Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1981 Artikel 11 Unverletzlichkeit der Konsularräumlichkeiten und der Wohnungen der konsularischen Amtspersonen (1) Die Konsularräumlichkeiten sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats, des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten. Der Empfangsstaat ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Konsularräumlichkeiten zu gewährleisten. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Wohnungen der konsularischen Amtspersonen. Artikel 12 Unverletzlichkeit der Konsulararchive Konsulararchive sind jederzeit und unabhängig von ihrem Standort unverletzlich. Artikel 13 Freiheit der Verbindungen (1) Das Konsulat hat das Recht, sich mit der Regierung oder den diplomatischen Missionen und anderen Konsulaten des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Das Konsulat kann zu diesem Zweck alle allgemein üblichen Verbindungsmittel, einschließlich diplomatische und konsularische Kuriere, diplomatisches und konsularisches Gepäck und verschlüsselte Nachrichten, benutzen. Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Funkstation bedarf der Genehmigung des Empfangsstaates. (2) Bei der Benutzung öffentlicher Verbindungsmittel gelten für das Konsulat die gleichen Bedingungen wie für die diplomatische Mission des Entsendestaates. (3) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats und das Konsulargepäck sind unverletzlich. Das Konsulargepäck muß als solches äußerlich sichtbar gekennzeichnet und versiegelt sein. Es darf nur dienstliche Schriftstücke oder für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats und das Konsulargepäck dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden-, (4) -Dem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Konsulargepäckstücke ersichtlich sind, werden vom Empfangsstaat die gleichen Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten wie diplomatischen Kurieren des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für den. Konsularkurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Immunitäten, nachdem er das. Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. (5) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese sind mit einem offiziellen Schriftstück auszustatten, aus dem die Anzahl der ihnen anvertrauten Konsulargepäckstücke ersichtlich ist. Sie gelten jedoch nicht als Konsularkuriere. Das Konsulat kann, einen Angehörigen des Konsulats beauftragen; Konsulargepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder vom Kapitän eines Schiffes in Absprache mit den zuständigen Organen des Empfangsstaates und unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen des Empfangsstaates entgegenzunehmen oder diesem zu übergeben. Artikel 14 Immunität der Angehörigen des Konsulats vor der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates (1) Konsularische Amtspersonen und ihre Familienangehörigen genießen Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegen nicht. Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates nach seinen Gesetzen. (2) Konsularangestellte und ihre Familienangehörigen genießen Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Sie genießen ferner Immunität vor der Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegen nicht Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates nach seinen Gesetzen in bezug auf Handlungen, die sie in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen haben. (3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten jedoch nicht für Zivilklagen a. in bezug auf privates, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, sofern es nicht im Auftrag des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken genutzt wird; b. in Nachlaßsachen, in denen diese Personen in privater Eigenschaft und nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auf treten; c. in Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die diese Personen im Empfangsstaat neben ihrer dienstlichen Funktion ausüben; d. die durch von diesen Personen abgeschlossene Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß sie nicht direkt oder indirekt im Auftrag des Entsendestaates auf treten; e. die eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen wurden. (4) Gegen eine in Absatz 1 oder 2 genannte Person dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit der Person und der Wohnung zu beeinträchtigen. Artikel 15 Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage (1) Ein Angehöriger des Konsulats und seine Familienangehörigen können im Verlauf gerichtlicher oder Verwaltungsverfahren als Zeuge geladen werden. (2) Ein Angehöriger des Konsulats und seine Familienangehörigen sind nicht verpflichtet, in Angelegenheiten auszusagen, die mit der Ausübung der dienstlichen Funktionen eines Angehörigen des Konsulats verbunden sind, oder dienstliche Schriftstücke oder Dokumente vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständiger in bezug auf die Gesetze des Entsendestaates zu verweigern. (3) Gegen einen Angehörigen des Konsulats und seine Familienangehörigen dürfen keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewendet werden, wenn sie sich weigern, in den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zu erscheinen oder auszusagen. (4) Die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 und 2 eine Zeugenaussage entgegennehmen, ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die Wahrnehmung konsularischer Funktionen nicht beeinträchtigt wird. Auf Ersuchen des Leiters des Konsulats können solche Aussagen, wenn möglich, mündlich oder schriftlich im Konsulat oder in der Wohnung der betreffenden Person abgegeben werden. (5) Ein Angehöriger des Konsulats und seine Familienangehörigen sind nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit Zeugenaussagen einen Eid zu leisten oder Schwur abzulegen oder eine Versicherung abzugeben. Artikel 16 Verzicht auf Immunität (1) Der Entsendestaat kann auf die für einen Angehörigen des Konsulats sowie seine Familienangehörigen in den Artikeln 14 und 15 festgelegte Immunität vor der Gerichtsbarkeit verzichten. Der Verzicht erfolgt mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bestimmung stets ausdrücklich und schriftlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

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