Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 64

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 64 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 64); 64 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Juli 1979 (2) Rechtshilfeersuchen und die zuzustellenden gerichtlichen Schriftstücke müssen unterschrieben und mit einem Siegel des Organs versehen sein. (3) Die Organe der Vertragsstaaten benutzen bei Ersuchen um Rechtshilfe zweisprachige Formulare, deren Muster die Vertragsstaaten untereinander austauschen. Artikel 17 Sprache im Rechtshilfeverbehr Die Organe der Vertragsstaaten bedienen sich, soweit im vorliegenden Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, im gegenseitigen Rechtshilfeverkehr der eigenen Sprache. Erledigung der Rechtshilfeersuchen Artikel 18 (1) Bei der Durchführung der Rechtshilfe wendet das ersuchte Organ seine innerstaatlichen Gesetze an. Es kann auf Verlangen die Verfahrensvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates anwenden, soweit dies nicht seinen zwingenden innerstaatlichen Verfahrensvorschriften widerspricht. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Wege der Rechtshilfe angeforderte Materialien für Gutachten, die im anderen Vertragsstaat gefertigt werden, auf schnellstem Wege nach dort zu senden. Artikel 19 (1) Ist das ersuchte Organ unzuständig, so gibt es das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Organ weiter. (2) Das ersuchte Organ teilt auf Verlangen dem ersuchenden Organ rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit. (3) Ist die im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Organ die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift. (4) Ist dem ersuchten Organ die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Organ davon, teilt die Gründe mit und sendet die Unterlagen zurück. Artikel 20 Zustellungen (1) Zustellungen in Verfahren mit Prozeßbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium eines der Vertragsstaaten haben, werden im Wege der Rechtshilfe vorgenommen. (2) Bei der Erledigung von Zustellungsersuchen wendet das ersuchte Organ seine innerstaatlichen Gesetze an. (3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates abgefaßt oder ist eine Übersetzung in dieser Sprache nicht beigefügt, so übergibt das ersuchte Organ das Schriftstück dem Empfänger nur dann, wenn dieser bereit ist, es freiwillig anzunehmen. Im Falle der Nichtannahme gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Artikel 21 Zustellungsnachweis Die Zustellung wird durch eine Empfangsbescheinigung, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Empfängers und des Zustellers sowie das Siegel des Organs enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung des Organs nachgewiesen, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück übergeben worden ist. Artikel 22 Zustellungen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Zustellungen an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung zu bewirken. Artikel 23 Beachtung der Rechtshängigkeit Wird bei den Gerichten beider Vertragsstaaten zwischen denselben Beteiligten mit derselben Begründung wegen desselben Anspruchs ein Verfahren eingeleitet, für das die Gerichte beider Vertragsstaaten zuständig sind, hat das Gericht, bei dem das Verfahren später eingeleitet wurde, die Klage abzuweisen (das Verfahren einzustellen). Artikel 24 Kosten der Rechtshilfe (1) Für die Gewährung der Rechtshilfe verlangt das Organ des ersuchten Vertragsstaates keine Kosten. Die Vertragsstaaten tragen alle durch den Rechtshilfeverkehr auf ihrem Territorium entstandenen Kosten, insbesondere auch die bei der Durchführung von Beweisaufnahmen entstehenden Auslagen selbst. (2) Das ersuchte Organ gibt dem ersuchenden Organ auf Ersuchen die Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Soweit das ersuchende Organ diese Kosten von dem Kostenpflichtigen einzieht, verbleiben sie dem einziehenden Vertragsstaat. Teil V Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit 1. Personenrecht Artikel 25 Handlungsfähigkeit Die Handlungsfähigkeit einer Person bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist. Artikel 26 Rechtsfähigkeit juristischer Personen Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, durch dessen Gesetze die Rechtsstellung der juristischen Person bestimmt wird. Artikel 27 Todeserklärung und Feststellung der Tatsache des Todes (1) Für die Todeserklärung (Verschollenheitserklärung und Todeserklärung) oder die Feststellung der Todeszeit (Feststellung der Tatsache des Todes) sind die Organe des Vertragsstaates zuständig, dessen Staatsbürger die Person war, als sie nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat. (2) Die Organe des einen Vertragsstaates können in bezug auf einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates auf Antrag der auf dem Territorium dieses Vertragsstaates lebenden Personen die Todeserklärung (Verschollenheitserklärung und Todeserklärung) oder die Feststellung der Todeszeit (Feststellung der Tatsache des Todes) durchführen, wenn diese Personen nach den Gesetzen dieses Vertragsstaates ein rechtliches Interesse daran haben. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wenden die Organe der Vertragsstaaten die Gesetze des Staates an, dessen Staats-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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