Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Einnahmen und Vermögen juristischer Personen (Übersetzung) Die Vertragschließenden Seiten haben, in dem Wunsch, zum weiteren Ausbau und zur Festigung der ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern beizutragen, und in dem Bestreben, den Mechanismus ihrer Valuta- und Finanzbeziehungen zu vervollkommnen, sowie zwecks Schaffung günstigerer Bedingungen im Prozeß der ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des kulturellen Austausches, ausgehend von dem Prinzip, daß juristische Personen mit den gleichen Einnahmen und dem gleichen Vermögen nicht gleichzeitig auf den Territorien von zwei und mehr Vertragschließenden Seiten der Besteuerung unterliegen dürfen, folgendes vereinbart: Artikel I 1. Das vorliegende Abkommen trifft zu für juristische Personen, die ihren Sitz auf den Territorien der Vertragschließenden Seiten haben. 2. Falls es nicht möglich ist, den Sitz einer juristischen Person in Übereinstimmung mit Punkt 1 zu bestimmen, so gilt das Land der Vertragschließenden Seite im Sinne des vorliegenden Abkommens als ihr Sitz, nach dessen Gesetzgebung die betreffende juristische Person gegründet wurde. 3. Falls es nicht möglich ist, den Sitz einer juristischen Person und ihren Steuerstatus in Übereinstimmung mit den Punkten 1 und 2 zu bestimmen, wird die Angelegenheit nach gegenseitiger Vereinbarung der zuständigen Organe der Länder der betreffenden Vertragschließenden Seiten entschieden. Zuständige Organe im Sinne dieses Abkommens sind die Finanzministerien der Länder der Vertragschließenden Seiten. Artikel II Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auf Steuern, Abgaben und andere verbindliche Zahlungen mit Steuercharakter (im weiteren „Steuern“ genannt), die für Einnahmen und Vermögen juristischer Personen auf den Territorien der Vertragschließenden Seiten in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung erhoben werden. Artikel III Einnahmen juristischer Personen einer jeden Vertragschließenden Seite, die sowohl direkt als auch über Filialen, Abteilungen, Agenturen, Kontore und ähnliche Organisationen auf den Territorien anderer Vertragschließender Seiten erzielt werden, sind von Steuern auf den Territorien dieser anderen Vertragschließenden Seiten unter Beachtung der Festlegungen von Artikel IV und V des vorliegenden Abkommens befreit. Artikel IV 1. Die Erhebung von Steuern für unbewegliches Vermögen juristischer Personen sowie für Einnahmen aus der Nutzung, dem Verkauf und anderweitiger Verfügung über dieses Vermögen erfolgt nach der Gesetzgebung des Landes der Vertragschließenden Seite, in dem sich dieses Vermögen befindet. 2. Die Erhebung von Steuern für bewegliches Vermögen juristischer Personen sowie für Einnahmen aus der Nutzung, dem Verkauf und anderweitiger Verfügung über dieses Vermögen erfolgt nach der Gesetzgebung des Landes der Vertragschließenden Seite, in dem die Einnahmen juristischer Personen entsprechend Artikel III des vorliegenden Abkommens der Besteuerung unterliegen. Dabei ist das Recht der Vertragschließenden Seiten nicht ausgeschlossen, auf ihrem Territorium Steuern im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und der Nutzung' von Straßenverbindungen zu erheben. 3. Im Sinne des vorliegenden Abkommens gilt: a) Unbewegliches Vermögen ist Vermögen, das als solches in Übereinstimmung, mit der Gesetzgebung des Landes der Vertragschließenden Seite gilt, auf dessen Territorium sich das betreffende Vermögen befindet; b) Bewegliches Vermögen ist Vermögen, das als solches in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Landes gilt, in dem die juristische Person, die dieses Vermögen nutzt, ihren Sitz hat. Artikel V 1. Die Prinzipien und die Ordnung der Erhebung von Steuern für Einnahmen und Vermögen von internationalen Organisationen (einschließlich Filialen und Abteilungen dieser Organisationen), die von den Ländern der Vertragschließenden Seiten oder Organisationen dieser Länder gegründet wurden und ihren Sitz auf ihren Territorien haben, werden in den Gründungsdokumenten der entsprechenden internationalen Organisationen, die als internationale Abkommen angenommen werden, und/oder in Sonderabkommen zu dieser Frage festgelegt, an denen die betreffenden Vertragschließenden Seiten beteiligt sind. 2. Der ihren Mitgliedern zustehende Gewinn internationaler Organisationen ist von Steuern in den Ländern der Vertragschließenden Seiten befreit, in denen diese Organisationen ihren Sitz haben. Diese Bestimmung findet auch Anwendung in dem Fall, wenn der Gewinn in andere Länder der Vertragschließenden Seiten überwiesen wird, in denen die Mitglieder der betreffenden internationalen Organisation ihren Sitz haben. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung im Hinblick auf den Gewinn von Mitgliedern internationaler Organisationen aus Ländern, in denen diese Organisationen ihren Sitz haben. Artikel VI Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen die Möglichkeit nicht aus, daß interessierte Vertragschließende Seiten nach gegenseitiger Vereinbarung oder einseitig juristischen Personen zusätzliche Erleichterungen bei der Erhebung von Steuern für ihre Einnahmen und Vermögen gewähren. Artikel VII Das vorliegende Abkommen schränkt das Recht der Vertragschließenden Seiten nicht ein, Steuern für Einnahmen und Vermögen juristischer Personen zu erheben, sofern dies den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht widerspricht. Artikel VIII Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren nicht die Steuerprivilegien, die entsprechend den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts, in speziellen internationalen Abkommen und den ihnen entsprechenden Gesetzgebungen der Länder der Vertragschließenden Seiten für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für ihnen angeglichene andere Organisationen und Einrichtungen festgelegt sind. Artikel IX Falls sich die Bestimmungen gültiger Abkommen zu Fragen der Besteuerung von Einnahmen und Vermögen juristischer Personen, die früher zwischen den Vertragschließenden Sei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

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