Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 89 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 89); Gesetzblatt TeilII Nr. 6 - Ausgabetag: 19. Dezember 1979 89 Einverständnis zur vorfristigen Lieferung unter Hinweis auf sein Nichteinverständnis mit einer vorfristigen Bezahlung gegeben hat; 6. der Verkäufer die Ware versandt hat, nachdem er vom ' Käufer die Mitteilung über dessen Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 70 und 85 erhalten hat; 7. die Faktura und/oder die ihr beigefügten Dokumente infolge der zwischen ihnen bestehenden Unstimmigkeiten oder der in ihnen enthaltenen unzureichenden Angaben es nicht ermöglichen, die Menge und/oder Sorte und/oder Qualität und/oder den Preis der Ware festzustellen; 8. in der Faktura die Einzelpreise nicht enthalten sind oder die Preisspezifikation nicht beigefügt ist, die im Vertrag vorgesehen sind; 9. die Zahlung in einer anderen Form als Inkasso mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) oder über ein anderes Konto durchgeführt werden muß; 10. andere Umstände vorliegen, bezüglich welcher im Ver-. trag ein solches Recht ausdrücklich vorgesehen ist. §54 Der Käufer kann nach seinem Ermessen auch die teilweise Rückerstattung des Rechnungsbetrages aus den im § 53 Ziffern 2 bis 9 aufgeführten Gründen fordern. § 55 Der Käufer ist berechtigt, die teilweise Rückerstattung des Rechnungsbetrages zu fordern, wenn 1. in der Faktura die im Vertrag vorgesehenen Preise überschritten wurden oder wenn in der Faktura Kosten enthalten sind, deren Bezahlung im Vertrag nicht vorgesehen ist; ■ 2. aus den Dokumenten, auf deren Grundlage die Zahlung durchgeführt wurde, ersichtlich ist, daß neben der bestellten Ware auch unbestellte Ware versandt wurde; 3. der Käufer die Annahme eines Teiles der Ware verweigert, weil vom Verkäufer das im Vertrag vorgesehene Sortiment nicht eingehalten wurde und wenn diese Nichteinhaltung des Sortiments aus den Dokumenten ersichtlich ist, auf deren Grundlage die Zahlung durchgeführt wurde; 4. aus den Dokumenten, auf deren Grundlage die Zahlung vorgenommen wurde, ersichtlich ist, daß die versandte Warenmenge die bestellte Menge übersteigt, wobei die Menge der versandten Ware über die bestellte Menge hinaus die im Vertrag festgelegten Toleranzen überschreitet; 5. die in der Faktura angegebene Warenmenge die Menge übersteigt, die in den Transportdokumenten und/oder Spezifikationen ausgewiesen ist; 6. in der Faktura oder in den ihr beigefügten Dokumenten ein Rechenfehler zugunsten des Verkäufers festgestellt worden ist; 7. andere Umstände vorliegen, bezüglich welcher ein solches Recht im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. §56 1. Bei Vorbringen einer Forderung auf volle oder teilweise Rückerstattung des auf der Grundlage der Faktura des Verkäufers gezahlten Betrages ist der Käufer verpflichtet, der Bank seines Landes eine begründete und verbindliche Erklärung mit Kopien, deren Anzahl von der Bank des Käuferlandes festgelegt wird, jedoch mindestens in drei Exemplaren, vorzulegen. Eine Kopie dieser Erklärung ist zur Übersendung an den Verkäufer bestimmt. Der Käufer muß auf jeden Fall in der Erklärung auf Rückerstattung des Betrages auf die Ziffer des § 53 oder § 55 Bezug nehmen, auf Grund derer er die Rüdeerstattung des Betrages fordert. 2. Gleichzeitig mit dem Vorbringen seiner Forderung gegenüber der Bank auf Rückerstattung des Betrages ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von der durchzuführenden Rückerstattung zu benachrichtigen. Bei ununterbrochenen Teillieferungen muß diese Mitteilung telegrafisch oder fernschriftlich erfolgen. 3. Auf Verlangen der Bank ist der Käufer verpflichtet, der Bank die erforderlichen Dokumente zum Beweis dessen vorzulegen, daß die Gründe für die Forderung auf Rückerstattung des gezahlten Betrages den im § 53 oder § 55 angegebenen Bedingungen entsprechen. 4. Wenn die Erklärung über die Rückerstattung des gezahlten Betrages sich auf §53 Ziffer 10 oder §55 Ziffer 7 oder § 62. Ziffer 5 bezieht, so prüft die Bank des Käufers in jedem Falle das Vorhandensein dieser Bedingungen. 5. In den Fällen, die im § 53 Ziffern 1, 3 und 6 und im § 55 Ziffern 2, 3 und 4 genannt sind, ist der Käufer verpflichtet, in seiner Erklärung, die die Forderung auf Rückerstattung des gezahlten Betrages enthält, gleichzeitig zu bestätigen, daß er die nicht angenommene Ware auf Kosten und Risiko des Verkäufers zu dessen Verfügung hält. §57 1. Wenn die Bank des Käuferlandes feststellt, daß die Forderung auf völlige oder teilweise Rückerstattung des gezahlten Betrages den im § 53 oder im § 55 vorgesehenen Bedingungen entspricht, so nimmt die Bank des Käuferlandes die Rückerstattung des vom Konto des Käufers abgebuchten Betrages gemäß den zwischen den Ländern und/oder Banken geltenden Vereinbarungen vor. Gleichzeitig leitet die Bank des Käuferlandes eine Kopie der Erklärung des Käufers der Bank des Verkäuferlandes zu, die das Konto des Verkäufers belastet. 2. Bei Rückerstattung des Betrages teilt die Bank des Käuferlandes der Bank des Verkäuferlandes das Eingangsdatum der im § 49 Ziffer 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Dokumente mit 3. Bei einer in Übereinstimmung mit § 53 Ziffern 1, 3 und 6 erfolgten vollen Rückerstattung des Betrages ist der Käufer verpflichtet, die erhaltenen Dokumente über die entsprechende Warenpartie dem Verkäufer auf dessen erste Anforderung zurückzugeben. 4. Nachdem der ursprünglich erhaltene Betrag vom Verkäufer dem Käufer zurückerstattet worden ist, hat der Verkäufer das Recht, die Dokumente und/oder Faktura zusammen mit der Kopie der Erklärung des Käufers über -die Rückerstattung der Zahlung auf dem Wege des Inkassos mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) ein zweites Mal einzureichen, wenn in den Fällen a) des § 53 Ziffern 3, 7 und 8 der Verkäufer fehlende und/ oder berichtigte Dokumente nachgereicht hat; b) des § 53 Ziffer 4 der Verkäufer die Lieferung vollständig erfüllt hat; c) des § 53 Ziffer 5 die im Vertrag vorgesehene Zahlungsfrist eingetreten ist; d) des § 53 Ziffer 9 der Verkäufer die Dokumente für die Bezahlung über das entsprechende Konto eingereicht hat. 5. Nachdem die Summe dem Konto des Käufers durch die Bank wiedergutgebracht wurde, werden alle Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer zwischen ihnen direkt geregelt. §58 Wenn dem Käufer auf Grund seiner unbegründeten For1-derung der von ihm gezahlte Betrag zurückerstattet wurde, muß der Käufer außer der Rückzahlung des genannten Betrages dem Verkäufer eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,1 % dieses Betrages für jeden Tag des Verzugs zahlen, gerechnet vom Tage der Rückerstattung bis zum Tage der endgültigen Zahlung, jedoch nicht mehr als 5 % des unbegründet zurückerstatteten Betrages. §59 Die Bezahlung der Dienstleistungen und anderer Kosten, die mit den gegenseitigen Warenlieferungen verbunden sind, darunter Kosten für Montage, Projektierungs- und Vorbereitungsarbeiten sowie Transport- und Spediteurleistungen, die in die Warenfaktura nicht einbezogen wurden, erfolgt in der Form des Inkassos mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) auf Grund der vom Gläubiger bei der Bank seines Landes vorgelegten Faktura und anderer Dokumente, die zwischen den Partnern vereinbart wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen.

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