Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 67

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 67 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 67); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 - Ausgabetag: 16. Juli 1979 67 achtet wurden, auf dessen Territorium die testamentarische -Verfügung errichtet oder aufgehoben wurde. Artikel 50 Zuständigkeit in Nachlaßsachen (1) Für die Regelung des beweglichen Nachlasses ist das Organ des Vertragsstaates zuständig, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes war. (2) Für die Regelung des unbeweglichen Nachlasses sowie der anderen Fälle des Artikels 47 Absatz 2 ist das Organ des Vertragsstäates zuständig, auf dessen Territorium sich der Nachlaß befindet. (3) Wenn sich der gesamte bewegliche Nachlaß des Erblassers Staatsbürger des einen Vertragsstaates auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates befindet und wenn alle Erben damit einverstanden sind, wird auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers die Regelung von den Organen des anderen Vertragsstaates vorgenommen. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für erbrechtliche Streitigkeiten. Artikel 51 Testamentseröffnung Für die Eröffnung einer testamentarischen Verfügung ist das zuständige Organ des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium sich die Verfügung befindet. Hatte der Erblasser auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates seinen Wohnsitz, so ist dem zuständigen Organ eine beglaubigte Kopie der testamentarischen Verfügung und ein Protokoll der Eröffnung zu übersenden. Auf Ersuchen ist das Original der testamentarischen Verfügung zu übersenden. Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses Artikel 52 Befindet sich auf dem Territorium des einen Vertragsstaates der Nachlaß eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, so trifft das zuständige Organ geeignete Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses auf Grund seiner innerstaatlichen Gesetze. Artikel 53 Stirbt ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates während seines zeitweiligen Aufenthalts auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, so werden die Sachen, die er mit sich führte, mit einem Verzeichnis ohne weiteres Verfahren der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates übergeben, dessen Staatsbürger der Verstorbene war. Artikel 54 Mitteilung von Todesfällen (1) Stirbt ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, so setzt das zuständige Organ die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates unverzüglich davon in Kenntnis. Es teilt dabei mit, was über etwaige Erben, deren Wohnsitz, die Beschaffenheit des Nachlasses sowie über das Bestehen einer testamentarischen Verfügung bekannt ist. Ist dem Organ bekannt, daß der Verstorbene in einem anderen Staat Vermögen hinterlassen hat, so gibt es auch darüber Auskunft. (2) Erhält die diplomatische oder konsularische Vertretung zuerst von dem Todesfall Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses das zuständige Organ zu benachrichtigen. (3) Die zuständigen Organe des einen Vertragsstaates informieren die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates,- wenn sich im Zusammenhang mit einem Nachlaß verfahren ergibt, daß Staatsbürger des ande- ren Vertragsstaates berechtigte Interessen am Nachlaß haben, unabhängig davon, wo sich der Nachlaß befindet. Artikel 55 Vertretungsbefugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertretung In Nachlaßsachen einschließlich erbrechtlicher Streitigkeiten sind die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten berechtigt, die Interessen, ihrer Staatsbürger, sofern diese nicht zugegen sind und keine Bevollmächtigten eingesetzt haben, vor den Gerichten und anderen Organen des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Artikel 56 Übergabe des Nachlasses (1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Ver- kauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielte Erlös nach Durchführung eines Nachlaßverfahrens an Erben mit Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates und kann diesen oder ihren Bevollmächtigten der Nachlaß oder sein Erlös nicht direkt übergeben werden, erfolgt die Aushändigung an die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates. - , - (2) Gemäß der Bestimmung des Absatzes 1 wird verfahren, wenn 1. alle mit der Erbschaft verbundenen Abgaben und Gebühren bezahlt oder sichergestellt sind, 2. das zuständige Organ die notwendige Genehmigung zur Ausfuhr der Nachlaßgegenstände oder für die Überweisung von Geldbeträgen erteilt hat. Teil VI Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 57 Entscheidungen (1) Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, der Organe der Vormundschaft und Pflegschaft, der Staatlichen Notariate und der Organe für Persönenstandswesen des einen Vertragsstaates werden unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates anerkannt und vollstreckt. (2) Als Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 gelten: 1. Entscheidungen in Zivil- und Familiensachen, 2. gerichtliche Einigungen, 3. Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen über Schadenersatzansprüche, 4. Kostenentscheidungen. Artikel 58 Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Die in Artikel 57 genannten Entscheidungen werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt: 1. wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist; 2. wenn die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, ordnungsgemäß geladen worden ist und, falls sie prozeßunfähig war, vertreten werden konnte; 3. wenn in dem gleichen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien auf dem Territorium des Vertragsstaates, auf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie wesentlich erweitert. Das trug wiederum dazu bei, die Untersuchungsarbeit zu qualifizieren, Die Diensteinheiten der Linie haben intensiv daran mitgewirkt, in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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