Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1982 Teil II (GBl. II Nr. 1-6, S. 1-128, 16.4.-17.12.1982).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1982, Seite 53 (GBl. DDR II 1982, S. 53); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 20.August 1982 53 d) unter Beruecksichtigung der Bestimmungen des Artikels 26 die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen foerdern, die sich mit der Verhuetung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen; e) entsprechende Schritte bezueglich aller anderen Angelegenheiten, die in den Taetigkeitsbereich der Organisation fallen und die zur Verhuetung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen, einschliesslich der Zusammenarbeit zum Schutze der Umwelt mit anderen internationalen Organisationen unter Beruecksichtigung des Artikels 26 pruefen und unternehmen. Artikel 40 Der Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat: a) Vorschlaege fuer Bestimmungen zur Verhuetung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe und fuer Aenderungen dieser Bestimmungen, die der Ausschuss ausgearbeitet hat; b) Empfehlungen und Richtlinien, die der Ausschuss ausgearbeitet hat; c) einen Bericht ueber die Arbeit des Ausschusses seit der letzten Sitzung des Rates. Artikel 41 Der Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt tagt mindestens einmal jaehrlich. Er waehlt alljaehrlich seine Funktionaere und gibt sich seine Geschaeftsordnung. Artikel 42 Unabhaengig von den Regelungen dieser Konvention, aber vorbehaltlich Artikel 38, erfuellt der Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt bei der Ausfuehrung der ihm von oder gemaess anderen internationalen Konventionen oder anderen Uebereinkuenften auferlegten Aufgaben die entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Konvention oder Uebereinkunft besonders hinsichtlich der zu befolgenden Verfahrensregeln. Die bestehenden Teile VIII bis XVII werden entsprechend als Teile X bis XIX neunumeriert. Die bestehenden Artikel 33 bis 63 werden entsprechend als Artikel 43 bis 73 neunumeriert. Artikel 33 (neunumeriert als Artikel 43) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretaer und allem anderen fuer die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretaer ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt vorbehaltlich des Artikels 23 ihr Personal ein. Artikel 34 (neunumeriert als Artikel 44) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Das Sekretariat fuehrt alle fuer die wirksame Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfasst, sammelt und verteilt diejenigen Schriftstuecke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die fuer die Arbeit der Organisation benoetigt werden. Artikel 38 (neunumeriert als Artikel 48) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Der Generalsekretaer nimmt alle anderen Funktionen wahr, die ihm durch diese Konvention, die Versammlung oder den Rat uebertragen werden. Artikel 39 (neunumeriert als Artikel 49) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Jedes Mitglied kommt selbst fuer die Bezuege, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf. Artikel 42 (neunumeriert als Artikel 52) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenueber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fael- ligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Ausschuss fuer Schiffssicherheit, im Rechtsausschuss oder im Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht. Artikel 43 (neunumeriert als Artikel 53) / Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Soweit diese Konvention oder eine andere internationale Uebereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss oder dem Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt Aufgaben uebertraegt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen fuer die Abstimmung in diesen Organen: a) Jedes Mitglied hat eine Stimme. b) Die Beschluesse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder falls sie einer Zweidrittelmehrheit beduerfen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. c) Als ?anwesende und abstimmende Mitglieder? im Sinne dieser Konvention gelten ?anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben?. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder. Artikel 52 (neunumeriert als Artikel 62) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Aenderungsvorschlaege zu dieser Konvention werden den Mitgliedern vom Generalsekretaer mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung uebermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Aenderung tritt zwoelf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation fuer alle Mitglieder in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem Inkrafttreten der Aenderung erklaeren, dass sie diese nicht annehmen. Die Versammlung kann bei der Annahme einer Aenderung diese mit Zweidrittelmehrheit fuer so schwerwiegend erklaeren, dass ein Mitglied, welches eine solche Erklaerung abgegeben hat und die Aenderung nicht binnen zwoelf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, mit Ablauf dieser Frist aufhoert, Vertragspartei dieser Konvention zu sein. Artikel 55 (neunumeriert als Artikel 65) Der bestehende Text wird durch folgenden Text ersetzt: Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention wird zwecks Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jedes Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt. Die Artikel, auf die in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird, werden wie folgt geaendert: Artikel 6: Die Bezugnahme auf Artikel 57 wird auf Artikel 67 geaendert. Artikel 7: Die Bezugnahme auf Artikel 57 wird auf Artikel 67 geaendert. Artikel 8: Die Bezugnahme auf Artikel 57 wird auf Artikel 67 geaendert. Artikel 9: Die Bezugnahme auf Artikel 58 wird auf Artikel 68 geaendert. Artikel 53 und 54 (neunumeriert als Artikel 63 und 64): Die Bezugnahme auf Artikel 52 wird auf Artikel 62 geaendert. Artikel 56 (neunumeriert als Artikel 66): Die Bezugnahme auf Artikel 55 wird auf Artikel 65 geaendert. Artikel 58 (neunumeriert als Artikel 68): Die Bezugnahme auf Artikel 57, Absatz d) wird auf Artikel 67 geaendert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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