erforderlichen Maßnahmen, sofern hierüber zwischen den Vertragsparteien oder ihren zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden ist. (4) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Systeme für die Gewährung ärztlicher Betreuung, so gelten bei der Gewährung ärztlicher Betreuung auf Grund von Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems, dem die Arbeitnehmer der Industrie unterhegen. (5) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen nicht für Personen, die sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, in der Absicht begeben, um dort ärztliche Betreuung zu erhalten. Artikel 5 (1) Um ärztliche Betreuung nach Artikel 4 Absatz 1 zu erhalten, muß die betreffende Person nachweisen, daß sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, Anspruch auf ärztliche Betreuung hat. (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis wird mittels einer Bescheinigung geführt, die vom zuständigen Träger nach einem zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Muster ausgestellt wird. (3) Hat die betreffende Person Anspruch auf ärztliche Betreuung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, auf Grund deren alle Staatsangehörigen oder alle Einwohner dieser Vertragspartei einen solchen Anspruch haben, so kann ihr zugestanden werden, an Stelle der in Absatz 2 genannten Bescheinigung ihren Reisepaß oder einen als gleichwertig anerkannten Personalausweis vorzulegen, wenn die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich entsprechend entschieden haben. (4) In absolut dringlichen Fällen kann die ärztliche Betreuung der betreffenden Person nicht deshalb versagt werden, weil sie nicht in der Lage ist, im gewünschten Zeitpunkt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung 9der eines der in Absatz 3 genannten Ausiveispapiere vorzulegen. In einem solchen Fall wendet der Träger des Aufenthaltsorts sich jedoch an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob dieses Übereinkommen für die betreffende Person gilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 können die Vertragsparteien, die die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c vereinbart haben, einvernehmlich die aus der Anwendung des vorstehenden Satzes entstehenden Schwierigkeiten regeln. (5) Sind Leben oder Gesundheit einer Person, die ärztlicher Betreuung bedarf, ernsthaft bedroht oder handelt es sich um eine solche im Krankenhaus untergebrachte Person unter 18 Jahren, die von ihrer Familie getrennt ist, so ist es wünschenswert, die konsularische Vertretung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Person wohnt, im Interesse dieser Person davon zu benachrichtigen. Artikel 6 (1) Die dem Träger des Aufenthaltsorts auf Grund von Artikel 4 entstandenen Kosten der ärztlichen Betreuung a) werden vom zuständigen Träger nicht erstattet, b) werden vom zuständigen Träger gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe erstattet, mit Ausnahme der Verwaltungskosten, c) werden vom zuständigen Träger nach besonderen Vereinbarungen erstattet, je nachdem ob die betreffenden Vertragsparteien die Anwendung des Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes vereinbart haben. (2) In den Beziehungen zwischen Vertragsparteien, die die Anwendung von Absatz I Buchstabe b vereinbart haben, erstattet der zuständige Träger die dem Träger des Aufenthaltsorts auf Grund von Artikel 4 entstandenen Kosten der ärztlichen Betreuung in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt. Der Betrag der zu erstattenden Kosten darf nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen, die ibei gleicher ärztlicher Betreuung von Anspruchsberechtigten, für die der Träger des Aufenthaltsorts üblicherweise zuständig ist, entstanden wären. (3) In den Beziehungen zwischen Vertragsparteien, die die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c vereinbart haben, erstattet der zuständige Träger die dem.Träger des Aufenthaltsorts auf Grund von Artikel 4 entstandenen Kosten der ärztlichen Betreuung nach den von diesen Vertragsparteien getroffenen besonderen Vereinbarungen, zum Beispiel unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen, die von den zuständigen Behörden der genannten Vertragsparteien einvernehmlich anhand aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, festgestellt werden. * Artikel 7 (1) Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen Zahlungen zur Erstattung von Kosten vorzunehmen, die dem Träger einer anderen Vertragspartei zu Lasten des ersten Trägers entstanden sind, so werden die geschuldeten Beträge in der Landeswährung der zweiten Vertragspartei angegeben. Der erste Träger nimmt die Zahlungen mit befreiender Wirkung in der genannten Landeswährung vor, sofern die betreffenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. (2) ' Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens werden, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die im Zeitpunkt der Überweisungen auf diesem Gebiet zwischen den betreffenden Vertragsparteien gelten. In Ermangelung solcher Vereinbarungen schließen diese Vertragsparteien die entsprechenden Vereinbarungen. Artikel 8 (1) Die zuständigen Behörden unterrichten einander: a) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen, b) über alle für die Anwendung dieses Übereinkommens nützlichen Mitteilungen, c) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. (2) Bei Anwendung dieses Übereinkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren. (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens können die Behörden und Träger der Vertragsparteien miteinander unmittelbar in Verbindung .treten, (4) Außerdem können die Behörden und Träger der Vertragsparteien im Interesse der Personen, für die dieses Übereinkommen gilt, mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauftragten unmittelbar verkehren. (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nötig sind, die Regelung bestimmter Ednzelfälle oder Gruppen von Fällen im Interesse der Personen, für die dieses Übereinkommen gilt, zu erleichtern. Artikel 9 (1) Jede in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke oder Unterlagen erstreckt,, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen VertragS(partei oder nach diesem Übereinkommen vorzulegen sind. (2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder irgendeiner entsprechenden Förmlichkeit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich. Welche Ergebnisse durch die bei der Deckung des Informationsbedarfs der Diensteinheit erzielt werden können, soll beispielhaft verdeutlicht werden.

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