Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 72

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 72 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 72); 72 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 13. April 1981 Artikel 51 Stirbt ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates während seines zeitweiligen Aufenthaltes auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, so werden die Sachen, die er mit sich führte, ohne weiteres Verfahren mit einem Verzeichnis der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates übergeben, dessen Staatsbürger der Verstorbene war. Artikel 52 Testamentseröffnung Für die Eröffnung und Verkündung eines Testaments ist das Nachlaßorgan des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium sich das Testament befindet. Ist der Erblasser auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates wohnhaft gewesen, so ist dem zuständigen Nachlaßorgan eine Abschrift des Testaments und ein Protokoll über seinen Zustand und Inhalt, gegebenenfalls auch über seine Eröffnung und Verkündung zu übersenden; auf Verlangen ist auch das Original zu übersenden. Artikel 53 Erbrecht des Staates Soweit nach den Gesetzen des Vertragsstaates, nach welchen sich das Erbrecht bestimmt, ein Nachlaß ohne Erben ist, fällt der bewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat zu, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes war, der unbewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat, auf dessen Territorium er liegt. Artikel 54 Vertretungsbefugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertretung . In Erbschaftsangelegenheiten einschließlich Erbstreitigkeiten sind die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten berechtigt, ohne besondere Vollmacht ihre Staatsbürger, sofern diese nicht zugegen sind und keine Bevollmächtigten eingesetzt haben, vor den Gerichten und anderen Organen des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Übergabe des Nachlasses Artikel 55 (1) Befindet sich auf dem Territorium des einen Vertragsstaates beweglicher Nachlaß, so wird dieser zum Zwecke der Durchführung eines Nachlaß Verfahrens dem für die Durchführung des Nachlaßverfahrens zuständigen Organ oder der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates übergeben, dessen Staatsbürger der Erblasser war, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Vertrages erfüllt sind. (2) Beide Vertragsstaaten behalten sich vor, vor Herausgabe des beweglichen Nachlasses nach Absatz 1 dieses Artikels die Bezahlung der Abgaben und Gebühren zu fordern, die mit dem Antritt einer Erbschaft verbunden sind. Artikel 56 (1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Verkauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielte Erlös nach Durchführung eines Nachlaßverfahrens an Erben mit Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates und kann diesen oder ihren Bevollmächtigten der Nachlaß oder sein Erlös nicht direkt übergeben werden, erfolgt die Aushändigung an die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates. (2) Nach der Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels wird verfahren, wenn a) alle mit der Erbschaft verbundenen Abgaben und Gebühren bezahlt oder sichergestellt sind, b) das zuständige Organ die notwendige Genehmigung zur Ausfuhr der Nachlaßgegenstände oder für die Überweisung von Geldbeträgen erteilt hat. Teil VI Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 57 Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen (1) Die Vertragsstaaten anerkennen und vollstrecken unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen auf ihrem Territorium folgende Entscheidungen, die auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates ergangen sind: a) Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Familiensachen und gerichtliche Einigungen in diesen Sachen über vermögensrechtliche Ansprüche; b) Urteile in Strafsachen über Schadenersatzansprüche; c) Entscheidungen von Schiedsgerichten einschließlich Einigungen. (2) Gerichtsentscheidungen im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind auch Entscheidungen in Erbschaftsangelegenheiten, die von den Organen eines Vertragsstaates erlassen worden sind, die nach den Gesetzen ihres Staates für die Regelung in Erbschaftsangelegenheiten zuständig sind. Artikel 58 Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Entscheidungen nach Artikel 57 dieses Vertrages werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt: a) wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist; b) wenn das Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, in dem Verfahren nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, oder nach diesem Vertrag zuständig war; c) wenn die unterlegene Prozeßpartei, die am Verfahren nicht teilgenommen hat, nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit ordnungsgemäß vertreten werden konnte; d) wenn in dem gleichen Rechtsstreit zwischen den gleichen Prozeßparteien auf dem Territorium des Vertragsstaates, auf welchem die Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken ist, nicht bereits früher von einem ordentlichen oder Schiedsgericht eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder wenn bei dem Gericht dieses Vertragsstaates nicht schon früher ein Verfahren in dieser Sache anhängig wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auf der Grundlage der in den vergangen Jahren geschaffenen guten Voraussetzungen und Bedingungen, insbesondere der abgeschlossenen vorbereiteten.

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