Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 14. Januar 1981 (4) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Der Kommandant oder der Kapitän muß ein offizielles Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist; er gilt jedoch nicht als Konsularkurier. Die konsularische Vertretung kann einen Angehörigen der konsularischen Vertretung beauftragen, Konsulargepäck unmittelbar vom Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder vom Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen entgegenzunehmen oder diesem zu übergeben. Artikel 15 (1) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen genießen Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und unterliegen nicht staatlichen Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates. (2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht für Zivilklagen gegen eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen: 1. in bezug auf persönliches, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, sofern es nicht im Auftrag des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken genutzt wird; 2. in Nachlaßsachen, in denen sie in privater Eigenschaft und nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auftreten; 3. im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die sie im Empfangsstaat neben ihrer dienstlichen Funktion ausüben; 4. die durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß sie nicht direkt oder indirekt im Auftrag des Entsendestaates auftreten; 5. die eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen werden. (3) Ein Konsularangestellter und ein Mitglied des Dienstpersonals der konsularischen Vertretung, sofern sie nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder ihren Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, genießen Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Sie genießen ferner Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und unterliegen nicht staatlichen Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates, sofern es sich um Handlungen handelt, die sie in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen haben. (4) Die Bestimmungen in Absatz 3 gelten nicht für Zivilklagen gegen einen Konsularangestellten und ein Mitglied des Dienstpersonals der konsularischen Vertretung, die 1. durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß sie nicht direkt oder indirekt im Auftrag des Entsendestaates auftreten; 2. eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangs- ' Staat hervorgerufen wurden. (5) Ein Familienangehöriger eines Konsularangestellten und eines Mitgliedes des Dienstpersonals der konsularischen Vertretung genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. (6) Gegen eine in Absatz 1 und 3 genannte Person dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 2 oder 4 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit der Person zu beeinträchtigen. Artikel 16 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann von den Gerichten oder anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind, dienstliche Schriftstücke oder andere darauf bezogene Unterlagen vorzulegen. Er kann sich gleichfalls weigern, als Sachverständiger über das Recht des Entsendestaates auszusagen. (2) Weigert sich ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewendet werden. (3) Die Gerichte oder anderen zuständigen Organe des Empfangsstaates, die die Zeugenaussage eines Angehörigen der konsularischen Vertretung fordern, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit dieser bei der Ausübung seiner Funktionen nicht behindert wird. Seine Aussage kann mündlich oder schriftlich in der konsularischen Vertretung oder in der Wohnung eines Angehörigen der konsularischen Vertretung entgegengenommen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung. Artikel 17 (1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden. (2) Erhebt ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, der Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießt, eine Klage, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Vollstreckung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 18 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Pflichtleistungen jeglicher Art befreit. Artikel 19 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen unterliegen nicht den Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Meldepflicht und den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung für Personen ergeben, die nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 20 (1) Der Empfangsstaat erhebt keinerlei staatliche, regionale und kommunale Steuern oder sonstige Abgaben für 1. die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, wenn sie vom Entsendestaat erworben oder in dessen Namen gemietet wurden oder von ihm genutzt werden; das gilt auch für den Erwerb der genannten Immobilien, wenn der Entsendestaat diese ausschließlich für konsularische Zwecke erwirbt; 2. den Erwerb, das Eigentum, den Besitz oder die Nutzung von beweglichem Vermögen durch den Entsendestaat ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 21 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regio-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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