Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 55

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 55 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 55); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 55 2. Wenn in der Anspruchserklärung eine der in Ziff. 1 Buchstaben a bis e dieses Paragraphen genannten Angaben fehlt, ist der Partner, bei, dem dieser Anspruch einging, verpflichtet, dem Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen, welche Angaben zur Ergänzung der Anspruchserklärung notwendig sind. Falls der Partner, bei dem der Anspruch einging, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er später nicht das Recht, sich auf die Unvollständigkeit des Anspruchs zu berufen. 3. Wenn der Partner, der den Anspruch auf Zahlung von Konventionalstrafe geltend gemacht hat, die in Ziff. 2 dieses Paragraphen erwähnte Mitteilung des Partners, bei dem der Anspruch einging, zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem gemäß § 33 die Frist für die Anspruchserhebung abgelaufen ist oder innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung abläuft, hat der Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, das Recht, die Anspruchserklärung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung zu ergänzen, unabhängig vom Ablauf der Frist für die Anspruchserhebung. Die Bestimmungen dieser Ziffer werden ebenfalls im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen zu anderen Tatbeständen angewandt, wenn im Vertrag eine Frist für ihre Geltendmachung vorgesehen wird. 4. In den in den Ziffern 2 und 3 dieses Paragraphen vorgesehenen Fällen wird die Frist zur Prüfung des Anspruchs gemäß § 35 vom Datum des Erhalts der zusätzlichen Angaben des Partners, der den Anspruch geltend gemacht hat, die den Anspruch in Übereinstimmung mit Ziff. 1 dieses Paragraphen ergänzen, gerechnet. §35 1. Der Partner, bei dem der Anspruch einging, ist verpflichtet, den Anspruch zu prüfen und dem Partner, der ihn geltend gemacht hat, unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, eine Antwort zum Wesen des Anspruchs zu geben (das Anerkenntnis oder die völlige oder teilweise Ablehnung zu erklären). Wurde eine solche Frist im Vertrag nicht vereinbart, so muß die Antwort zum Wesen des Anspruchs unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 90 Tagen, und .in bezug auf die Zahlung einer Konventionalstrafe innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Anspruchs, gegeben werden. 2. Wenn der Partner, bei dem der Anspruch einging, keine Antwort zum Wegen des Anspruchs innerhalb der Frist gemäß Ziff. 1 dieses Paragraphen gibt, und der Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, sich vor Erhalt der Antwort an das Schiedsgericht wendet, werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Schiedsgerichtsgebühren dem Partner auferlegt, der nicht auf den Anspruch geantwortet hat. Die Bestimmungen dieser Ziffer werden nicht auf die Fälle angewandt, die in Ziff. 3 dieses Paragraphen vorgesehen sind. 3. Wenn es auf Grund technisch begründeter Umstände dem Partner, bei dem der Anspruch eingegangen ist, nicht möglich ist, eine Antwort zum Wesen des Anspruchs in der Frist gemäß Ziff. 1 dieses Paragraphen zu geben, kann er dem Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, die Verlängerung dieser Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorschlägen. 4. Wenn der Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, sich mit dem Vorschlag des Partners, bei dem der Anspruch einging, über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Anspruchs nicht einverstanden erklärt und sich an das Schiedsgericht wendet, wird die Frage der Schiedsgerichtsgebühren vom Schiedsgericht in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens entschieden. 5. Wenn der Partner, der den Anspruch geltend gemacht hat, mit dem Vorschlag des Partners, bei dem er eingegangen ist, über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Anspruchs einverstanden ist, der Partner jedoch, bei dem der Anspruch einging, innerhalb der vereinbarten Frist keine Antwort gibt, und der Partner, der den Anspruch erhoben hat, sich mit seinen Forderungen an das Schiedsgericht wendet, trägt die Schiedsgerichtsgebühren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Partner, der nicht zum Wesen des Anspruchs geantwortet hat. §36 Wendet sich ein Partner vor Erhalt der Antwort des anderen Partners zum Wesen des Anspruchs und vor Ablauf der Fristen, die im § 35 für die Antwort auf den Anspruch vorgesehen sind, mit einer Klage an das Schiedsgericht, so gehen die Schiedsgerichtsgebühren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, zu Lasten des Partners, der die Klage erhoben hat. §37 1. Ansprüche müssen in schriftlicher Form entweder durch Einschreibbrief oder durch Aushändigung an den Partner, dem gegenüber sie erhoben werden, geltend gemacht werden. 2. Ansprüche können telegrafisch oder fernschriftlich erhoben werden. In diesen Fällen müssen sie durch einen Einschreibbrief spätestens 7 Arbeitstage nach dem fernschriftlichen oder telegrafischen Erheben des Anspruchs bestätigt werden. Abschnitt VII Verjährung §38 Auf Forderungen, die sich aus den durch diese Allgemeinen Bedingungen geregelten Beziehungen ergeben, finden die Verjährungsbestimmungen dieses Abschnittes Anwendung. §39 Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptforderung läuft auch die Verjährungsfrist für Nebenforderungen ab. §40 1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. 2. Eine besondere einjährige Verjährungsfrist gilt für Klageansprüche aus Ansprüchen auf Zahlung von Konventionalstrafe. §41 1. Die allgemeine Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung der Forderung. 2. Die besondere Verjährungsfrist für Klageansprüche aus Ansprüchen auf Zahlung von Konventionalstrafe beginnt mit dem dem Tag des Eingangs der Antwort zum Wesen des Anspruchs beim Partner folgenden Tag und, wenn der andere Partner keine Antwort zum Wesen des Anspruchs gegeben hat, mit dem dem Tag des Ablaufs der Frist für diese Antwort folgenden Tag. §42 Der Lauf .der Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn der Klageerhebung ein Umstand unabwendbarer Gewalt entgegensteht, der innerhalb der Verjährungsfrist eingetreten ist oder andauert. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. §43 1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen: a) durch Klageerhebung beim Schiedsgericht; b) durch schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs durch den Verpflichteten. 2. Nach der Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von neuem. 3. Wenn der Kläger beim Schiedsgericht die Klage zurücknimmt, gilt die Verjährungsfrist nicht als unterbrochen. §44 Falls der Schuldner seine Verpflichtung nach Ablauf der Verjährungsfrist erfüllt, ist er nicht berechtigt, das Geleistete zurückzufordem, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Erfüllung den Ablauf der Verjährungsfrist nicht kannte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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