Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 73); ÖNDE8 ,/ h. kx. rr. hA GESETZBLATT "J 73 der Deutschen Demokratischen Republik 1979 Berlin, den 26. Oktober 1979 Teil II Nr. 5 Tag Inhalt Seite 7. 8. 79 Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 73 17. 8. 79 Bekanntmachung zum Vertrag vom 11. Juni 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Belgien über den Luftverkehr 77 6. 9. 79 Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Vertrages vom 24. Februar 1979 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique 80 7. 8. 79 Bekanntmachung über die Anwendung der Regelungen Nr. 27, 28, 35 und 37 zum Abkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen vom 20. März 1958 in der revidierten Fassung vom 10. November 1967 durch die Deutsche Demokratische Republik 80 Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln Uber Konnossemente vom 25. August 1924 vom 7. August 1979 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924. Am 14. Februar 1979 wurde die Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde von seiten der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 8 des Protokolls folgender Vorbehalt erklärt: „Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 8 des Protokolls gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist. Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.“ Zu Artikel 12 sowie zu Artikel 15 des Protokolls gab die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärungen ab: Erklärung zu Artikel 12 „Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 12 des Protokolls im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Erklärung zu Artikel 15 „Die Deutsche Demokratische Republik läßt sich in ihrer Haltung zu den Bestimmungen des Artikels 15 des Protokolls, soweit sie die Anwendung des Protokolls auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien betreffen, von den Festlegungen der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker (Res. Nr. 1514 [XV] vom 14. Dezember 1960) leiten, welche die Notwendigkeit einer schnellen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen proklamiert.“ Das Protokoll ist, mit Ausnahme des Artikels 8, zu dem die DDR einen Vorbehalt erklärte, gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 14. Mai 1979 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 7. August 1979 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H.Eichler (Übersetzung) Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 Die Vertragsparteien haben in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Internationale Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente, gezeichnet in Brüssel am 25. August 1924, zu ergänzen, folgendes vereinbart: Artikel 1 1. Zu Art. 3 § 4 wird hinzugefügt: Der Beweis des Gegenteils ist jedoch imzulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten gegeben wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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