Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 6

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 6 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 6); 6 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 16. April 1982 Artikel 38 Mitteilung von Verurteilungen Die Vertragsstaaten geben einander halbjährlich aut dem in Artikel 36 vereinbarten Wege Mitteilung über rechtskräftige Verurteilungen, die ihre Gerichte gegen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates erlassen haben. Artikel 39 Ablehnung der Rechtshilfe (11 Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, 1. wenn die Erledigung eines Ersuchens die Souveränität, Sicherheit oder die Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates beeinträchtigen könnte; 2. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates nicht strafbar ist. (2j Absatz 1 Ziffer 2 findet keine Anwendung bei strafbaren Handlungen, zu deren Verfolgung die Vertragsstaaten aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet sind. (3) Die Rechtshilfe kann ferner abgelehnt werden, wenn die Person, auf die sich das Strafverfahren bezieht, Staatsbürger des ersuchten Vertragsstaates ist. 2. Übernahme der Strafverfolgung Artikel 40 (11 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die Strafverfolgung nach den innerstaatlichen Gesetzen gegen eigene Staatsbürger einzuleiten, wenn diese auf dem Territorium des ersuchenden Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen haben. (21 Absatz 1 gilt auch, wenn die strafbare Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates nur als eine Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen ist. Artikel 41 (11 Dem Ersuchen um Übernahme sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und Staatsbürgerschaft; 2. eine Darstellung des Sachverhalts; 3: alle Beweismittel, die über die strafbare Handlung zur Verfügung stehen; 4. eine Abschrift der Bestimmungen, die nach den am Tatort geltenden Gesetzen auf die Tat anwendbar sind; 5. bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften außerdem eine Abschrift der am Tatort geltenden Verkehrsregeln. (21 Ersuchen um Übernahme und die Anlagen sind in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abzufassen. (31 Der ersuchte Vertragsstaat ist verpflichtet, den ersuchenden Vertragsstaat über den Ausgang des Verfahrens, zu unterrichten. (41 Für die Übermittlung der Ersuchen findet Artikel 36 Anwendung. 3. Auslieferung Artikel 42 Gewährung der Auslieferung Die Vertragsstaaten verpflichten sich entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages, auf Ersuchen einander die Per- sonen auszuliefem, die sich auf ihrem Territorium aufhalten und gegen die von den Organen des ersuchenden Vertragsstaates eine Strafverfolgung durchgeführt oder eine Strafe vollzogen werden soll. Artikel 43 Auslieferungsstraftaten (11 Eine Auslieferung zur Durchführung einer Strafverfolgung erfolgt wegen solcher Handlungen, die nach den Gesetzen beider Vertragsstaaten strafbar sind sowie wegen der in Artikel 39 Absatz 2 genannten strafbaren Handlungen, wenn diese mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. (21 Eine Auslieferung zum Vollzug einer Strafe erfolgt wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate beträgt. (31 Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede nach den Gesetzen der Vertragsstaaten mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, einzelne aber die Bedingung des Strafmaßes der Auslieferungsstraftat nicht erfüllen, kann auch für diese Handlungen die Auslieferung bewilligt werden. Artikel 44 Ablehnung der Auslieferung (11 Die Auslieferung erfolgt nicht, 1. wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsbürger des ersuchten Vertragsstaates ist; 2. wenn nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates eine Strafverfolgung nicht durchgeführt oder das Urteil infolge von Verjährung oder aus einem anderen rechtlichen Grunde nicht vollzogen werden kann; 3. wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, bereits im ersuchten Vertragsstaat in der gleichen Strafsache ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder das Strafverfahren endgültig eingestellt wurde; 4. wenn sie nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates nicht zulässig ist. (21 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Auslieferung wegen der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Straftaten verlangt wird. (31 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates begangen wurde. Artikel 45 Bedingte Auslieferung Wird zum Vollzug einer Strafe um Auslieferung einer Person ersucht, die von einem Gericht des ersuchenden Vertragsstaates in Abwesenheit verurteilt wurde, kann die Auslieferung an die Bedingung geknüpft werden, daß ein neues Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführt wird. „ Artikel 46 Art des Verkehrs Irt Auslieferungssachen verkehren die Minister der Justiz und die Generalstaatsanwälte der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit miteinander. Die Übermittlung der Ersuchen erfolgt auf dem diplomatischen Wege.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

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