Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 98 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 26. August 1981 Der Verwendungszweck, für den die Kredite bereitgestellt werden, und der Modus der Ausreichung, Sicherung und Tilgung der Kredite werden vom Bankrat bestimmt. Die Bank kann auch von den Mitgliedsländern der Bank gegründeten internationalen Wirtschaftsorganisationen, Banken und anderen Organisationen sowie Banken anderer Länder in Übereinstimmung mit den vom Bankrat festgelegten Prinzipien und Grundbedingungen Kredite gewähren. * Artikel 20 Zur Durchführung der Kreditgeschäfte stellt die Bank Kreditpläne auf. Die Kreditpläne der Bank werden auf der Grundlage der Kreditanträge der bevollmächtigten Banken aufgestellt, die dabei von den Kennziffern der Volkswirtschafts- und Außenhandelspläne und der Handelsabkommen und Verträge ausgehen. In die Kreditpläne der Bank werden auch Kreditanträge der von den Mitgliedsländern der Bank gegründeten internationalen Wirtschaftsorganisationen, Banken und anderen Organisationen sowie Kreditanträge von 'Banken anderer Länder einbezogen. Bei der Aufstellung der Kreditpläne stützt sich die Bank auch auf eigene Angaben und Berechnungen. Die Kreditpläne werden durch den Bankrat bestätigt. Beantragt die bevollmächtigte Bank eines Landes Kredite über die im Kreditplan vorgesehenen Beträge hinaus, prüft die Bank diesen Antrag und berücksichtigt dabei die von der bevollmächtigten Bank vorzulegenden Angaben über den Stand der Erfüllung der Handelsabkommen durch das betreffende Land und die anderen erforderlichen Unterlagen. Artikel 21 Für aufgenommene Kredite bei der Bank zahlen die Kreditnehmer Zinsen; die Höhe der Zinsen wird vom Bankrat festgelegt. Artikel 22 Die Tilgung der von der Bank gewährten Kredite erfolgt zum Fälligkeitstermin nach dem vom Bankrat festzulegenden Modus. Artikel 23 Die Bank kann aus den von interessierten Ländern bereitgestellten Mitteln die Finanzierung der von den Mitgliedsländern der Bank gegründeten internationalen ökonomischen und anderen Organisationen durchführen. Artikel 24 Die Bank kann Kredite und Anleihen in frei konvertierbaren und anderen Währungen auf der Grundlage von Abkommen gewähren und aufnehmen, die mit Banken und anderen Organisationen und Einrichtungen von Mitgliedsländern der Bank und Nichtmitgliedsländem abgeschlossen werden, und Depositen-, Arbitrage-, Wechsel-, Garantie-, Verrech-nungs- und andere im internationalen Bankverkehr übliche Geschäfte in diesen Währungen sowie Geschäfte mit Gold durchführen. IV. IV. Leitung der Bank Artikel 25 Ledtungsorgane der Bank sind der Bankrat und das Bankdirektorium. Der Bankrat Artikel 26 Der Bankrat ist das höchste Leitungsorgan und übt die Gesamtleitung der Tätigkeit der Bank aus. Der Bankrat setzt sich zusammen aus Vertretern aller Mitgliedsländer der Bank, wobei jedes Mitgliedsland der Bank ungeachtet der Höhe seines Anteils am Kapital der Bank eine Stimme hat. Die Mitglieder des Bankrates werden von den Regierungen der Mitgliedsländer der Bank berufen. Der Bankrat tagt sofern erforderlich, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Auf den Bankratstagungen führen die Vertreter der Mitgliedsländer der Reihe nach den Vorsitz. Artikel 27 Die Beschlüsse des Bankrates werden einstimmig gefaßt. Die Geschäftsordnung des Rates wird vom Bankrat selbst festgelegt. Artikel 28 Der Bankrat behandelt und entscheidet grundsätzliche Fragen, die die Politik und die Richtung der Tätigkeit der Bank bestimmen: a) bestimmt die allgemeine Richtung der Tätigkeit der Bank bei der Herstellung von Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit den Banken der Mitgliedsländer und Banken anderer Länder, mit Finanz-, Bank-und anderen internationalen ökonomischen Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit ibzw. der Beteiligung an Organisationen, deren Tätigkeit den Aufgaben der Bank entspricht; b) bestätigt auf Vorschlag des Bankdirektoriums die Kredit- und anderen Pläne der Bank, den Jahresbericht, die Bilanz und die Verteilung des Gewinns der Bank; bestimmt die Prinzipien für die Planung der Kredite und Mittel sowie für die Durchführung der Kredit- und anderen Bankgeschäfte; setzt die Höhe der Zinssätze für Kredite, Einlagen und laufende und andere Konten in transferablen Rubeln fest und legt die Struktur, den Stellenplan und den Haushaltsplan der Bank fest; c) bildet eigene Sonderfonds der Bank; d) ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Direktoriums der Bank; e) ernennt die Revisionskommission der Bank, nimmt deren Berichte entgegen und faßt entsprechende Beschlüsse; f) genehmigt die Eröffnung und Schließung von Filialen, Agenturen und Vertretungen der Bank; g) nimmt die Berichte des Bankdirektoriums über dessen Tätigkeit entgegen und faßt entsprechende Beschlüsse; h) entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder der Bank; ij bestätigt die Vorschriften über die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der Bank; jj übt andere Funktionen auf der Grundlage des Abkommens und dieses Statuts aus, die sich zur Erreichung der Ziele und zur Erfüllung der Aufgaben der Bank als notwendig erweisen. Das Direktorium der Bank Artikel 29 Das Bankdirektorium ist das Exekutivorgan und übt die unmittelbare Leitung der operativen Tätigkeit der Bank im Rahmen der ihm durch das Statut übertragenen Befugnisse und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Bankrates aus. Das Direktorium ist dem Bankrat gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den Mitgliedern, die für die Dauer bis zu fünf Jahren aus Staatsbürgern aller Mitgliedsländer der Bank ernannt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Direktoriums wird vom Bankrat festgelegt. Bei zeitweiliger Abwesenheit des Vorsitzenden des Direktoriums werden dessen Geschäfte auf Beschluß des Direktoriums von einem der Mitglieder des Direktoriums wahrgenommen. Bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht handeln der Vorsitzende und die Mitglieder des Direktoriums als internatio-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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