Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 70 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Juli 1979 3. gegen den Täter wegen derselben Straftat bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere das Verfahren abschließende Entscheidung eines Gerichts oder Strafverfolgungsorgans des ersuchten Vertragsstaates ergangen ist, 4. die Straftat nach den Gesetzen beider Vertragsstaaten nur auf Antrag verfolgt wird. (2) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates begangen wurde. Artikel 82 Erfolgt die Auslieferung nicht, wird der ersuchende Vertragsstaat über die Gründe für die Ablehnung informiert. Artikel 83 Bedingte Auslieferung Wird zum Zwecke des Vollzugs der Strafe um Auslieferung einer Person ersucht, die von einem Gericht des ersuchenden Vertragsstaates in Abwesenheit verurteilt wurde, so kann die Auslieferung an die Bedingung geknüpft werden, daß ein neues Verfahren in Anwesenheit der auszuliefemden Person durchgeführt wird. Artikel 84 Auslieferungsersuchen (1) Dem Ersuchen um Auslieferung zur Durchführung eines Strafverfahrens sind beizufügen: 1. Angaben zur Person, einschließlich der Staatsbürgerschaft, 2. der Haftbefehl mit einer Darstellung der Straftat, 3. die Beweismittel oder, falls deren Übermittlung nicht möglich ist, Fotokopien oder die Beschreibung der Beweismittel, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, 4. der Text des Strafgesetzes, nach welchem die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, beurteilt wird, 5. die Höhe des Schadens, der durch die Straftat entstanden ist. (2) Dem Ersuchen um Auslieferung sind nach Möglichkeit eine Beschreibung sowie ein Foto der auszuliefemden Person beizufügen. (3) Das Ersuchen und die ihm beigefügten Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abzufassen. (4) Dem Ersuchen um Auslieferung zum Vollzug der Strafe sind die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils und der Text des der Verurteilung zugrunde liegenden Strafgesetzes beizufügen. Hat der Verurteilte bereits einen Teil seiner Strafe verbüßt, so sind auch darüber Angaben zu übermitteln. Artikel 85 Art des Verkehrs In Auslieferungssachen verkehren die Ministerien der Justiz oder die Generalstaatsanwälte der Vertragsstaaten miteinander. Artikel 86 Ergänzung des Auslieferungsersuchens Enthält das Auslieferungsersuchen nicht die erforderlichen Angaben, so kann der ersuchte Vertragsstaat seine Vervollständigung verlangen sowie eine Frist bestimmen, in der die ergänzenden Angaben zu übermitteln sind. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Auslieferungshaft Artikel 87 Der ersuchte Vertragsstaat trifft nach Eingang des Auslieferungsersuchens unverzüglich Maßnahmen zur Ermittlung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und ordnet gegebenenfalls ihre Inhaftierung an. Artikel 88 (1) Auf Antrag kann eine Person vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorläufig in Haft genommen werden, wenn sich das zuständige Organ des ersuchenden Vertragsstaates auf einen Haftbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil unter gleichzeitiger Ankündigung des Auslieferungsersuchens beruft. Dieses Ersuchen kann auf dem Postwege, telegrafisch, telefonisch oder auf eine andere Weise übermittelt werden. (2) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates können eine Person, die sich auf seinem Territorium befindet, auch ohne Ersuchen nach Absatz 1 vorläufig in Haft nehmen, wenn bekannt ist, daß diese Person eine Auslieferungsstraftat nach Artikel 80 begangen hat. (3) Von der vorläufigen Haft nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist der andere Vertragsstaat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 89 (1) Der ersuchte Vertragsstaat stellt das Auslieferungsverfahren ein und setzt die verhaftete Person auf freien Fuß, wenn innerhalb der gemäß Artikel 86 festgesetzten Frist die geforderten zusätzlichen Angaben nicht übermittelt werden. (2) Eine nach den Bestimmungen des Artikels 88 verhaftete Person wird auf freien Fuß gesetzt, wenn das Ersuchen nicht innerhalb von einem Monat eintrifft, von dem Tage an gerechnet, an dem der andere Vertragsstaat von der vorläufigen Haft dieser Person in Kenntnis gesetzt wurde. Artikel 90 Aufschub der Auslieferung (1) Wird gegen eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird, auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates ein Strafverfahren durchgeführt oder ist diese wegen einer anderen strafbaren Handlung auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates verurteilt worden, so kann die Auslieferung bis zum Abschluß des Strafverfahrens oder bis zum Vollzug der Strafe aufgeschoben werden. (2) Würde der Aufschub der Auslieferung zur Verjährung der Strafverfolgung oder zur Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, führen, so kann einem begründeten Ersuchen eines Vertragsstaates auf zeitweilige Auslieferung zur Durchführung eines Strafverfahrens stattgegeben werden. Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, die ausgelieferte Person spätestens nach 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an, zurückzuführen. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Artikel 91 Ersuchen mehrerer Staaten Bei Ersuchen mehrerer Staaten um Auslieferung einer Person wegen einer bestimmten oder wegen verschiedener straf-' barer Handlungen entscheidet der ersuchte Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Staatsbürgerschaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, sowie des Ortes und der Schwere der Straftat, welchem Ersuchen stattgegeben werden soll. Artikel 92 Grenzen der Strafverfolgung (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung, die nicht;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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