Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 129

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 129 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 129); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 16. Dezember 1981 129 läufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, über sein Recht, mit einer konsularischen Amtsperson des Entsendestaates in Verbindung zu treten. (6) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverzüglich über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates. Diese Information erfolgt innerhalb von drei Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit. (7) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, so bald wie möglich zu besuchen, mit ihm in einer Sprache des Ent-senestaates oder des Empfangsstaates zu sprechen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Diese Besuche werden so bald wie möglich und spätestens ab vierten Tag nach der Festnahme, Verhaftung oder nach dem Beginn einer anderen Form der Freiheitsbeschränkung genehmigt. (8) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, Post oder Mitteilungen auszu tauschen. (9) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, innerhalb angemessener Fristen einen Staatsbürger des Entsendestaates, der eine Freiheitsstrafe im Empfangsstaat verbüßt, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Einrichtung zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. (10) Die in diesem Artikel genannten Rechte sind in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte gewährt werden. (11) Eine konsularische Amtsperson muß jedoch davon Abstand nehmen, sich für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen Wurde, zu verwenden, wenn der Betreffende beim Besuch der konsularischen Amtsperson dagegen ausdrücklich Einspruch erhebt. Artikel 48 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates während des Aufenthaltes in den Territorial-, inneren Seegewässern oder Binnengewässern des Empfangsstaates (im folgenden als Gewässer bezeichnet) Unterstützung zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit dem Kapitän und den anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung in Verbindung zu treten und sich an Bord eines Schiffes des Entsendestaates zu begeben, sobald es die Erlaubnis zum Verkehr mit dem Land erhalten hat. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch eine konsularische Amtsperson in den Fällen zu informieren, in denen die Erlaubnis für den Verkehr des Schiffes mit dem Land noch nicht erteilt wurde. (3) Der Kapitän und die anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung haben das Recht, mit einer konsularischen Amtsperson in Verbindung zu treten und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die konsularische Vertretung zu besuchen. (4) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung, der sonstigen an Bord befindlichen Personen und der Ladung an die zuständigen Organe des Empfangsstaates wenden und um Unterstützung ersuchen. Diese Unterstützung wird gewährt, sofern seitens der zuständigen Organe des Empfangsstaates keine triftigen Gründe vorliegen, sie zu verweigern. (5) Die Organe des Empfangsstaates treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit eine konsularische Amtsperson die in diesem Artikel genannten Funktionen wahrnehmen kann. Artikel 49 ■ Eine konsularische Amtsperson hat hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates das Recht: a) Maßnahmen zu treffen, um das Ein- und Auslaufen und den Aufenthalt eines Schiffes in einem Hafen des Empfangsstaates zu unterstützen; b) alle während der Reise des Schiffes an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen, den Kapitän und die anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung darüber zu befragen, die Schiffsdokumente zu überprüfen, abzuzeichnen und Verklarungen vorzunehmen; c) alle Streitfragen an Bord eines Schiffes, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären sowie Maßnahmen zur An- oder Abmusterung des Kapitäns oder eines anderen Mitgliedes der Schiffsbesatzung zu treffen; d) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung, einschließlich eines Krankenhausaufenthaltes, des Kapitäns oder eines anderen Mitgliedes der Schiffsbesatzung zu treffen oder deren Rückreise zu veranlassen; e) jede Erklärung und jedes andere Dokument, das von den Rechtsvorschriften des Entsendestaates hinsichtlich eines Schiffes, seiner Besatzung und seiner Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu unterzeichnen, zu beurkunden, zu beglaubigen oder zu verlängern ; f) dem Kapitän und den anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung in den Beziehungen zu den Justiz- und Verwaltungsorganen des Empfangsstaates Hilfe zu leisten und ihnen insbesondere die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt sowie einen Dolmetscher zu vermitteln; g) die Geburts- oder Sterbeurkunden, die der Kapitän an Bord des Schiffes ausgestellt hat, sowie die Testamente, die er entgegengenommen hat, sich aushändigen zu lassen; h) Maßnahmen zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf den , Schiffen zu ergreifen, sofern dies nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht. Artikel 50 Die Gerichte und andere zuständige Organe des Empfangsstaates werden die Gerichtsbarkeit hinsichtlich von an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begangenen Straftaten ohne Zustimmung einer konsularischen Amtsperson nur ausüben, wenn a) die Straftat von einem oder gegen einen Staatsbürger des Empfangsstaates oder von einer anderen oder gegen eine andere Person als den Kapitän oder ein anderes Mitglied der Schiffsbesatzung verübt wird; b) durch die Straftat die Sicherheit des Empfangsstaates, die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit im Hafen gefährdet wird; c) es sich um Straftaten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf den Gebieten der Hygienekontrolle,. des Paßwesens, des Zolls und der Verschmutzung der Gewässer des Empfangsstaates geahndet werden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Konspiration eingesetzten Kräfte. MiUel und;Methoden den gegenwärtigen und perspektivischen Überprüfungsmaßnahmen des Feindes standhalten und eine effektive und sichere operative Arbeit gewährleisten. Risikofaktoren für die Sicherheit der Staatsgrenze operativ bedeutsamen Vorkommnissen, wie provokatorische Grenzverletzungen, unbefugter Waffen- und Sprengmittel besitz und Anschläge auf Beben und Gesundheit von Angehörigen der Sicherheit sorgsine.

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