Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 Verletzung keine Konventionalstrafe vorgesehen ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung verursachten Schaden zu ersetzen. 2. Als Schaden sind gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen die vom Gläubiger getätigten Ausgaben, der Verlust oder die Schädigung seines Vermögens zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind entgangener Gewinn, indirekter Schaden sowie Konventionalstrafenbeträge, die der Gläubiger seinen In-landspartnem gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/ oder aus Wirtschaftsverträgen gezahlt hat. 3. Die'Pflicht zum Schadenersatz tritt bei der Gesamtheit folgender Umstände ein: a) wenn eine Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen vorliegt; b) wenn durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen dem anderen Partner ein materieller Schaden zugefügt wurde; c) wenn zwischen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung und dem dem anderen Partner zugefügten Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, und d) wenn der Schuldner an der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung die Schuld trägt. 4. Bei der Bestimmung der Schuld gilt als Kriterium die Sorgfalt, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird. 5. Der Gläubiger trägt die Beweislast über das Vorliegen der Umstände, die nach den Buchstaben a, b und c der Ziff. 3 dieses Paragraphen vorgesehen sind, sowie die Verpflichtung, die Schadenshöhe zu beweisen. Die Schuld des Schuldners an der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtungen wird vermutet. 6. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger hätte verhindern können, wenn er die Sorgfalt angewandt hätte, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird. 7. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Schaden im halben Umfang zu ersetzen, jedoch darf die Gesamthöhe des zu ersetzenden Schadens 50% des Wertes der spezialisierten Erzeugnisse, bezüglich derer die Verpflichtung verletzt wurde, nicht überschreiten. 8. Der Schadenersatz bei Verzug oder sonstiger nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit den Schuldner nicht von der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen. §29 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden ebenfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus dem Vertrag hervorgeht. 4. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit befreien, trägt der Schuldner. §30 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im §29 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner unverzüglich über das Eintreten dieser Umstände, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Verträgsverpflichtungen schriftlich benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben über das Eintreten und den Charakter der Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen. 2. Die Umstände, die den Partner von der Verantwortlichkeit für die völlige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages befreien, müssen von der Handelskammer oder einem anderen zuständigen zentralen Organ des betreffenden Landes bestätigt werden. 3. Die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung des anderen Partners durch den Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unmöglich geworden ist, über das Eintreten von Umständen, die ihn von der Verantwortlichkeit befreien, hat den Ersatz des Schadens zur Folge, der durch die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung verursacht wurde. §31 1. In den im § 29 vorgesehenen Fällen wird die Frist für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen um den Zeitraum verlängert, in dem solche Umstände und ihre Folgen an-dauem. 2. Wenn im Vertrag eine andere Frist nicht vereinbart ist, so ist in dem Fall, wenn diese Umstände und ihre Folgen länger als 12 Monate andauem, jeder der Partner berechtigt, von der weiteren Erfüllung des Vertrages in dem Teil, der von diesen Umständen und/oder ihren Folgen betroffen ist, zurückzutreten. Dabei ist keiner der Partner berechtigt, gegenüber dem anderen Partner irgendwelche auf einen solchen Rücktritt begründete Ansprüche geltend zu machen. Der Partner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt vor Beginn der Erfüllung der entsprechenden Vertragsverpflichtung durch den anderen Partner erklärt. Abschnitt VI Ansprüche §32 Bevor sich der Partner an das Schiedsgericht wendet, muß er den Anspruch gegenüber dem anderen Partner geltend gemacht haben. §33 1. Der Anspruch auf Zahlung von Konventionalstrafe darf nicht später als innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Ablauf dieser Frist beginnt: a) bei Konventionalstrafen, die nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag der Erfüllung der Verpflichtung oder mit dem Tag, an dem die Konventionalstrafe für den betreffenden Tatbestand die maximale Höhe erreicht hat, wenn die Verpflichtung bis zu diesem Tage nicht erfüllt wurde; b) bei Konventionalstrafen, die nur einmalig berechnet werden können, mit dem Tag der Entstehung des Rechts, sie zu fordern. 2. Wenn der Anspruch auf Zahlung von Konventionalstrafe nicht innerhalb der in Ziff. 1 dieses Paragraphen festgelegten Frist geltend gemacht wird, verliert der Partner, der den Anspruch erhebt, das Recht, sich an das' Schiedsgericht zu wenden. §34 1. Die Anspruchserklärung muß unbedingt folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung des Vertrages und das Datum seines Abschlusses; b) die Bezeichnung des Partners, dem gegenüber der Anspruch geltend gemacht wird; c) die Bezeichnung der spezialisierten Erzeugnisse entsprechend dem Vertrag, hinsichtlich derer der Anspruch geltend gemacht wird, und/oder den Inhalt der Verpflichtungen, in Verbindung mit deren Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Anspruch geltend gemacht wird; d) den Inhalt des Anspruchs; e) die Darlegung der Forderung und/oder Berechnung der Konventionalstrafe, die auch in einer dem Anspruch beigefügten Rechnung enthalten sein kann. aw;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 54) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 54)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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