Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 76 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 27. Oktober 1982 (b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist oder anderweitig nicht in der Lage war, ihre Sache zu vertreten, oder (c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, die über den Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens hinausgehen. Kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs anerkannt und vollstreckt werden, oder (d) daß die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsgerichtsverfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder (e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch keine Verbindlichkeit erlangt hat oder daß er durch ein zuständiges Organ des Landes, in dem oder nach dessen Gesetzen und Rechtsvorschriften er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder (2) wenn das zuständige Organ des Vertragspartners, bei dem um die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, (a) daß der Gegenstand der Streitigkeit nach £en Gesetzen und Rechtsvorschriften dieses Vertragspartners nicht auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann oder (b) daß eine Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Vertragspartners widerspräche. Artikel 13 Alle Zahlungen zwischen den Vertragspartnern erfolgen in konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der betreffenden Länder. Artikel 14 Jeder Vertragspartner wird wohlwollend Vorschläge prüfen, die der andere Vertragspartner in bezug auf Fragen unterbreitet, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, und-gewährt entsprechende Konsultationsmöglichkedten. Artikel 15 1. Dieser Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. 2. Dieser Vertrag tritt am 30. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für eine Zeitdauer von 5 Jahren. Er behält auch danach seine Gültigkeit, bis er gemäß den Festlegungen in Absatz 3 dieses Artikels gekündigt wird. 3. Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des ur- sprünglichen Zeitraums von 5 Jahren oder zu jedem Zeitpunkt danach kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Tokio am 28. Mai 1981 in zwei Exemplaren in englischer Sprache. Für die Für die Regierung der Deutschen Regierung Japans Demokratischen Republik Oskar Fischer Sunao S o n o d a (Übersetzung'aus dem Englischen) Protokoll Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages über Handel und Seeschiffahrt zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Japan (nachfolgend „der Vertrag“ genannt) haben die von ihren entsprechenden Regierungen gehörig autorisierten Unterzeichneten Bevollmächtigten weiterhin folgende Festlegungen getroffen, die als integrierender Bestandteil des Vertrages betrachtet werden: 1. Es wird keine der Festlegungen des Vertrages so ausgelegt, daß ein Recht oder eine Verpflichtung in bezug auf Urheberrechte oder gewerbliche Eigentumsrechte gewährt oder auferlegt werden. 2. Es wird keine Festlegung von Artikel 12 des Vertrages so ausgelegt, daß die Rechte und Pflichten beeinträchtigt werden, die ein Vertragspartner als Mitglied der Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die am 10. Juni 1958 in New York ausgefertigt wurde, oder einer dazu abändernden oder ergänzenden multilateralen Vereinbarung hat oder haben kann. 3. Es wird keine der Festlegungen des Vertrages so ausgelegt, daß die Rechte und Pflichten eines der Vertragspartner im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder der Artikel des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder einer dazu abändernden oder ergänzenden multilateralen Vereinbarung beeinträchtigt werden, falls ein solcher Vertragspartner Mitglied eines solchen Abkommens ist. 4. (1) Jeder Vertragspartner, der ein staatliches Unterneh- men errichtet oder betreibt oder einem Unternehmen offiziell oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, verpflichtet sich, daß dieses staatliche Unternehmen bzw. Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die Importe oder Exporte zur Folge haben, die allgemeinen Prinzipien der Nichtdiskriminierung beachtet. (2) Die Festlegungen des vorstehenden Absatzes sind so zu verstehen, daß ein solches staatliches Unternehmen bzw. Unternehmen gehalten ist, derartige Käufe oder Verkäufe unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrages einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Vermarktbarkeit und anderer Kaufs- und Verkaufsbedingungen vorzunehmen. 5. Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 4 des Vertrages gilt als vereinbart: (a) Die in dem genannten Absatz erwähnte Information erfolgt in jedem Fall innerhalb von drei Tagen, nach-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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