Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 lieh ist, verlassen hat. In dieser Frist ist die Zeit nicht enthalten, in der der Zeuge oder Sachverständige ohne sein Verschulden nicht die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates zu verlassen. Artikel 11 Kostenerstattung für Zeugen und Sachverständige Ein Zeuge oder Sachverständiger hat Anspruch auf Erstattung seiner Reise- und Aufenthaltskosten und seines Lohnausfalls. Ein Sachverständiger hat daneben Anspruch auf ein Gutachterhonorar. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zustehenden Ansprüche werden in der Ladung angegeben. Artikel 12 Zeitweilige Überstellung von Zeugen Soll eine Person, die sich auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in Haft befindet, von einem Justizorgan des anderen Vertragsstaates als Zeuge vernommen werden, können die in Artikel 7 genannten zentralen Organe vereinbaren, daß diese Person auf das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates unter der Bedingung überführt wird, daß sie in Haft bleibt und nach der Vernehmung unverzüglich zurückgeführt wird. Teil II Zivilsachen Kapitell Rechtshilfe Artikel 13 Gewährung von Rechtshilfe Die Justizorgane der Vertragsstaaten gewähren einander auf Ersuchen Rechtshilfe in Zivilsachen unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen Artikel 14 Gegenstand der Rechtshilfe Rechtshilfe in Zivilsachen umfaßt die Ausstellung, Übersendung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die Vernehmung von Prozeßparteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen, die Ortsbesichtigung, die Einholung von Gutachten, die Sicherung von Beweisen, die Feststellung eines Sachverhalts, die Durchführung von Sicherungs- oder Aufbewahrungsmaßnahmen sowie die Vornahme anderer Prozeßhandlungen. Artikel 15 , Rechtshilfeersuchen (1) Ein Rechtshilfeersuchen muß folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung des ersuchenden Justizorgans, b) Bezeichnung des ersuchten Justizorgans, c) Gegenstand des Ersuchens und Bezeichnung der Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird, d) Namen und Vornamen der Prozeßparteien, ihre Prozeßeigenschaft, Staatsbürgerschaft, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, bei juristischen Personen ihre Bezeichnung und ihren Sitz, e) gegebenenfalls Name und Vorname sowie Wohnsitz oder Aufenthalt der Prozeßvertreter, f) die erforderlichen Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken die Anschrift des Empfängers und bei Ersuchen um Beweisaufnahme die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und gegebenenfalls die Fragen, die den zu vernehmenden Personen gestellt werden sollen, g) die Bezeichnung der dem Ersuchen beigefügten Anlagen. (2) Die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen mit einem Siegel versehen sein. Artikel 16 Erledigung von Rechtshilfeersuchen (1) Bei der Durchführung der Rechtshilfeersuchen wendet das ersuchte Justizorgan die innerstaatlichen Gesetze an. Auf Verlangen kann das ersuchte Justizorgan die Verfahrensvor-schriften des ersuchenden Vertragsstaates anwenden, soweit sie nicht der Gesetzgebung seines Staates widersprechen. (2) Ist das ersuchte Justizorgan für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, gibt es das Ersuchen an das zuständige Justizorgan weiter und informiert darüber das ersuchende Justizorgan. (3) Ist die Anschrift der Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder wird festgestellt, daß die Anschrift ungenau ist, hat das ersuchte Justizorgan die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift zu treffen. (4) Zustellungen in Verfahren mit Prozeßbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten haben, werden im Wege der Rechtshilfe nach klen Bestimmungen dieses Vertrages vorgenommen. (5) Sind die Schriftstücke nicht in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates abgefaßt oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung nicht beigefügt, werden sie nur zugestellt, wenn der Empfänger bereit ist, sie anzunehmen. Wird aus diesem Grunde die Annahme verweigert, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. (6) Der Nachweis über die Zustellung der Schriftstücke erfolgt nach den geltenden Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates. Der Zustellungsnachweis hat in jedem Falle Art, Ort und Zeitpunkt der Zustellung zu enthalten. (7) Das ersuchte Justizorgan teilt auf Verlangen dem ersuchenden Justizorgan rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Ersuchens um Beweisaufnahme mit. (8) Konnte das Ersuchen nicht erledigt werden, sind die Schriftstücke zurückzusenden und die Gründe für die Nichterledigung mitzuteilen. Artikel 17 Befugnisse der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Die Vertragsstaaten sind berechtigt, die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung vorzunehmen, wenn diese zur Annahme bereit sind. Artikel 18 Kosten der Rechtshilfe (1) Für die Gewährung der Rechtshilfe verlangt der ersuchte Vertragsstaat keine Erstattung der Kosten. Die Vertragsstaa-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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