Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 5); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 16. April 1982 5 Territorium gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche, die auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates ergangen und rechtskräftig geworden sind. (2) Als Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch gerichtliche Einigungen über Unterhaltszahlungen, Urkunden, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt enthalten und vor einem zuständigen Organ der Vertragsstaaten errichtet worden sind, sowie Entscheidungen über die Verfahrenskosten. Artikel 29 ' Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung Entscheidungen nach Artikel 28 werden anerkannt und für* vollstreckbar erklärt, 1. wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Entschei-, dungsstaates rechtskräftig ist; 2. wenn das Gericht des Entscheidungsstaates in dem Verfahren nach Artikel 30 zuständig war; 3. wenn die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Entscheidungsstaates ordnungsgemäß geladen war und vertreten werden konnte; 4. wenn über den gleichen Anspruch zwischen den gleichen Prozeßparteien auf dem Territorium des Anerkennungsstaates nicht bereits früher eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder wenn bei dem Gericht des Anerkennungsstaates nicht ein Verfahren in dieser Sache anhängig ist; 5. wenn die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung den Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des Anerkennungsstaates nicht widerspricht. Artikel 30 Zuständigkeit In Verfahren wegen Zahlung von Unterhalt sind sowohl die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium der Unterhaltsverpflichtete zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, als auch die Gerichte des Vertragsstaates, auf dessen Territorium der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Artikel 31 Antrag auf Vollstreckung (11 Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung einer Entscheidung und Einleitung der Vollstreckung kann bei dem Gericht erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht werden. Die Übermittlung an das zuständige Gericht des Vollstreckungsstaates erfolgt auf dem in Artikel 6 vereinbarten Wege. Der Antrag kann auch direkt beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates eingereicht werden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Ausfertigung der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft; 2. eine Bestätigung, daß die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Urteilsstaates ordnungsgemäß geladen war und vertreten werden konnte; 3. die beglaubigte Übersetzung der in den Ziffern 1 und 2 angeführten Urkunden in der Sprache des Vollstreckungsstaates. Artikel 32 Verfahren (11 Das Gericht des Vollstreckungsstaates, welches über den Antrag entscheidet, beschränkt sich allein darauf, festzustel- len, ob die in den Artikeln 29 und 31 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese gegeben, erteilt das Gericht die V ollstreckbarkeitserklärung. (21 Das Verfahren für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung richtet sich nach den Gesetzen des Vollstreckungsstaates. Artikel 33 Vollstreckung von Kostenentscheidungen (11 Wird eine Prozeßpartei, die nach Artikel 2 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, ist diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten Prozeßpartei auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates gebührenfrei zu vollstrecken. (21 Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse. (31 Für den Antrag auf Vollstreckung und die beizufügenden Anlagen gilt Artikel 31 entsprechend. (41 Das Gericht, welches über die Genehmigung der Vollstreckung der Entscheidung nach Absatz 1 entscheidet, beschränkt sich allein darauf, festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. T e i 1 VII Rechtshilfe in Strafsachen 1. Rechtshilfe Artikel 34 Gewährung von Rechtshilfe (11 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. (21 Bei der Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen finden die Artikel 7 14 entsprechende Anwendung. Artikel 35 Umfang der Rechtshilfe (11 Rechtshilfe umfaßt die Durchführung von Untersu-chungs- und Prozeßhandlungen einschließlich der Beschaffung und Übermittlung von Beweismitteln, insbesondere durch Vernehmung von Straffälligen, Zeugen und Sachverständigen sowie die Zustellung von Schriftstücken. (21 Rechtshilfe wird auch geleistet bei Personenfeststellungsverfahren und bei Fahndungen nach Personen und Sachen. Artikel 36 Art des Verkehrs Bei der Gewährung von Rechtshilfe verkehren die Gerichte und Staatsanwaltschaften über die Ministerien der Justiz oder die Generalstaatsanwälte der Vertragsstaaten miteinander. Artikel 37 Auskunft aus dem Strafregister Auf dem in Artikel 36 vereinbarten Wege erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen zu anhängigen Strafverfahren Auskunft aus dem Strafregister.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erreicht werden. Sie zwingen zu konkreten, abrechenbaren Ergebnissen in der Vorbeugungsarbeit und sie helfen, jeglichen Schematismus und unverbindliche Aussagen hinsichtlich erreichter Vorbeugungsleistungen zu überwinden.

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