Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 92 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 92); 92 Gesetzblatt TeilII Nr. 6 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten. In diesem Falle ist keiner der Partner berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz des etwaigen Schadens zu fordern. 3. Der Partner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt von der Erfüllung des Vertrages vor Beginn der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den anderen Partner erklärt, jedoch nicht später als 30 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufes der Frist von 5 bzw. 8 Monaten, die in Ziffer 2 dieses Paragraphen vorgesehen ist. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen hinsichtlich der Verlängerung der Fristen zur Erfüllung der Verpflichtun- ~ gen erstrecken sich nicht auf Fixgeschäfte. gelansprüche dem Verkäufer mitteilen, daß er bei der Transportorganisation einen Mängelanspruch erhoben hat. 2. Wenn aus den Erklärungen der Transportorganisation oder dem Beschluß des Gerichtes hervorgeht, daß die Verantwortung für den angezeigten Mangel der Frachtabsender zu tragen hat, so ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ablehnung von der Transportorganisation oder des Beschlusses des Gerichtes, dem Verkäufer die Dokumente zu übersenden, welche den Mängelansprüch bestätigen. Den Dokumenten ist eine Kopie des Briefes der Transportorganisation oder des Beschlusses des Gerichtes beizufügen. In diesem Falle gilt der Mängelanspruch als rechtzeitig erhoben. Kapitel XIII Mängelansprüche §71 1. Mängelansprüche können erhoben werden: a) hinsichtlich der Qualität der Ware (einschließlich der Nichteinhaltung der Komplettierung oder, des Sortiments) im Falle ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen oder den Bestimmungen des § 15, wenn dieser Paragraph Anwendung findet; b) hinsichtlich der Warenmenge, wenn nicht aus der Sachlage die Verantwortlichkeit der Transportorganisation ersichtlich ist 2. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die Veränderung der Qualität der Ware, für ihre Beschädigung, ihren Verderb oder eine Fehlmenge auch nach dem Übergang des Eigentumsrechts und des Risikos auf den Käufer, wenn die Veränderung der Qualität der Ware, ihre Beschädigung, ihr Verderb oder die Fehlmenge durch die Schuld des Verkäufers entstanden ist. §72 1. Mängelansprüche können erhoben werden :* a) hinsichtlich der Qualität der Ware innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Lieferdatum; b) hinsichtlich der Warenmenge innerhalb von drei Monaten**, gerechnet ab Lieferdatum; c) hinsichtlich der Waren, für welche eine Garantie gewährt wurde nicht später als 30 Tage nach Ablauf der Garantiefrist, falls der Mangel innerhalb der Garantiefrist festgestellt wurde. 2. Ansprüche hinsichtlich der Qualität und der Menge müssen bei leichtverderblichem Frischgemüse und -obst in kürzeren Fristen erhoben werden als in Ziffer 1 Buchstaben a) und b) dieses Paragraphen vorgesehen ist. Die konkreten Fristen für das Erheben von Mängelansprüchen hinsichtlich dieser Waren sind im Vertrag festzulegen. 3. Wenn die Mängelansprüche nicht innerhalb der in Ziffer 1 dieses Paragraphen oder der in Übereinstimmung mit Ziffer 2 dieses Paragraphen festgelegten Fristen geltend gemacht werden, verliert der Käufer das Recht, das Schiedsgericht anzurufen. §73 1. Falls aus der Sachlage nicht hervorgeht, wer die Verantwortung für Mängel hinsichtlich der Menge oder der Qualität der Ware zu tragen hat (Transportorganisation oder Frachtabsender) oder ein mitwirkendes Verschulden möglich ist und ein Mängelanspruch bei der Transportorganisation erhoben wird, muß der Käufer, um das Recht zur Geltendmachung des Mängelanspruches gegenüber dem Verkäufer nicht infolge Fristversäumnis zu verlieren, innerhalb der Fristen für die Geltendmachung der Män- * Im Beschluß der 22. Tagung der Ständigen Kommission des RGW für Außenhandel ist folgende Empfehlung enthalten: „Die Kommission beschließt den Mitgliedsländern des RGW zu empfehlen, beim Kauf leidit-verderbliCher Waren tierischer Herkunft ln der MVR ln den Vertragen kürzere Fristen zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu vereinbaren, als das im § 72 der ALB/RGW 1968 vorgesehen ist.“ ** Bei der Lieferung von Waren in die Republik Kuba und aus der Republik Kuba beträgt diese Frist vier Monate. §74 1. In der Mängelanzeige müssen mindestens angegeben werden: a) die Bezeichnung der Ware entsprechend dem Vertrag; b) die Menge, hinsichtlich der der Mängelanspruch erhoben wird; c) die Vertragsnummer; d) Angaben, die es ermöglichen festzustellen, hinsichtlich welcher Ware der Mängelanspruch erhoben worden ist; bei Massenwaren Transportangaben, bei anderen Waren Transport- oder andere Angaben; ' e) das Wesen des Mängelanspruches (Fehlmenge, Nichtübereinstimmung der Qualität, unvollständige Lieferung usw.); f) die Ansprüche des Käufers (Nachlieferung, Mängelbeseitigung usw.). 2. Wenn in der Mängelanzeige eine der in Ziffer 1 Buchstaben a) f) dieses Paragraphen genannten Angaben fehlt, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, welche Angaben zur Ergänzung der Mängelanzeige notwendig sind. Falls der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er später nicht das Recht, sich darauf zu berufen, daß die Mängelanzeige unvollständig war. 3. Wenn der Käufer die in Ziffer 2 dieses Paragraphen erwähnte Mitteilung des Verkäufers zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem gemäß § 72 die Frist für das Erheben der Mängelanzeige verstrichen ist oder, gerechnet vom Tage des Erhalts der Mitteilung des Verkäufers, innerhalb der nächsten 7 Tage verstreicht, kann der Käufer die Mängelanzeige innerhalb von 7 Tagen, gerechnet von diesem Tage an, ergänzen, unabhängig vom Ablauf der Frist für die Erhebung der Mängelanzeige. 4. In den in den Ziffern 2 und 3 dieses Paragraphen vorgesehenen Fällen wird die im § 76 bestimmte Frist zur Prüfung des Mängelanspruches durch den Verkäufer vom Tage des Erhalts der zusätzlichen Angaben des Käufers, die die Mängelanzeige in Übereinstimmung mit Ziffer 1 dieses Paragraphen ergänzen, gerechnet. §75 1. Bei der Geltendmachung eines Anspruches hinsichtlich der Menge hat der Käufer das Recht, entweder die Nachlieferung der Fehlmenge oder die Rückerstattung des von ihm für die Fehlmenge gezahlten Betrages zu fordern. 2. Bei Geltendmachung eines Anspruches hinsichtlich der Qualität ist der Käufer berechtigt, entweder Beseitigung der festgestellten Mängel oder Minderung für die Ware zu verlangen. 3. Wenn der Käufer eine Beseitigung der Mängel verlangt, muß der Verkäufer auf eigene Kosten unverzüglich entweder den Mangel beheben oder die mangelhafte Ware ersetzen. 4. In den in der Ziffer 3 dieses Paragraphen genannten Fällen ist der Käufer berechtigt, wenn die Ware bis zur Beseitigung des Mangels nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, vom Verkäufer die Zahlung einer Konventionalstrafe wie für Lieferverzug in der im § 83 vorgesehenen Höhe zu fordern, gerechnet vom Tage des Er-hebens des Anspruches bis zum Tage der Behebung des Mangels oder bis zum Tage der Lieferung einer Ware zum;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den und noch rationeller und wirksamer zu gestalten, welche persönlichen oder familiären Fragen müssen geklärt werden könnten die selbst Vorbringen. Durch einen solchen Leitfaden wird die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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