Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 2. Juli 1984 23 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt vom 17. Oktober 1980 vom 25. April 1984 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierte das Europäische Übereinkommen über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt vom 17. Oktober 1980. Das Übereinkommen war am 19. März 1981 für die Deutsche Demokratische Republik unterzeichnet worden. Die Ratifikationsurkunde wurde am 23. November 1983 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes als dem Depositar hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 4 am 1. Januar 1984 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 25. April 1984 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E ic h 1 er Europäisches Übereinkommen - über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und die Zusammenarbeit in Europa, in Bekräftigung der Empfehlungen der Europäischen Regionalkonferenzen der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit, in Anbetracht der Bedeutung der zu lösenden Probleme der Sozialen Sicherheit, die sich ergeben aus den zunehmenden wechselseitigen Beziehungen zwischen diesen Staaten und aus der zunehmenden Zahl von Personen, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften sie Anspruch auf ärztliche Betreuung haben sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Für die Anwendung dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ jeden Staat, der eine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat; b) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die Systeme der Sozialen Sicherheit einschließlich der öffentlichen Gesundheitsdienste; die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil davon in Kraft sind oder danach in Kraft treten und die Gewährung ärztlicher Betreuung regeln; c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit“ jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck „Übereinkommen über Soziale Sicherheit“ jede mehrseitige Übereinkunft, die für die Gewährung der ärztlichen Betreuung ausschließlich zwischen zwei oder' mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für die Gewährung der ärztlichen Betreuung für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die für die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon zuständig sind; e) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Träger“ : i) wenn es sich um ein Sozialversicherungssystem han- delt, den Träger der Vertragspartei, bei dem für die in Betracht kommende Person Anspruch auf ärztliche Betreuung besteht oder bei dem für sie Anspruch auf ärztliche Betreuung bestünde, wenn sie sich im Hoheitsgebiet dieser Partei befände; id) wenn es sich um ein anderes System als ein Sozialversicherungssystem handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeiebneten Träger; f) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat“ die Vertragspartei, dn deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; g) bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt“ den vorübergehen- den Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als des zuständigen Staates, begrenzt durch die Dauer, die gegebenenfalls nach den innerstaatlichen Regelungen der erstgenannten Vertragspartei vorgeschrieben ist; - h) bedeutet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung ärztlicher Betreuung an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich vorübergehend aufhält; d) umfaßt der Ausdruck „ärztliche Betreuung“ die bei Krankheit, Unfall, oder Mutterschaft erforderliche ärztliche Betreuung; j) bedeutet der Ausdruck „absolut dringliche Fälle“ die Fälle, in denen die Gewährung ärztlicher Betreuung oder damit verbundener Leistungen nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person aufgeschoben werden kann. Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, für die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf ärztliche Betreuung besteht oder für die nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf ärztliche Betreuung bestünde, wenn sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befänden. (2) Bestehen jedoch nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mehrere Systeme für die Gewährung ärztlicher Betreuung, so kann diese Vertragspartei in Anhang I diejenigen nach ihren Rechtsvorschriften bestehenden Systeme für die Gewährung ärztlicher Betreuung bezeichnen, für die dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen mit jeder anderen Vertragspartei -gilt, mit der sie die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c vereinbart hat. (3) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 18 Absatz 1 jede an Anhang I vorzunehmende Änderung. Artikel 3 (1) In den Beziehungen zwischen Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen jeder anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über Soziale Sicherheit, sofern diese Bestimmungen im Einvernehmen der betreffenden Vertragsparteien in Anhang II aufgeführt sind. (2) Die betreffenden Vertragsparteien notifizieren einvernehmlich, soweit es sie betrifft, nach Artikel 18 Absatz 1 jede an Anhang II vorzunehmende Änderung. Artikel 4 (1) Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und deren Gesundheitszustand bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als des zuständigen Staates nach ärztlicher Beurteilung unverzüglich ärztliche Betreuung erforderlich macht, erhalten die ihrem Gesundheitszustand entsprechende Betreuung, wie wenn sie auf Grund der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Anspruch darauf hätten. Diese Betreuung wird vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob die in Betracht kommenden Personen bei ihm versichert wären, bis sie wiederhergestellt sind oder bis ihr Zustand es ihnen nach ärztlicher Beurteilung erlaubt, in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen zurückgeführt zu werden. (2) In den Beziehungen zwischen Trägem, die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b anwenden, hängt die Gewährung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

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