Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 14 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 16. April l982 ej weitere Unterlagen, soweit das der Vertragsstaat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, für notwendig erachtet; f) die beglaubigte Übersetzung des Ersuchens und der in diesem Artikel genannten Unterlagen in der Sprache des Vertragsstaates, an den der Verurteilte übergeben werden soll. Artikel 50 Verfahrensweise der Übergabe (1) Der ersuchte Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat seine Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme mit. (2) Im Falle der Zustimmung zur Übernahme des Verurteilten vereinbaren die Vertragsstaaten den Ort, die Zeit und die Verfahrensweise der Übergabe des Verurteilten. Artikel 51 Durchsetzung des Urteils (1) Die gegen den Verurteilten ausgesprochene Strafe wird auf der Grundlage des Urteils des Gerichts des Vertragsstaates vollzogen, in dem er verurteilt wurde. (21 Das Gericht des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, trifft auf der Grundlage des ergangenen Urteils eine Entscheidung über seine Durchsetzung, indem es entsprechend den Gesetzen seines Staates die gleiche Dauer der Freiheitsstrafe festlegt, die im Urteil bestimmt wurde. (31 Soweit nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die betreffende Handlung niedriger ist als die im Urteil ausgesprochene Strafe, legt das Gericht die in den Gesetzen dieses Vertragsstaates für eine solche Handlung vorgesehene Höchstdauer der Freiheitsstrafe fest. (41 Falls nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, für die betreffende Handlung Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist, legt das Gericht nach den Gesetzen seines Staates eine Strafe fest, die der im Urteil ausgesprochenen weitestgehend entspricht. (51 Auf die Strafdauer wird der Teil der Strafe angerechnet, der in dem Vertragsstaat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, vollzogen wurde; dies gilt auch, wenn bei der Entscheidung über die Durchsetzung des Urteils eine Strafe festgelegt wurde, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden ist. (61 Eine Im Urteil ausgesprochene und noch nicht verwirklichte Zusatzstrafe wird durch das Gericht des Vertragsstaates festgelegt, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, wenn in den Gesetzen dieses Staates wegen einer derartigen Handlung eine solche Strafe vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Verwirklichung der Zusatzstrafe erfolgt nach der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensweise. Artikel 52 Rechtsfolgen der Verurteilung Für eine Person, die zum Vollzug der Strafe an den Vertragsstaat übergeben wurde, dessen Staatsbürger sie ist, treten die gleichen Rechtsfolgen der Verurteilung ein wie für Personen, die in diesem Vertragsstaat wegen einer derartigen Handlung verurteilt wurden. Artikel 53 Information über die Durchsetzung des Urteils Der Vertragsstaat, an den der Verurteilte zum Vollzug der Strafe übergeben wurde, setzt den Vertragsstaat, in dem das Urteil erlassen wurde, über die Entscheidung des Gerichts, die nach Artikel 51 getroffen wurde, in Kenntnis. Artikel 54 Anzuwendende Gesetze (1) Die Verwirklichung der vor der Übergabe des Verurteilten nicht vollzogenen Strafe sowie eine vorzeitige Haftentlassung nach der Entscheidung über die Durchsetzung des Urteils richten sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, an den der Verurteilte übergeben wurde. (2) Eine Begnadigung des Verurteilten erfolgt durch den Vertragsstaat, an den er zum Vollzug der Strafe übergeben wurde. (3) Nach der Übergabe kann eine Amnestie des Verurteilten sowohl durch den einen als auch durch den anderen Vertragsstaat erfolgen. (4) Eine Überprüfung des Urteils darf nur durch ein Gericht des Vertragsstaates erfolgen, in dem das Urteil erlassen wurde. Artikel 55 Änderung des Urteils nach der Übergabe (1) Wurde nach Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe das Urteil in dem Vertragsstaat, in dem es erlassen wurde, geändert, wird die Abschrift der Entscheidung dem Vertragsstaat übermittelt, an den der Verurteilte übergeben wurde. Das Gericht dieses Vertragsstaates entscheidet über die Durchsetzung einer solchen Entscheidung nach Artikel 51. (2) Wurde nach Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe das Urteil in dem Vertragsstaat, in dem es erlassen wurde, aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt, wird die Abschrift der Entscheidung dem Vertragsstaat, dem der Verurteilte übergeben wurde, zur Durchsetzung übermittelt. Artikel 56 Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Übergabe Wurde nach Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe das Urteil in dem Vertragsstaat, in dem es erlassen wurde, aufgehoben und ist eine neue Untersuchung oder Gerichtsverhandlung vorgesehen, werden die Abschrift der Entscheidung und sonstige für die neue Behandlung der Sache erforderliche Unterlagen dem Vertragsstaat, an den der Verurteilte übergeben wurde, zur Entscheidung über dessen Verantwortlichkeit nach den Gesetzen dieses Vertragsstaates übermittelt. Artikel 57 Kosten der Übergabe Die mit der Übergabe des Verurteilten verbundenen Kosten, die vor seiner Übergabe entstanden sind, trägt der Vertragsstaat, dem sie entstanden sind. Andere mit der Übergabe des Verurteilten verbundene Kosten trägt der Vertragsstaat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist. Teil V Urkunden Artikel 58 Befreiung von der Legalisation (1) Urkunden, die von einem Gericht oder einem nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates dazu befugten anderen Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten oder vor anderen Organen des anderen Vertragsstaates keiner konsularischen Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem Siegel versehen sind. (2) Absatz 1 gilt auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften von Urkunden. Artikel 59 Austausch von Fersonenstandsurkunden (1) Die Vertragsstaaten übersenden einander gebühren- und kostenfrei Urkunden, die sich auf den Personenstand von Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind. (2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden vierteljährlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates übermittelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß gesicherte Gegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Nur durch die Erhaltung ihres Originalzus wird, die Beweiskraft gewahrt. Sie müssen deshalb dementsprechend sachgemäß behandelt werden.

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