Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 96 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 8. August 1980 Konsultationen bezüglich dieser Ressourcen entsprechend zu unterstützen; und haben folgendes vereinbart: Artikel I 1. Das Gebiet, auf das diese Konvention Anwendung findet im folgenden als „das Konventionsgebiet“ bezeichnet sind die Gewässer des Nordwestatlantischen Ozeans nördlich von 35°00' nördlicher Breite und westlich einer Linie, die genau nördlich von 35°00' nördlicher Breite und 42°00' westlicher Länge bis 59°00' nördlicher Breite verläuft, von da genau westlich bis 44°00' westlicher Länge und von dort genau nördlich bis zur Küste Grönlands, sowie die Gewässer des Golf of St. Lawrence, der Davisstraße und der Baffinbucht südlich von 78°10' nördlicher Breite. 2. Das Gebiet, das in dieser Konvention als „das Regulie--rungsgebiet“ bezeichnet wird, ist der Teil des Konventionsgebietes, der außerhalb der Gebiete liegt, in denen die Küstenstaaten die Fischereijurisdiktion ausüben. 3. Im Sinne dieser Konvention bedeutet „Küstenstaat“ im folgenden eine Vertragschließende Seite, die die Fischereijurisdiktion in Gewässern ausübt, die Teil des Konventionsgebietes sind. 4. Diese Konvention gilt für alle Fischereiressourcen des Konventionsgebietes mit folgenden Ausnahmen: Lachs, Thunfische, Speerfische und Walbestände, die von der Internationalen Walfangkommission oder einer Nachfolgeorganisation bewirtschaftet werden, und seßhafte Arten des Kontinentalschelfs, d. h. Organismen, die zu dem Zeitpunkt, an dem sie abgefischt werden können, sich entweder auf oder unter dem Meeresgrund nicht bewegen oder sich nur in ständigem physischen Kontakt mit dem Meeresgrund oder -Untergrund bewegen können. 5. Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahingehend ausgelegt werden, daß sie die Positionen oder Ansprüche einer Vertragschließenden Seite bezüglich der inneren Seegewässer, der Territorialgewässer oder der Grenzen oder des Bereichs der Jurisdiktion einer Seite über die Fischerei berührt oder präjudiziert; oder die Ansichten oder Positionen einer Vertragschließenden Seite bezüglich des Seerechts berührt oder präjudiziert. Artikel II 1. Die Vertragschließenden Seiten vereinbaren, eine internationale Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Ziel darin besteht, durch Konsultationen und Zusammenarbeit zur optimalen Nutzung, rationellen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen des Konventionsgebietes beizutragen. Diese Organisation wird als Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik bezeichnet, im folgenden „die Organisation“ genannt, und. erfüllt die in dieser Konvention festgelegten Aufgaben. 2. Die Organisation besteht aus: a) einem Generalrat, b) einem Wissenschaftsrat, c) einer Fischereikommission und d) einem Sekretariat. 3. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und genießt in ihren Beziehungen mit anderen internationalen Organisationen und auf den'Territorien der Vertragschließenden Seiten die Geschäftsfähigkeit, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele notwendig ist. Die Immunitäten und Privilegien, die die Organisation und ihre Mitarbeiter auf dem Territorium einer Vertragschließenden Seite genießen, sind zwischen der Organisation und der betreffenden Vertragschließenden Seite zu vereinbaren. 4. Der Sitz der Organisation ist Dartmouth, Neuschottland, Kanada, oder jeder andere Ort, den der Generalrat bestimmt. Artikel III Der Generalrat hat folgende Aufgaben: ■ a) Anleitung und Koordinierung der organisatorischen, administrativen, finanziellen und anderen inneren Angelegenheiten der Organisation, einschließlich der Beziehungen zwischen ihren einzelnen Organen; b) Koordinierung der Außenbeziehungen der Organisation; c) Überprüfung und Bestimmung der Mitglieder der 'Fischereikommission gemäß Artikel XIII und d) Ausübung anderer Befugnisse, die ihm durch diese Konvention erteilt werden. Artikel IV 1. Jede Vertragschließende Seite ist Mitglied des Generalrates und ernennt höchstens drei Vertreter für den Rat, die bei allen Sitzungen von Stellvertretern, Experten und Beratern begleitet werden können. 2. Der Generalrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils für zwei Jahre im Amt sind und wiedergewählt werden können, aber nicht länger als vier aufeinanderfolgende Jahre amtieren dürfen. Der Vorsitzende ist ein Vertreter einer Vertragschließenden Seite, die Mitglied der Fischereikommission ist, und der Vorsitzende und der StellvertrÄende Vorsitzende sind Vertreter unterschiedlicher Vertragschließender Seiten. 3. Der Vorsitzende ist der Präsident der Organisation und ihr oberster Vertreter. 4. Der Vorsitzende des Generalrates beruft eine regelmäßig stattfindende Jahresversammlung der Organisation an einen Ort ein, der vom Generalrat bestimmt wird und sich normalerweise in Nordamerika befindet. 5. Der Vorsitzende kann auf Antrag einer Vertragschließenden Seite mit Zustimmung einer anderen Vertragschließenden Seite neben der Jahresversammlung Sitzungen des Generalrates zu einem Zeitpunkt und an einen Ort einberufen, die der Vorsitzende bestimmt. 6. Der Generalrat kann die Ausschüsse und Unterausschüsse bilden, die er für die Ausübung seiner Pflichten und Funktionen für wünschenswert erachtet. Artikel V. 1. Jede Vertragschließende Seite hat in den Beratungen des Generalrates eine Stimme. 2. Sofern nicht anderweitig festgelegt, werden die Beschlüsse des Generalrates durch eine Mehrheit der Stimmen aller Vertragschließenden Seiten angenommen, die anwesend sind und mit Ja oder Nein stimmen, wobei vorausgesetzt wird, daß keine Abstimmung stattfindet, ohne daß ein Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragschließenden Seiten vorhanden ist. 3. Der Generalrat nimmt, je nach Erfordernis, Regeln zur Durchführung seiner Sitzungen und zur Ausübung seiner Funktionen an und ändert sie ab. 4. Der Generalrat legt den Vertragschließenden Seiten einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation vor. Artikel VI 1. Der Wissenschaftsrat hat folgende Aufgaben: a) ein Forum zu sein für Konsultationen und Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden Seiten im Hinblick auf das Studium, die Auswertung und den Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Meinungen bezüglich der Fischbestände im Konventionsgebiet, einschließlich der diese Fischbestände beeinflussenden Umwelt- und ökologischen Faktoren, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden Seiten bei der wissenschaftlichen Forschung zu unterstützen und zu fördern, damit die Wissenslücken;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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