Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 56

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 56 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 56); 56 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 §45 Mit verjährten Forderungen kann nach Vereinbarung zwischen den Partnern aufgerechnet werden. §46 Die Verjährung wird vom Schiedsgericht berücksichtigt, wenn sich de:- Schuldner auf sie beruft. §47 Eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Abschnittes ist nicht zulässig. Abschnitt VIII Beendigung des Vertrages §48 Der Vertrag wird beendet: -1. nach Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer; 2. nach Vereinbarung der Partner; 3. infolge Rücktritts vom Vertrag. §49 Der Rücktritt vom Vertrag oder von einem Teil des Vertrages ist nicht zulässig, wenn in diesen Allgemeinen Bedingungen oder im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. §50 1. Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 2. Wurde im Vertrag keine andere Frist vorgesehen, so tritt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf von 4 Monaten ab Datum des Briefes mit der Erklärung über den Rücktritt in Kraft. 3. Wenn der andere Partner den Rücktritt vom Vertrag als unbegründet ansieht, kann er sich innerhalb der in Ziff. 2 dieses Paragraphen festgelegten Frist an das Schiedsgericht wenden. Wendet sich der Partner innerhalb der festgelegten Frist nicht an das Schiedsgericht, verliert er das Recht, später wegen der Unbegründetheit des Rücktritts vom Vertrag das Schiedsgericht anzurufen. §51 Wenn im Vertrag nichts anderes vorgesehen wurde, hat die Beendigung des Vertrages nicht automatisch die Beendigung der Kontrakte zur Folge, die in Realisierung des Vertrages abgeschlossen wurden. §52 Bei Beendigung des Vertrages bleiben die im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie die anderen Verpflichtungen, für die das im Vertrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 17 direkt vorgesehen ist, bestehen. Abschnitt IX Schiedsgericht §53 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit ihm ergeben können, werden durch das Schiedsgericht bei der Handelskammer im Land des Beklagten oder nach Vereinbarung der Partner in einem dritten Teilnehmerland der Konvention vom 26. Mai 1972 über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus den Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, und in Übereinstimmung mit dieser Konvention entschieden. Abschnitt X Das auf den Vertrag anzuwendende Recht §54 1. Auf die Beziehungen der Vertragspartner findet hinsichtlich der Fragen, die in diesen Allgemeinen Bedingungen oder im Vertrag nicht oder nicht erschöpfend geregelt sind, das materielle Recht des Landes des spezialisierten Partners Anwendung, wenn vertraglich nichts anderes vorgesehen ist. 2. Unter materiellem Recht, das entsprechend Ziff. 1 dieses Paragraphen anzuwenden ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zu verstehen und nicht Spezialregelungen, die für die Beziehungen zwischen sozialistischen Organisationen und Betrieben des entsprechenden Landes geschaffen worden sind. Abschnitt XI Sonstige Bestimmungen §55 1. Die Geltungsdauer des Vertrages wird von den Partnern ausgehend von seinem Gegenstand und den Zielen mit der Absicht bestimmt, die Beziehungen langfristig zu gestalten. 2. Die Verlängerung der Geltungsdauer des Vertrages erfolgt in schriftlicher Form und, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verfahren, das für seinen Abschluß vorgesehen ist. Dabei bestimmen die Partner erforderlichenfalls die Bedingungen der Verlängerung der Geltungsdauer des Vertrages. §56 1. Kein Partner ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliches Einverständnis des anderen Partners an Dritte zu übergeben. 2. Die Festlegungen von Ziff. 1 dieses Paragraphen erstrek-ken sich nicht auf Fälle der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an eine andere Organisation des gleichen Landes entsprechend einem Beschluß des zuständigen Staatsorgans. 3. Die Organisation, die gemäß Ziff. 1 oder 2 dieses Paragraphen in den Vertrag eingetreten ist, hat alle anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. §57 1. Eine Frist, die nach Tagen berechnet wird, beginnt an dem Tage, der dem für den Beginn der Fristenberechnung entscheidenden Ereignis folgt. 2. Eine Frist, die nach Wochen, Monaten oder Jahren berechnet wird, endet an dem Tag, der durch Bezeichnung oder Datum dem Tag entspricht, an dem das für den Beginn der Fristenberechnung maßgebliche Ereignis eingetreten ist. Ist dieser Tag nicht der letzte des Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. 3. Ist der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag, so endet die Frist am nächstfolgenden Arbeitstag. §58 Sehen die Seiten einen Depositär des Vertrages vor, haben sie ihm unverzüglich den Originaltext des Vertrages sowie auch alle anderen Dokumente zu übersenden, die für dessen Abschluß, Inkrafttreten, Änderung (insbesondere Verlängerung oder Ergänzung) und Beendigung von Bedeutung sind. Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße47-Redaktion: 102 Berlin,Klosterstraße 47,Telefon: 233 3622- Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Straße 17, Telefon: 2334501 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Monatlich Teil I 0,80 M, Teil. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

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