Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 65 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 65); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 20. August 1982 65 Artikel XXII 1. Jede Vertragschließende Seite verpflichtet sich, geeignete Anstrengungen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen zu unternehmen, damit niemand eine dem Ziel dieser Konvention zuwiderlaufende Tätigkeit ausführt. 2. Jede Vertragschließende Seite unterrichtet die Kommission über jede derartige Tätigkeit, die ihr zur Kenntnis gelangt. Artikel XXIII 1. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten mit den Teilnehmerstaaten der Konsultativtreffen zum Antarktis-Vertrag in Fragen zusammen, die in deren Zuständigkeit fallen. 2. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten gegebenenfalls mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und mit anderen Spezialorganisationen zusammen. 3. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß streben die Entwicklung kooperativer Arbeitsbeziehungen gegebenenfalls zu zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen an, die zu ihrer Arbeit beitragen könnten, darunter dem Wissenschaftlichen Komitee für Antarktisforschung, dem Wissenschaftlichen Komitee für Ozeanforschung und der Internationalen Walfangkommission. 4. Die Kommission kann mit den in diesem Artikel genannten Organisationen und mit anderen Organisationen gegebenenfalls Vereinbarungen abschließen. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß können solche Organisationen einladen, zu ihren Sitzungen und zu Zusammenkünften ihrer Unterorgane Beobachter zu entsenden. Artikel XXIV 1. Zur Förderung des Zieles dieser Konvention und zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Bestimmungen kommen die Vertragschließenden Seiten überein, ein Beobachtungs- und Inspektionssystem zu schaffen. 2. Das Beobachtungs- und Inspektionssystem wird von der Kommission nach folgenden Grundsätzen aufgestellt: a) Die Vertragschließenden Seiten arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Praxis die wirksame Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems zu sichern. Dieses System umfaßt u. a. Verfahren für das Anbordgehen und die Inspektion von Schiffen durch von den Mitgliedern der Kommission benannte Beobachter und Inspektoren sowie Verfahren für Verfolgung und Sanktionen durch den Flaggenstaat auf der Grundlage von Beweisen, die durch solches Anbordgehen und solche Inspektionen erbracht worden sind. Ein Bericht über solche Verfolgungen und verhängten Sanktionen ist in die im Artikel XXI dieser Konvention genannten Informationen aufzunehmen; b) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen dieser Konvention angenommenen Maßnahmen werden durch Beobachter und Inspektoren, die von' den Mitgliedern der Kommission benannt werden und zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen tätig sind, Beobachtungen und Inspektionen an Bord von Schiffen durchgeführt, die im Anwendungsbereich dieser Konvention wissenschaftliche Forschungen oder den Fang lebender Meeresressourcen betreiben; c) Die benannten Beobachter und Inspektoren verbleiben unter der Jurisdiktion der Vertragschließenden Seite, deren Staatsbürger sie sind. Sie erstatten dem Kommissionsmitglied, das sie benannt hat, Bericht, das seinerseits an die Kommission berichtet. 3. Bis zur Schaffung des Beobachtungs- und Inspektionssystems bemühen sich die Mitglieder der Kommission um zeitweilige Regelungen für die Benennung von Beobachtern und Inspektoren. Die so benannten Beobachter und Inspektoren sind berechtigt, Inspektionen nach den im Absatz 2 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Artikel XXV 1. Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragschließenden Seiten ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, so konsultieren sich diese Vertragschließenden Seiten, um den Streit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsgericht, gerichtliche Entscheidung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen. 2. Jeder Streit dieser Art, der auf dem genannten Wege nicht beigelegt wird, wird, in jedem Falle mit dem Einverständnis aller am Streit beteiligten Seiten, dem Internationalen Gerichtshof zwecks Beilegung oder einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterbreitet. Wird jedoch keine Einigung über die Übergabe des Falles an den Internationalen Gerichtshof oder an eine schiedsgerichtliche Entscheidung erzielt, so sind die am Streit beteiligten Seiten damit nicht ihrer Pflicht entledigt, weiter nach seiner Lösung mit Hilfe eines der im Absatz 1 genannten friedlichen Mittel zu suchen. 3. Wird der Streit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterbreitet, so wird das Schiedsgericht, wie im Anhang zu dieser Konvention vorgesehen, gebildet. Artikel XXVI 1. Diese Konvention liegt vom 1. August bis 31. Dezember 1980 in Canberra zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die an der vom 7. bis 20. Mai 1980 in Canberra abgehaltenen Konferenz über die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Antarktis teilgenommen haben. 2. Staaten, die die Konvention auf diese Weise unterzeichnen, sind die ursprünglichen Unterzeichnerstaaten der Konvention. Artikel XXVII 1. Diese Konvention unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Bestätigung durch die Unterzeichnerstaaten. 2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunden werden bei der Regierung Australiens hinterlegt, die hiermit als Depositar benannt wird. Artikel XXVIII 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunde durch im Artikel XXVI Absatz 1 dieser Konvention genannte Staaten in Kraft. 2. Für jeden Staat oder jede regionale ökonomische Integrationsorganisation, der bzw. die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Konvention eine Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt die Konvention am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner bzw. ihrer Urkunde in Kraft. Artikel XXIX 1. Diese Konvention steht jedem Staat zum Beitritt offen, der an Forschungs- oder Fangtätigkeit in bezug auf die lebenden Meeresressourcen, auf die diese Konvention Anwendung findet, interessiert ist 2. Diese Konvention steht den von souveränen Staaten gebildeten regionalen ökonomischen Integrationsorganisationen zum Beitritt offen, unter deren Mitgliedern sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission befinden und denen die Mitgliedstaaten der Organisation ganz oder teilweise die Zuständigkeit für Fragen übertragen haben, die in dieser Konvention geregelt werden. Der Beitritt solcher regionaler ökonomischer Integrationsorganisationen ist Gegenstand von Konsultationen zwischen den Mitgliedern der Kommission. Artikel XXX 1. Diese Konvention kann jederzeit abgeändert werden. 2. Beantragt ein Drittel der Mitglieder der Kommission eine Sitzung zur Erörterung eines Abänderungsvorschlages, so beruft der Depositar eine solche Sitzung ein. 3. Eine Abänderung tritt in Kraft, wenn der Depositar von allen Mitgliedern der Kommission die entsprechende Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunde erhalten hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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