Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 83); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 27. Juli 1981 83 teils und der kameradschaftlichen gegenseitigen Hilfe verwirklicht. Artikel II Mitgliedschaft 1. Ursprüngliche Mitglieder des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sind die Länder, die das vorliegende Statut unterzeichnet und ratifiziert haben. 2. Die Aufnahme als Mitglied des Rates steht anderen Ländern offen, die sich den Zielen und Prinzipien des Rates anschließen und ihr Einverständnis äußern, die im vorliegenden Statut enthaltenen Pflichten zu übernehmen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß der Ratstagung auf der Grundlage offizieller Anträge der Länder. 3. Jedes Mitgliedsland des Rates kann aus dem Rat äustre-ten, nachdem es den Depositär des vorliegenden Statuts davon in Kenntnis gesetzt hat. Der Austritt wird sechs Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Depositär wirksam. Der Depositär setzt die Mitgliedsländer des Rates vom Eingang einer solchen Mitteilung in Kenntnis. 4. Die Mitgliedsländer des Rates kommen überein: a) die Erfüllung der von ihnen angenommenen Empfehlungen der Organe des Rates zu gewährleisten; b) dem Rat und seinen Amtspersonen bei der Ausübung der im vorliegenden Statut vorgesehenen Funktionen die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen; c) dem Rat die für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen; d) den Rat über den Verlauf der Erfüllung der von ihnen angenommenen Empfehlungen der Organe des Rates sowie der von ihnen im Rahmen des Rates erzielten Übereinkünfte zu informieren. Artikel III Funktionen und Befugnisse 1. In Übereinstimmung mit den im Artikel I des vorliegenden Statuts genannten Zielen und Prinzipien a) organisiert der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die allseitige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates mit dem Ziel der rationellsten Ausnutzung ihrer natürlichen Ressourcen und der Beschleunigung der Entwicklung der Produktivkräfte und unterstützt die Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration; b) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Vervollkommnung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung durch Organisierung von gegenseitigen Konsultationen zu Grundfragen der Wirtschaftspolitik, Koordinierung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft, Ausarbeitung von langfristigen Programmen der Zusammenarbeit sowie durch Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen den Mitgliedsländern des Rates unter Berücksichtigung der weltweiten Arbeitsteilung; c) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Maßnahmen zum Studium der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Probleme, die für die Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind; d) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des Rates bei der Ausarbeitung, Abstimmung und Verwirklichung gemeinsamer Maßnahmen auf den Gebieten: der Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft der Mitgliedsländer des Rates; der Entwicklung des Verkehrswesens zur vorrangigen Sicherung des zunehmenden Transports von Export-, Import- und Transitgütern der Mitgliedsländer des Rates; der effektivsten Nutzung der hauptsächlichsten Investitionen, die von den Mitgliedsländern des Rates für die Entwicklung der Zweige der Rohstoffgewinnungsund Verarbeitungsindustrie sowie für den Bau von wichtigen Objekten bereitgestellt werden, die für zwei oder mehrere Länder von Interesse sind; der Entwicklung des Warenaustausches und .des Austausches von Dienstleistungen der Mitgliedsländer des Rates untereinander und mit anderen Ländern; des Austausches von wissenschaftlich-technischen Errungenschaften und von fortschrittlichen Produktionserfahrungen ; e) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des Rates bei der Verbindung ihrer mehrseitigen Zusammenarbeit im Rahmen des Rates mit der zweiseitigen Zusammenarbeit dieser Länder durch Sicherung eines umfassenden Informationsaustausches der Länder über die wichtigsten Maßnahmen, die von ihnen zweiseitig zur Realisierung von Vorhaben langfristiger Programme der mehrseitigen Zusammenarbeit ausgearbedtet und durchgeführt werden; f) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe andere Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele des Rates notwendig sind. 2. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe a) ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut befugt, durch seine im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelnden Organe Empfehlungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen; b) kann in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut internationale Abkommen mit den Mitgliedsländern des Rates, mit anderen Ländern und mit internationalen Organisationen schließen. Artikel IV Empfehlungen und Beschlüsse 1. Empfehlungen werden zu Fragen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit angenommen. Die Empfehlungen werden den Mitgliedsländern des Rates zur Behandlung mitgeteilt. Die Verwirklichung der von ihnen angenommenen Empfehlungen erfolgt durch die Mitgliedsländer des Rates aufgrund von Beschlüssen der Regierungen oder anderer zuständiger Organe dieser Länder in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung. 2. Beschlüsse werden zu organisatorischen und Verfahrensfragen gefaßt. Beschlüsse treten, soweit sie nichts anderes vorsehen oder sich nichts anderes aus ihrem Charakter ergibt, am Tage der Unterzeichnung des Tagungsprotokolls des entsprechenden Ratsorgans in Kraft. 3. Alle Empfehlungen und Beschlüsse werden im Rat nur mit Einverständnis der interessierten Mitgliedsländer des Rates angenommen, wobei jedes Land das Recht hat, seine Interessiertheit an einer beliebigen im Rat zu behandelnden Frage zu erklären. Die Nichtteilnahme eines oder mehrerer Mitgliedsländer des Rates an einzelnen Maßnahmen, die für die anderen Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind, behindert die interessierten Länder nicht, eine Zusammenarbeit zu diesen Maßnahmen im Rat durchzuführen. Empfehlungen und Beschlüsse gelten nicht für die Län- ■ der, die ihre Nichtteilnahme an deren Annahme oder ihre Nichtinteressiertheit an der betreffenden Frage erklärt haben. Jedes dieser Länder kann sich jedoch in der Folge den von den anderen Mitgliedsländern des Rates angenommenen Empfehlungen und Beschlüssen anschließen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 83) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 83)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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