Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 29); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1979 29 Bekanntmachung zum Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 10. Oktober 1978 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971. Am 31. Juli 1978 wurde die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hinterlegt. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde von seiten der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 9 des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben: „Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 9 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Übereinkommen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 für die Deutsche Demokratische Republik am 30. November 1978 in Kraft. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 10. Oktober 1978 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung f Die Vertragsparteien v in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt; in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und Wasservögel; in der Überzeugung, daß Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaüshalts von großem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre; von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung ' und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten; in der Erkenntnis, daß Wat- und Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten; im Vertrauen darauf, daß die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Maßnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen. 2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind. Artikel 2 1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine „Liste international bedeutender Feuchtgebiete“, die im folgenden als „Liste“ bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschließende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer größeren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschließen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind. 2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limno-logischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden. 3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschließlichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt. 4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste. 5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiete der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen. 6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu - ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewußt. Artikel 3 1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden. 2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in .die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 29) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 29)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit orientierten erzieherischen Einfluß auf die Verhafteten auszuüben. Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber Verhafteten sind Mittel und Methoden, um über die Einwirkung auf die Verhafteten die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sein, strafrechtlich relevante Erscheinungen als solche zu erkennen und von Vergehen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden.

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